TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W114 2199347-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AMA-Gesetz 1992 §21a
AMA-Gesetz 1992 §21c
AMA-Gesetz 1992 §21d
AMA-Gesetz 1992 §21e
AMA-Gesetz 1992 §21f
AMA-Gesetz 1992 §21g
AMA-Gesetz 1992 §21i
BAO §2a
BAO §262 Abs1
BAO §264 Abs1
BAO §264 Abs3
BAO §272 Abs1
BAO §274 Abs1
BAO §278
BAO §279
BAO §49 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §13
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2199347-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , XXXX , XXXX , AMB-Nr. XXXX , vom 06.05.2018 über die Beschwerde vom 13.04.2018 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.04.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-40/2018, betreffend die Vorschreibung eines Agrarmarketingbeitrages (AMB) zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der AMA vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, wurde XXXX , XXXX , XXXX , AMB-Nr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) gemäß § 21g Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 iVm § 9 Abs. 2 AMA-BeitragsV 2015 für Intensivobstbau im Freiland für das Beitragsjahr 2017 ein AMB in Höhe von gesamt EUR XXXX vorgeschrieben, da der Beitrag von den BF noch nicht entrichtet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2018 Beschwerde und führten darin begründend aus, dass sie in den Jahren 2016 und 2017 auf ihrem Betrieb einen riesigen Ernteausfall aufgrund katastrophaler Frostschäden erlitten hätten. Hierfür hätten sie auch eine Entschädigung der Österreichischen Hagelversicherung erhalten. Die Frostschäden hätten bei der Betriebsform der Selbstpflücker einen Verlust von 100 % zur Folge gehabt. Daher ersuchten die Beschwerdeführer um Freistellung vom AMB 2017.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 27.04.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-40/2018, wurde die Beschwerde vom 13.04.2018 gegen den Bescheid der AMA vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, abgewiesen.

Zum Antrag auf AMB-Freistellung führte die AMA aus, dass gemäß § 236 Abs. 1 BAO eine Nachsicht der Abgabenschuldigkeit nur dann in Frage käme, wenn die Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Nach Ansicht der AMA sei Unbilligkeit jedoch nur bei Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der BF gerade durch die Beitragseinhebung gegeben. Aufgrund der geringen Beitragshöhe sowie mangels vorgelegter Unterlagen zu einer allfälligen Existenzgefährdung gehe die AMA für den Fall der Einhebung nicht von einer Existenzgefährdung aus, weshalb eine Nachsicht nicht gewährt werden könne.

4. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.05.2018 eine "Beschwerde", die als Vorlageantrag zu qualifizieren ist. Darin wiesen sie abermals auf den Ernteausfall aufgrund Hagels und Frosts in den Jahren 2016 und 2017 hin. Die dadurch ausgebliebenen Einnahmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bei gleichbleibenden bzw. steigenden Kosten für Pflanzen, Dünger, Steuern uÄ würden sehr wohl eine Existenzbedrohung darstellen. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die BF einen AMB leisten müssten, obwohl kaum Obst zum Verkaufen übriggeblieben sei.

Darüber hinaus sei den BF der AMB für das Jahr 2016 erlassen worden. Es sei nicht ersichtlich, was sich hinsichtlich der Beitragsfreistellung im Jahr 2016 gegenüber dem Jahr 2017 geändert habe.

5. Mit Schreiben der AMA vom 30.05.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBPG-127/2018, wurden die Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass infolge einer Änderung des Katastrophenfondsgesetzes 1996 im Jahr 2016 bei einer Beitragsfreistellung für das gegenständliche Beitragsjahr nur mehr nicht versicherbare Flächen berücksichtigt werden könnten.

In einer Stellungnahme hierzu gaben die BF an, die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung aufgrund von Elementarereignissen gemäß § 15 der AMA-BeitragsV 2015 zu erfüllen.

6. Die AMA legte am 27.06.2018 dem erkennenden Gericht die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF bewirtschafteten auf ihrem Betrieb im Beitragsjahr 2017 eine Fläche mit einem Ausmaß von 4,56 ha für den Intensivobstbau im Freiland. Auf dieser Fläche kam es in den Jahren 2016 und 2017 zu Hagel- und Frostschäden, für welche die BF einen Entschädigungsbetrag von der Österreichischen Hagelversicherung erhielten.

Mit Bescheid der AMA vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, wurde den BF für das Beitragsjahr 2017 für den Intensivobstbau im Freiland auf einer Fläche mit einem Ausmaß von 4,56 ha ein AMB in Höhe von EUR XXXX vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.04.2018 Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 27.04.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-40/2018, abgewiesen wurde.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.05.2018 einen Vorlageantrag.

2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens, deren Inhalt von den Beschwerdeführern im Laufe des Verfahrens nicht substantiiert bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 obliegt die Erhebung des AMB der AMA. Gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 ist gegen Bescheide der AMA auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten.

Mangels Normierung einer Senats-Zuständigkeit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 272 Abs. 1 BAO durch einen Einzelrichter.

Außer in den Fällen des § 278 BAO hat das Verwaltungsgericht gemäß § 279 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

3.2. Beurteilungsgegenstand:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist über Bescheidbeschwerden nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge (§ 264 Abs. 3 BAO).

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist. Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst angefochtene Bescheid vom 22.03.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-38/2018, sondern die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 27.04.2018, AZ I/1/5-Geics/AMBBS-40/2018.

3.3. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, wird der AMB (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 5 AMA-Gesetz 1992 ist für die Erzeugung von Gemüse und Obst nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21d Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA durch Verordnung die Beitragshöhe für die in § 21c Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Bedachtnahme auf die Marktlage der jeweiligen Erzeugnisse und die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Durchführung von Marketingmaßnahmen, höchstens aber bis zu den in Abs. 2 jeweils angeführten Sätzen, festzusetzen. Dabei ist insbesondere auf die Absatzentwicklung und die Erlössituation inländischer Erzeugnisse in Österreich und im Ausland Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 21d Abs. 2 Z 9 AMA-Gesetz 1992 beträgt der Höchstbeitrag für Gemüse und Obst 727,00 € je ha.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 ist Beitragsschuldner für Gemüse und Obst der Bewirtschafter der Gemüse- und Obstanbauflächen, soweit die Flächen je Bewirtschafter bei Glashaus- oder Folienbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 400 m², bei Freilandbewirtschaftung ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 5 und 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.

Der Beitrag ist spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten (§ 21f Abs. 2 leg. cit.).

Wird der Beitrag vom Beitragsschuldner nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet, so hat die AMA den Beitrag mit Bescheid vorzuschreiben (§ 21g Abs. 2 leg. cit).

Gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung des Verwaltungsrates der Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) über die Aufbringung und Entrichtung von Beiträgen zur Förderung des Agrarmarketings sowie den Voraussetzungen und näheren Bedingungen, unter denen von der Beitragsentrichtung abgesehen werden kann (AMA-BeitragsV 2015), Verlautbarungsblatt 5/2014, ist bei der Erzeugung von Obst (Kern-, Stein- und Beerenobst) ein AMB zu entrichten, welcher gemäß Abs. 2 leg. cit. für Intensivobstbau im Freiland EUR 73,00 je Hektar beträgt.

§ 15 der AMA-BeitragsV 2015 lautet:

"Beitragsfreistellung aufgrund von Elementarereignissen

§ 15. (1) Führt ein Elementarereignis zu einem Produktionsausfall bei einem der in §§ 1 bis 13 genannten Beitragsgegenständen, ist auf Antrag eine Freistellung von der Entrichtung fälliger Beiträge möglich, wenn der Produktionsausfall ein Ausmaß von mindestens 60 % erreicht und die Voraussetzung für die Qualifizierung als De-minimis-Beihilfe nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, ABl. Nr. L 352 vom 18.12.2013, S. 9, vorliegen.

(2) Als Elementarereignis gelten Ereignisse, die im Rahmen des Vollzugs des Katastrophenfondsgesetzes 1996 - KatFG 1996, BGBl. Nr. 201/1996 in der Fassung BGBl. Nr. 165/2013, durch die zuständigen Stellen gem. § 8 KatFG, BGBl. leg. cit. oder der Länder, als ersatzfähige Schäden anerkannt werden.

(3) Der Antrag auf Beitragsfreistellung ist bei der AMA binnen zwei Monaten, nach der Anerkennung der in Abs. 2 genannten Stelle zu stellen. Dem Antrag ist eine Bestätigung der in Abs. 2 genannten Stelle beizulegen, in der

1. Name und Anschrift des Geschädigten,

2. eine Beschreibung des Elementarereignisses,

3. Angaben zur Höhe der Ersatzfähigkeit des Schadens gem. KatFG 1996 (Beihilfeintensität),

4. die Bestätigung über einen Produktionsausfall von mindestens 60

%,

5. Angaben zur Identifizierung der betroffenen Flächen (Flächengröße, betroffene Katastralgemeinde und Grundstücksnummer),

6. Darlegung der in den letzten drei Steuerjahren zugesagten und erhaltenen De-minimis- Beihilfen unter Angabe des Namens der gewährenden Stelle und der jeweiligen Beihilfenhöhe,

7. Erklärung, dass in den letzten drei Steuerjahren keine De-minimis-Beihilfen erhalten wurden, die den Betrag von EUR 200.000.-- übersteigen, und

8. Angaben zu allen auf Grund des Elementarereignisses gewährten Leistungen der öffentlichen Hand (insb. der leistenden Stelle und der Beihilfeintensität) enthalten sind."

§§ 3 und 8 des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Vorbeugung und Beseitigung von Katastrophenschäden (Katastrophenfondsgesetz 1996 - KatFG 1996), BGBl. Nr. 201/1996 idF BGBl. I Nr. 46/2016, lauten auszugsweise:

"§ 3. Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch ab dem Jahr 2008 mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich und von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden:

[...]

3. im Jahr 2002: 4,02 vH und in den Jahren ab 2003: 4,21 vH

a) zur Deckung außerordentlicher Erfordernisse, die einem Land durch finanzielle Hilfe zur Beseitigung außergewöhnlicher Schäden gemäß Z 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften entstehen. Hagel- und Frostschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse, das sind Dürre, Stürme sowie starke oder anhaltende Regenfälle, sind nicht anzuerkennen, soweit sie versicherbar gewesen sind. Das Land hat auch zur Frage der Versicherbarkeit Stellung zu nehmen. Die Fondsmittel dürfen im Einzelnen Schadensfall 60 vH der Beihilfe des Landes nicht übersteigen.

[...]"

"§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 3 Z 3 lit. b letzter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut. Mit der Vollziehung des § 3 Z 4 lit. e, f, h, i, j, k und m ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut."

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

3.4. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Zur verfahrensgegenständlichen Möglichkeit einer Beitragsfreistellung aufgrund von Elementarereignissen gemäß § 15 AMA-BeitragsV 2015 ist Folgendes auszuführen:

Hinsichtlich der Frage, was als Elementarereignis im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wird in Abs. 2 leg. cit. auf das KatFG 1996 verwiesen. Der in der gegenständlichen Angelegenheit einschlägige § 3 Z 3 lit. a KatFG 1996 wurde im Jahr 2016 mit BGBl. I Nr. 46/2016, in Kraft seit 14.06.2016, novelliert. Diese Änderung hat für das gegenständliche Beitragsjahr 2017 zur Folge, dass versicherbare Frost- und Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen nicht mehr als ersatzfähige Schäden anzuerkennen sind (wohingegen nach der Rechtslage vor der Gesetzesänderung lediglich Hagelschäden ausgeschlossen waren). Die gegenständlichen (versicherten) Frost- und Hagelschäden (wobei es sich großteils um Frostschäden handelt) stellen daher kein Elementarereignis iSd § 15 AMA-BeitragsV 2015 dar, weshalb eine Beitragsfreistellung nach dieser Bestimmung nicht möglich ist.

Ebenso wenig kommt eine Nachsicht der Abgabenschuldigkeit gemäß § 236 Abs. 1 BAO in Betracht. Unbilligkeit der Einhebung im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere bei Existenzgefährdung vor, etwa wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre (vgl. Unger in Althuber/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO Handbuch (2015), § 236 BAO S. 694). Das Vorliegen einer Existenzgefährdung im Fall der Beitragseinhebung wurde von den BF jedoch nur unsubstanziiert behauptet, zumal diesbezügliche Belege nicht vorgelegt wurden. Es war daher auch in diesem Punkt den entsprechenden Ausführungen der AMA zu folgen.

Insofern die BF hinsichtlich der Einhebung des AMB einwenden, dass aufgrund des Ernteausfalls infolge der Frostschäden kaum Obst zum Verkaufen übriggeblieben sei, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem AMB ausschließlich um einen flächenbezogenen Beitrag handelt, und es somit unerheblich ist, ob die Flächen abgeerntet wurden oder nicht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall mangels eines Parteienantrages Abstand genommen werden, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. EGMR 23.11.2006, Fall Jussila, Appl 73.053/01 sowie VwGH 18.04.2008, 2008/17/0035).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsschuld, Beschwerdevorentscheidung, existenzbedrohende
Notlage, Marketingbeitrag, Nachsichtantrag, Nachweismangel, Schaden,
Unbilligkeit, Vorlageantrag, Vorschreibung, wirtschaftliche Existenz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2199347.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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