Entscheidungsdatum
15.01.2019Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W249 2211578-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.10.2018, GZ XXXX, Teilnehmernummer XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Ihr Antrag vom 13.08.2018 auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
wird zurückgewiesen.
Die Rundfunkgebühren sind fristgerecht zu bezahlen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit am 13.08.2018 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte die Beschwerdeführerin unter der Rubrik "Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" keine
Auswahlmöglichkeit an, sondern führte lediglich handschriftlich an:
"BIN SEIT 22. JUNI im Krankenstand".
Dem Antrag waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise angeschlossen:
* Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 25.07.2018
* Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld vom 30.07.2018
* Vorschreibung für das Kalenderjahr 2018 - 01.07.2018 vom 14.06.2018
* Vergleichsausfertigung wegen Ehescheidung vom 14.11.2008
* Kontoauszug vom 05.07.2017
* Wohnbeihilfe-Änderung vom 24.01.2018
* Bestätigung der Haushaltsgemeinschaft vom 04.06.2018
2. Am 24.08.2018 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
"[...] wir haben Ihren Antrag vom 13.08.2018 auf
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
* Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung)
Anspruchsgrundlage fehlt. zB.Rezeptgebührenbefreiung, bitte nachreichen.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen."
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte in der Folge eine E-Mail an die belangte Behörde, in der diese darauf hinwies, im November 2018 das letzte Mal den Betrag von der Unterhaltszahlung zu erhalten. Sie habe noch eine GIS-Gebührenbefreiung bis zum 30.10.2018. Die Beschwerdeführerin beziehe nur das Krankengeld der BVA und sei noch im Krankenstand; sie stehe in "keinem Arbeitsverhältnis".
Der E-Mail angeschlossen waren folgende Unterlagen bzw. Nachweise:
* Vergleichsausfertigung wegen Ehescheidung vom 14.11.2008
* Übertragung des Tonbandprotokolls vom 14.11.2008
* Darlehensbestätigung vom 20.03.2017
* ein weiteres Antragsformular zur Befreiung von Rundfunkgebühren, datiert mit 22.10.2018 und dem handschriftlichen Verweis: "ICH BEZIEHE VON DER BVA KRANKENGELD BIN ABER NICHT BERUFSTÄTIG! KEINE SONSTIGEN EINKÜNFTE!! XXXX"
* Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld vom 17.10.2018
* Vorschreibung für das Kalenderjahr 2018 - 01.07.2018 vom 14.06.2018
4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 30.10.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass diese nicht zur Rundfunkgebührenbefreiung anspruchsberechtigt sei, da sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen (§ 47 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Fernmeldegebührenordnung) beziehe und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Eine Anspruchsgrundlage sei nicht nachgereicht worden: "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche, bei der belangten Behörde am 05.11.2018 eingelangte Beschwerde, in der diese darauf hinwies, dass sie im Krankenstand und daher nicht rezeptgebührenbefreit sei. Es sei nicht wahr, dass sie irgendetwas nicht nachgereicht habe. Die Beschwerdeführerin erhalte derzeit EUR XXXX Krankengeld und EUR XXXX Wohnbeihilfe, wobei sie EUR XXXX für die "XXXX" und "XXXX" bezahlen müsse. Wenn es ginge, würde sie sich von der GIS abmelden.
Der Beschwerde war das Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom 30.10.2018 angeschlossen mit dem handschriftlichen Hinweis: "am mit Hr. XXXX telefoniert - Zeit bis 19. Oktober f. Nachreichen d. AMS-Bestätigung-Gehalt".
6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 14.12.2018 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2018 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
2. Beweiswürdigung
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
"Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[...]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[...]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[...]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
-
der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
-
der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[...]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[...]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[...]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[...]"
3.2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält demnach die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen (das Gesetz stellt dabei auf den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand ab). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
3.3. Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 13.08.2018 die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.
Zwar brachte diese in ihrem Antrag vor, Krankengeld zu beziehen. Das Krankengeld erhält die Beschwerdeführerin jedoch im Rahmen eines Dienstverhältnisses aufgrund von Arbeitsunfähigkeit von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und nicht aus einer Krankenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (anstelle eines Arbeitslosengeldes) - und nur in letzterem Fall wäre § 47 Abs. 1 Z 4 Fernmeldegebührenordnung erfüllt. Der Bezug von Krankengeld aus einem Dienstverhältnis ist dagegen unter keine Ziffer des § 47 Fernmeldegebührenordnung subsumierbar.
3.4. Mit Schriftsatz vom 24.08.2018 wurde die Beschwerdeführerin deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis einer Anspruchsgrundlage nachzureichen. Erneut verwies diese insbesondere nur darauf, Krankengeld zu beziehen.
3.5. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die geforderten Nachweise nicht erbracht wurden, wies die belangte Behörde in der Folge ihren Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr ab.
3.6. Richtigerweise hätte der Antrag jedoch zurückgewiesen werden müssen. Ein bloßes Vergreifen im Ausdruck durch die Behörde, die statt zurück- abgewiesen hat, macht einen Bescheid aber nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (vgl. VwGH 26.04.1996, 94/17/0378 mit Verweis auf VfGH 30.06.1994, B 1219/93). Da sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid ausschließlich mit der Frage der Zulässigkeit des Antrags bzw. dem Nichtbestehen einer Anspruchsgrundlage auseinandergesetzt hat und in eine inhaltliche Überprüfung hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Erlass der Rundfunkgebühren wegen der Überschreitung der maßgeblichen Betragsgrenze des Haushaltsnettoeinkommens nicht eingetreten ist, ist im vorliegenden Fall der Zurückweisungswille der bescheiderlassenden Behörde klar erkennbar.
Ebenso ist eindeutig, dass die belangte Behörde im bekämpften Bescheid über den Antrag vom 13.08.2018 abgesprochen hat, nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens mit Übermittlung des Ergebnisses der Beweisaufnahme an die Beschwerdeführerin; darüber hinaus enthielt das neuerlich übermittelte Antragsformular der Beschwerdeführerin keine über die im ursprünglichen Antragsformular hinausgehenden Informationen. Hinsichtlich des Datums handelt es sich daher um einen berichtigungsfähigen Mangel iSd § 62 Abs. 4 AVG, da die auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974), wobei auch die Berufungsbehörde die Berichtung vornehmen kann (vgl. VwGH 14.09.1993, 90/07/0152; 15.11.2000, 2000/08/0136; 07.12.1978; 09.04.1987, 87/02/0039; 22.12.1992, 91/04/0269; Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Stand 01.07.2005, rdb.at).
3.7. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).
3.8. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen. Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht.
In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie die geforderten Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen nachgereicht habe, sondern brachte lediglich vor, dass es nicht wahr sei, dass sie "irgendetwas nicht nachgereicht habe". Eine Rezeptgebührenbefreiung wurde von ihr ausdrücklich verneint.
Es ist sohin unstrittig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde, trotz hinreichend konkreter Aufforderung durch die belangte Behörde, die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise eines Befreiungsgrundes nicht innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist erbracht hat.
3.9. Da die Zurückweisung (fälschlicherweise als "Abweisung" bezeichnet) daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides auf "Zurückweisung" und das richtige Antragsdatum (s. II.3.6.) abgeändert wurde, als unbegründet abzuweisen (vgl. VfGH 18.6.2014, G 5/2014).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall - auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes - gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
angemessene Frist, Berichtigung, Kognitionsbefugnis, Krankengeld,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W249.2211578.1.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019