TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/14 W118 2200314-1

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Veröffentlicht am 14.01.2019
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Entscheidungsdatum

14.01.2019

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §17
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W118 2200314-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8102450010, betreffend Direktzahlungen 2016 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass kein Abzug für eine Übernutzung mit BNr. XXXX vorgenommen wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 12.05.2016 stellte der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016.

2. Mit Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 20.812,83. Dabei wurden der Berechnung 52,8755 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 53,9683 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 52,8755 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 13.09.2017 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen des Betriebes BNr. XXXX statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde für das Antragsjahr 2016 eine Bewirtschaftung der Feldstücke 25, 26, 27, 29, 30 und 31 festgestellt, die in diesem Antragsjahr noch vom BF (BNr. XXXX ) beantragt wurden.

4. Mit Bescheid vom 12.01.2018 änderte die AMA den Bescheid vom 05.01.2017 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 ab und nahm aufgrund der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Übernutzung (mit BNr. XXXX ) sanktionsrelevante Flächenabzüge im Ausmaß von 8,5830 ha vor. Die AMA gewährte dem BF nunmehr für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 14.816,76; ein Betrag in Höhe von EUR 5.996,07 wurde rückgefordert. Dabei wurden der Berechnung 52,8792 Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 53,9683 ha, ein Minimum Fläche/ZA von 52,8792 und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 45,3782 ha zugrunde gelegt.

5. Im Rahmen der online eingebrachten Beschwerde vom 02.02.2018 führte der BF betreffend die Flächenabzüge aus, dass die Flächen der Feldstücke Nr. 32, 33, 39, 42, 43 und 44 vom BF bis 31.12.2016 gepachtet und auch bewirtschaftet worden seien. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle des Betriebes BNr. XXXX sei aber von einer Nutzung dieser Flächen (dort FS-Nr. 25, 26, 27, 29, 30 und 31) durch den genannten Betrieb ausgegangen worden, wodurch es beim BF zu einer Übernutzung und einer Rückforderung gekommen sei. Der BF ersuche daher um Aufhebung der Prämienkürzungen.

Als Nachweis brachte der BF insbesondere eine Pachtvereinbarung vom 01.03.2016, ein Schreiben betreffend die Aufhebung des Pachtvertrages per 31.12.2016 und eine Bestätigung betreffend einen vom BF erteilten Auftrag, die Flächen der Feldstücke Nr. 32, 33, 39, 42, 43 und 44 zu mähen und das Heu zu pressen, zur Vorlage.

6. Mit Datum vom 19.02.2018 wurde auf dem Betrieb BNr. XXXX eine Nachkontrolle der Feldstücke Nr. 25, 26, 27, 29, 30 und 31 durchgeführt.

7. Mit Datum vom 06.07.2018 legte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte dabei aus, das Ergebnis der Nachkontrolle vom 19.02.2018 habe das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle bestätigt und bleibe die Sanktion weiter aufrecht.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.07.2018 wurde die AMA aufgefordert Stellung zu nehmen, welche Ermittlungsschritte zur Verifizierung des Ergebnisses der ersten Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt und wie diese aus welchen Gründen bewertet wurden.

8. Mit Datum vom 26.07.2018 teilte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Nachkontrolle das Vorbringen und die Einwände des BF bestätigt habe. Es sei festgestellt worden, dass die Bewirtschaftung der betreffenden Feldstücke im Jahr 2016 sehr wohl durch den BF erfolgt sei. Aus technischen Gründen sei dies im elektronischen Kontrollbericht nicht korrekt widergegeben worden. Aus heutiger Sicht würde die Beschwerde daher positiv beurteilt und würde ihr stattgegeben werden, wäre die AMA noch zuständig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 12.05.2016 stellte der BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Dem BF standen für dieses Antragsjahr 52,8792 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Er beantragte in Summe eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 53,9683 ha.

Die Feldstücke Nr. 32, 33, 39, 42, 43 und 44 wurden im Jahr 2016 vom BF bewirtschaftet.

Eine Fläche im Ausmaß von 0,0071 ha auf Feldstück 21 erreicht nicht die Mindestgröße von 1 Ar.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Bewirtschaftung der Feldstücke Nr. 32, 33, 39, 42, 43 und 44 im Jahr 2016 durch den BF ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen und den vorgelegten Unterlagen. Auch die AMA hat in der Stellungnahme vom 26.07.2018 eingeräumt, dass doch keine Übernutzung der Flächen mit dem Betrieb BNr. XXXX vorliege und der BF die betreffenden Feldstücke bewirtschaftet habe. Eine sanktionsrelevante Differenzfläche konnte daher nicht festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

[...]

b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;

[...]

e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird;

[...]"

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen

[...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche

§ 17. (1) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbes. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche aktivierten Zahlungsansprüche.

Im vorliegenden Fall ist die AMA bei einer Vor-Ort-Kontrolle der Flächen des Betriebes BNr. XXXX am 13.09.2017 zu dem Ergebnis gelangt, dass mehrere vom BF beantragten Feldstücke (FS-Nr. 32, 33, 39, 42, 43 und 44) auch im Antragsjahr 2016 nicht vom BF, sondern von dem Betrieb BNr. XXXX genutzt worden seien (dort FS-Nr. 25, 26, 27, 29, 30 und 31). Die Bezug habenden Flächen wurden von der belangten Behörde daher (sanktionsrelevant) in Abzug gebracht.

Im Rahmen der Beschwerde konnte der BF allerdings darlegen, dass die betreffenden Feldstücke bis Ende des Jahres 2016 von ihm bewirtschaftet wurden. Diesen Ausführungen ist schließlich auch die AMA gefolgt und hat in der Stellungnahme vom 26.07.2018 festgehalten, dass die Nachkontrolle am "02.02.2018" (richtig: 19.02.2018) das Vorbringen und die Einwände des BF bestätigt hat.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Die belangte Behörde hat die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens bestätigt und festgehalten, sie würde der Beschwerde stattgeben, wenn sie noch zuständig wäre. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich daher als geklärt erwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abzug, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,
Bewirtschaftung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Pacht,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2200314.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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