TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/15 W103 2203786-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.01.2019
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Entscheidungsdatum

15.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W103 2203786-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018, Zl. 1077650000-150846298, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien, stellte am 13.07.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 15.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei Moslem und Tschetschene; er sei gemeinsam mit seiner Mutter nach Österreich gereist, wo sich zwei Brüder bereits seit dem Jahr 2005 aufhielten. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er sei Ende Mai 2015 als Fahrzeug-Lenker auf dem Weg nach Hause von zwei bewaffneten unbekannten Männern angehalten worden, welche ihn aufgefordert hätten, ihnen künftig Nahrungsmittel an verschiedene Orte zu bringen. Der Beschwerdeführer habe insgesamt dreimal Essen gekauft und dieses an den Ort gebracht, welchen ihm die Männer telefonisch mitgeteilt hätten. Ende Juni 2015 habe er im Fernsehen gehört, dass Widerstandskämpfer festgenommen worden wären. Er wisse nicht, wer die Männer gewesen wären und wo diese verhaftet worden seien. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen, da er befürchtet hätte, dass es dieselben Männer hätten sein können, welche ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Aus diesem Grund habe er sich entschlossen, Tschetschenien gemeinsam mit seiner Mutter zu verlassen. Der Beschwerdeführer und seine Mutter hätten nicht nach Österreich gewollt. Sichergestellt wurde der russische Führerschein des Beschwerdeführers im Original.

Am 14.05.2018 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und seines Bruders als Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, sich einwandfrei mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, er ginge zu einem Psychologen, nun ginge es ihm jedoch wieder gut. Er habe während des Tschetschenien-Krieges viele schreckliche Dinge gesehen und sei in ständiger Angst gewesen. Er nehme keine Medikamente ein und befürchte wegen seiner Erkrankung keine Probleme im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland. Seine anlässlich der Erstbefragung getätigten Angaben seien ihm erinnerlich, es sei jedoch zu Fehlern gekommen. Es sei niedergeschrieben worden, dass er vor zwei Personen Angst hätte, dies sei jedoch nicht richtig. Er sei aus politischen Gründen nach Österreich gekommen. Ansonsten würden seine Angaben stimmen. Wenn es keine Gefahr für ihn gegeben hätte, wäre er nicht nach Österreich gekommen.

Die weitere Befragung des Beschwerdeführers nahm in ihren gegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:

"(...) Angaben zur Person und Lebensumständen:

Ich bin am XXXX im Dorf XXXX , in der Region XXXX , Tschetschenien, geboren. Ich bin dort mit meiner Familie, meinen Eltern, eine Schwester, vier Brüder, aufgewachsen. Ich habe dort zehn Klassen die Grundschule besucht. Nach der Schule habe ich den Grundwehrdienst gemacht. Dann habe ich den Führerschein gemacht und habe ich als Chauffeur gearbeitet. Ich bin mit einem Bus, zwischen XXXX und XXXX , gefahren. Diese Arbeit habe ich von 2007 bis 2015 gemacht. Ich habe Personen transportiert.

F: Für wen haben Sie gearbeitet?

A: Der Bus gehörte mir, ich war bei einer Firma, namens XXXX angestellt. Ich habe eine Reiseroute gekauft und die bin ich dann gefahren. Jeder musste eine Reiseroute kaufen.

...

Erzählen Sie bitte weiter:

A: Wir hatten ein Haus, dort habe ich mit meiner Familie gelebt. Ich habe gearbeitet, bis zu meiner Ausreise nach Österreich. Ich bin jeden Tag in die Arbeit gefahren. Ich bin eigentlich fast jeden Tag mit dem Bus gefahren. Wenn man Geld verdienen will, muss man auch viel arbeiten. Ich habe die ganze Zeit im Elternhaus gelebt.

F: Wo haben Ihre Geschwister gelebt?

A: Mein älterer Bruder und meine Schwester leben seit 16 Jahren nicht mehr bei uns. Ich habe immer bei meiner Mutter gelebt.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Bei uns macht man das nicht offiziell. Ich bin traditionell verheiratet.

F: Wo befindet sich Ihre Frau?

A: Ich habe mich dann scheiden lassen, nach eineinhalb Monaten. Sie befindet sich in Jordanien, sie ist jordanische Staatsbürgerin.

F: Wann haben Sie geheiratet?

A: Im Jahr 2008.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, eine Tochter.

F: Wo befindet sich Ihre Tochter?

A: Sie lebt bei meiner Schwester in XXXX .

F: Warum lebt Ihre Tochter nicht bei ihrer eigenen Mutter?

A: Sie wollte es nicht. Zuerst war meine Tochter bei ihrer Mutter und dann hat meine Ex-Frau gesagt, dass es meine Tochter ist und ich für sie sorgen soll.

F: Warum befindet sich dann Ihre Tochter nicht bei Ihnen?

A: Bevor ich ausgereist bin hat meine Tochter zwei Jahre bei mir gelebt. Bis zum 5. Lebensjahr hat meine Tochter bei meiner Ex-Frau gelebt, dann hat sie mir mein Kind gegeben. Ich musste dann schnell ausreisen. Ich wollte, dass meine Ex-Frau auf mein Kind schaut, aber sie ist dann auch weggefahren. Ich habe dann meine Tochter bei meiner Schwester in XXXX gelassen.

F: Was haben Ihre Eltern gearbeitet?

A: Meine Mutter hat sich mit Tabakanbau beschäftigt. Wir hatten auch eine Landwirtschaft, wir hatten Kühe. Mein Vater hat als Chauffeur gearbeitet.

F: Was haben Ihre Brüder gearbeitet?

A: Mein Bruder XXXX hat sich mit Handel beschäftigt, er hat Lebensmittel verkauft. Auch meine Schwester beschäftigt sich mit Lebensmittelhandel. XXXX hat als Bewacher im Innenministerium gearbeitet, bis 1999. XXXX hat im Krankenhaus, als Arzthelfer gearbeitet.

F: Wo haben Sie sich zuletzt aufgehalten?

A: Ich habe von meiner Geburt bis zuletzt in XXXX , gelebt. Von 30.06. bis zum 09.07.2015 habe ich in XXXX , bei meiner Schwester, gelebt, ich und meine Mutter.

F: Wie lange lebt Ihre Schwester schon in XXXX ?

A: Seit acht Jahren.

F: Was ist mit dem Haus passiert, nachdem Sie Ihre Heimat verlassen haben?

A: Wir haben das Haus zugesperrt. Bis jetzt lebt dort keiner.

...

Angaben zum Fluchtweg:

F: Wann haben Sie sich entschlossen die Heimat zu verlassen?

A: Am 30.06.2015.

F: Können Sie sich an Ihre Angaben zum Reiseweg, die Sie in Ihren bisherigen Einvernahmen gemacht haben, erinnern?

A: Ja, diese sind richtig.

F: Wie viel mussten Sie für die Reise bis nach Österreich bezahlen?

A: Mein Bruder XXXX hat gesagt, dass ich jeden DS-Dollar 3.000,-- zahlen muss. Ich habe insgesamt US-Dollar 6.000,-- bezahlt.

F: Wo befindet sich Ihr Bruder XXXX ?

A: Er lebt in XXXX .

...

F: Woher hatten Sie dieses Geld?

A: Mein Bruder XXXX hat alles organisiert und auch bezahlt. Er hatte die finanzielle Möglichkeit um mir diese Reise zu organisieren.

...

F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist?

A: Ich wollte in ein sicheres Land kommen. Ich wollte zwar nach Österreich, aber man konnte mir nicht garantieren, dass ich 100%ig nach Österreich kommen werde. Ich habe hier zwei Brüder.

F: Warum blieb Ihre Mutter nicht in XXXX bei Ihrer Schwester oder Ihrem Bruder?

A: Sie wollten das nicht. Meine Geschwister hatten Angst, dass sie deswegen verfolgt werden. Meine Mutter wollte dort auch nicht bleiben, sie hat ja ständig bei mir gelebt, seitdem ich mich erinnere.

...

Angaben zum Fluchtgrund:

F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!

A: Ich habe gearbeitet. Ich habe Personen befördert, von XXXX nach XXXX . Eines Tages fuhr ich von der Arbeit nach Hause und wurde angehalten, dies war zwischen XXXX und XXXX , in der Siedlung XXXX . Ich wurde von zwei bewaffneten Personen in Tarnanzügen angehalten. Sie hatten keine Abzeichen und trugen Bärte. Sie haben mir gleich mein Telefon abgenommen. Sie haben gesagt, dass sie mich schon lange beobachten und sie wissen, dass ich jeden Tag auf diesem Weg unterwegs bin. Sie haben dann von mir gefordert, dass ich jeden Tag, wenn sie mich anrufen Lebensmitteln für sie bringe. Ich habe den Leuten gesagt, dass ich von der Obrigkeit bestraft werde, wenn man in Erfahrung bringt, dass ich mit ihnen in Kontakt war. Ich habe gesagt, dass meine Mutter krank ist und dass man mich weiter fahren lassen soll. Die Leute wollten aber nicht auf mich hören. Sie haben mir gesagt, dass ich mit ihnen zusammenarbeiten soll und ihnen Lebensmitteln bringen soll, da man sonst mit mir tätlich abrechnen wird, oder man der Obrigkeit mitteilen wird, dass ich mit den Kämpfern zusammenarbeite und ihnen Lebensmitteln bringe. Ich hatte keine andere Möglichkeit und habe dem zugestimmt. Ich hatte keine andere Möglichkeit, weil man mich bedroht hat. Dann wurde ich freigelassen und durfte ich nach Hause fahren. Am 01.06.2015 wurde ich angerufen und man hat mir gesagt, dass ich ihnen Lebensmitteln bringen soll. Am 28.05.2015 wurde ich das erste Mal angehalten und dann nach drei oder vier Tagen, also am 01.06.2015 wurde ich angerufen. Man hat mich angerufen und mir gesagt, dass ich Lebensmitteln bringen soll. Man hat mir auch gesagt, welche Lebensmitteln ich bringen soll. Ich sollte vier Kartons mit Energydrinks, 20kg Trockenfleisch, 10kg Maismehl und 5 Packungen Snickers-Schokolade bringen. Ich habe gesagt, dass ich unterwegs bin und erst um 9:00 Uhr, am Abend, kommen kann. Man hat mir gesagt, wohin ich kommen kann. Ich bin dann einkaufen gegangen und habe die Lebensmitteln besorgt, ich habe das gekauft, was man mir gesagt hat. Um 19:00 Uhr bin ich dann von XXXX weggefahren, zwei Stunden später war ich in XXXX . Ich bin dann zu der Stelle gefahren, die ausgemacht war. Ich habe dann 20 Minuten gewartet. Es kamen dann zwei Personen auf mich zu, ich habe ihnen die Lebensmitteln gegeben, ich habe das insgesamt dreimal gemacht, ich wurde jedes Mal angerufen. Das letzte Mal, das dritte Mal, habe ich die Lebensmittel am 15.06.2015 transportiert. Ich habe dasselbe gekauft, wie beim ersten Mal. Man hat mir jedes Mal eine andere Übergabestelle genannt. Am 29.06.2015 bin ich mit meinen Freunden zusammengesessen, wir haben Fern gesehen, es war um 20:00 Uhr, es wurde berichtet, dass eine Kämpfertruppe in der Region XXXX ergriffen wurde. Das hat mich beunruhigt. Ich dachte, dass das möglicherweise die Leute sind, denen ich die Lebensmitteln gebracht habe und ich deswegen Probleme seitens der Obrigkeit bekommen kann, dass ich deswegen bestraft werden könnte. Am nächsten Tag in der Früh hat mich ein guter Freund angerufen, er arbeitet bei der Polizei, er hat mir gesagt, dass einer von den ergriffenen Kämpfern berichtet hat, dass ich den Kämpfern die Lebensmitteln gebracht habe und ich so schnell wie möglich ausreisen soll, da ich von der Polizei geholt werde. Ich habe schnell meine Mutter mitgenommen und dann bin ich zu meiner Schwester zu XXXX gefahren. Dann bin ich zu meinem Bruder in XXXX gegangen und habe ihm erklärt, was passiert ist. Ich habe ihm gesagt, dass ich an einen sicheren Ort fahren möchte. Mein Bruder hat gesagt, dass er mir die Reise organisieren wird. Am 30.06.2015 habe ich das endgültig entschieden und am 09.07.2015 bin ich mit meiner Mutter von XXXX ausgereist. Wir sind mit einem geschlossenen Bus ausgereist.

F: Hatten Sie sonst irgendwelche Probleme in Ihrer Heimat?

A: Nein, sonst hatte ich keine Probleme. Das war das wichtigste Problem.

F: Warum haben Sie diesen "Kämpfern" geholfen?

A: Weil man mich dazu gezwungen hat. Man hat mich bedroht.

F: Wie wurden Sie bedroht?

A: Man hat mir gesagt, dass man mich umbringen wird, wenn ich mich weigern werde, mit den Leuten zusammenzuarbeiten.

F: Warum haben Sie sich nicht an die Polizei gewandt?

A: Weil die Kämpfer dann mit mir und meiner Mutter tätlich abgerechnet hätten.

F: Warum wissen Sie das?

A: Leute verschwinden einfach.

F: Sie hatten auch einen Freund bei der Polizei! Warum haben Sie diesen nicht davon erzählt?

A: Dieser kann mich ja auch nicht immer bewachen. Ich wurde auch mit dem Tod bedroht.

F: Was ist jetzt gefährlicher, die Polizei oder die Kämpfer?

A: Beide sind für mich gefährlich.

F: Warum haben Sie sich dann entschieden den Kämpfern zu helfen?

A: Ich hatte keine andere Möglichkeit. Man hätte mich dort gleich umbringen können und mich eingraben können. Die Leute waren bewaffnet.

F: Wer war bewaffnet?

A: Die Kämpfer, die mich damals angehalten haben. Ich war in Gefahr, deswegen konnte ich nicht anders reagieren. Man hätte mich dort auch gleich umbringen können.

F: Warum sollte man Sie umbringen?

A: Ich hatte keine andere Möglichkeit, ich war damit einverstanden, Lebensmitteln zu bringen. Die Leute die den Kämpfern helfen verschwinden einfach.

F: Warum verschwinden diese Leute?

A: Weil die Obrigkeit erfahren hat, dass diese Leute den Kämpfern geholfen haben.

F: Haben Sie Geld für die Lebensmittellieferung bekommen?

A: Nein.

F: Wer hat diese Lebensmitteln bezahlt?

A: Ich von meinem eigenen Geld.

F: Warum haben Sie sich nicht an die Polizei gewandt?

A: Ich hatte Angst, dass man mit mir tätlich abrechnet, dies wurde mir angedroht.

F: Wen meinen Sie mit Obrigkeit?

A: Die russische Obrigkeit, die Polizei, die verschiedenen Behörden.

F: Wann wurden Sie das erste Mal von diesen Leuten angehalten?

A: Am 28.05.2015, am Abend.

F: Wurden Sie nochmals angehalten?

A: Ich habe dann die Lebensmitteln geliefert.

F: Wohin?

A: Das erste Mal waren es circa eineinhalb Kilometer entfernt von der Stelle, an der ich das erste Mal angehalten wurde, in Richtung XXXX , dies war am 01.06.2015.

F: Und das zweite Mal?

A: Am 07.06.2015.

F: Und das dritte Mal?

A: Am 15.06.2015.

F: Wie nahmen diese Kontakt mit Ihnen auf?

A: Sie haben angerufen. Sie haben gesagt, heute bringst du das und das.

F: Warum haben Sie Ihre Telefonnummer nicht gewechselt?

A: Weil man mir anfangs gesagt hat, dass man mich bestrafen wird, wenn ich mich widersetzen werde. Ich musste ja jeden Tag zur Arbeit fahren, man hätte mich an jeder beliebigen Stelle anhalten können.

F: Warum sind Sie nicht in XXXX geblieben?

A: Man hätte mich jederzeit finden und bestrafen können.

F: Wissen Sie, ob Sie von der Polizei gesucht werden?

A: Nachdem ich von XXXX ausgereist bin hat man bei den Nachbarn gefragt, wo ich bin. Sie sind fünfmal gekommen, am Abend und in der Früh.

F: Wer ist gekommen?

A: Leute in Militäruniform mit einem Fahrzeug UAZ, dies waren Polizisten. Sie haben die Nachbarn gefragt, ob ich zuhause bin, oder nicht.

F: Woher wissen Sie das?

A: Von meiner Schwester.

F: Woher weiß Ihre Schwester das?

A: Meine Schwester wird von meinen Nachbarn angerufen, weil diese sie kennen.

F: Warum ist die Schwester nach XXXX gezogen?

A: Sie hat geheiratet.

...

F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrem Freund, welcher Polizist ist?

A: Nein.

...

F: Wollen Sie sonst noch etwas sagen?

A: Ich habe alles gesagt. Ich möchte noch erwähnen, dass man für die kleinste Kleinigkeit bestraft wird. Ein Bruder, namens XXXX , von mir wurde im Krieg am 05.08.1999 gestorben, im Zuge einer Bombardierung des Dorfes, beim zweiten Krieg. Mein Vater wurde im Zuge des Krieges am 15.08.1999 verwundet, er hatte Splitterverletzungen am ganzen Körper. Er war lange Zeit, circa ein Monat, in XXXX im Krankenhaus in Behandlung. Dann wurde das Krankenhaus beschossen und wir sind weggefahren, dann waren mein Vater auch zwei oder drei Monate im Krankenhaus in XXXX in Behandlung und wurde dort auch dreimal operiert. Ich will damit sagen, dass meine Familie schon viel mitgemacht hat.

F: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme?

A: Nein.

F: Wollen Sie sonst noch etwas dazu sagen?

A: Nein. Ich möchte anführen, dass ich Angst habe. Ich möchte nicht bestraft werden. Ansonsten habe ich alles gesagt.

...

F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?

A: Ja, seit dem Vorfall werde ich gesagt.

F: Woher wissen Sie das?

A: Ich weiß es.

F: Woher?

A: Weil die Leute nachher mehrere Male gekommen sind und nach mir gefragt haben.

F: Wer hat nach Ihnen gefragt?

A: Polizeibeamte, sie werden mich bestrafen.

F: Welchen Vorfall meinen Sie?

A: Aufgrund des Vorfalls, da ich Lebensmitteln transportiert habe und Kontakt mit den Kämpfern hatte.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet?

A: Nein.

F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden?

A: Nein.

F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?

A: Nein.

F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?

A: Im Falle meiner Rückkehr habe ich Angst, dass man mich gleich ergreift, ich weiß nicht, was dann mit mir passieren würde.

F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr?

A: Man hätte gleich in Erfahrung gebracht, dass ich wieder da bin und man würde mich gleich holen. In Tschetschenien wird man wegen der kleinsten Kontaktaufnahme mit Kämpfern bestraft, auch wenn ein Kämpfer zufällig bei jemanden ist. Das steht auch im Internet.

F: Warum sind Sie nicht in eine andere Stadt oder in einen anderen Landesteil gezogen?

A: Ich muss ja arbeiten, ich müsste mich ja auch woanders anmelden. Wenn ich mich wo anmelde, würde man automatisch wissen, wo ich mich befinde.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat bescheid?

A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. Ich weiß, dass Tschetschenien nicht sicher ist, ich informiere mich im Fernsehen und im Internet. Auch leben hier in Österreich viele Tschetschenen, man erfährt die Neuigkeiten. In Tschetschenien gibt es keine Sicherheit und es werden die Menschenrechte nicht beachtet. (...)"

Zu seinen Lebensumständen in Österreich führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, er halte sich seit seiner Einreise am 13.07.2015 in Österreich auf und bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Er lebe gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung der XXXX und helfe gelegentlich bei dieser Organisation aus. Seitdem seine Mutter einen Lungeninfarkt erlitten hätte, kümmere er sich ständig um sie; seine Mutter sei derzeit nicht transportfähig, dieser ginge es körperlich und psychisch nicht gut. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 abgeschlossen, sei in keinem Verein Mitglied und sei seit seiner Einreise keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Seine beiden Brüder befänden sich seit 2005 in Österreich und seien anerkannte Flüchtlinge. Diese würden mit ihren Familien in XXXX leben und seien berufstätig. Darüber hinaus habe er keine Verwandten oder sonstigen engen sozialen Bezugspersonen in Österreich. Eine Schwester und ein Bruder von ihm würden in Tschetschenien leben.

Abschließend erklärte der Beschwerdeführer, keine weiteren Angaben tätigen zu wollen und bestätigte nach Rückübersetzung der aufgenommenen Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls durch seine Unterschrift.

Der Beschwerdeführer legte ein Schreiben eines Psychotherapeuten vor, demzufolge sich der Beschwerdeführer aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung befinde. Weiters legte er eine Bestätigung der XXXX vor, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung dem Haustechniker beim Renovieren alter Wohnungen helfe. Außerdem legte der Beschwerdeführer ein ÖSD-Zertifikat über eine bestandene Deutsch-Prüfung auf dem Niveau A1 vor.

2. Mit Bescheid vom 18.07.2018 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2015 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Antrag gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (AS 109) und traf Feststellungen zur Lage in dessen Herkunftsstaat (vgl. AS 111 ff). Nicht festgestellt werden habe können, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der gesamten Russischen Föderation Gefährdung drohen würde.

Beweiswürdigend wurden zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Wesentlichen folgende Erwägungen getroffen:

"(...) Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:

Sie brachten vor die Russische Föderation verlassen zu haben, da Sie am 28.05.2015 von zwei bewaffneten Personen, in Tarnanzügen, angehalten und von diesen aufgefordert worden wären diesen Lebensmitteln zu bringen. Danach wären Sie, insgesamt dreimal von diesen, per Telefon, aufgefordert worden wären, Lebensmittel, immer an unterschiedlichen Orten, zu bringen. Zuletzt wären Sie am 15.06.2015 von diesen aufgefordert worden, Lebensmitteln zu bringen. Am 29.06.2015 wären Sie mit Freunden zusammengesessen und hätten Fern geschaut. Es wäre berichtet worden, dass eine Kämpfertruppe in der Region XXXX ergriffen wurde. Dies hätte Sie beunruhigt, da Sie dachten, dass es sich möglicherweise um die Leute handeln würde, denen Sie die Lebensmitteln gebracht hätten. Am nächsten Tag, in der Früh, hätte Sie ein guter Freund, welcher bei der Polizei arbeiten würde, angerufen und gesagt, dass einer von den ergriffenen Kämpfern gesagt hätte, dass Sie diesen Lebensmitteln gebracht hätten. Weiters hätte er Ihnen gesagt, dass Sie so schnell wie möglich das Land verlassen sollten, da Sie deswegen von der Polizei geholt werden würden. Aufgrund dessen wären Sie gemeinsam mit Ihrer Mutter, zu Ihrer Schwester nach XXXX gefahren. Danach wären Sie zu Ihrem, in XXXX lebenden, Bruder gegangen und hätten diesem erklärt, was passiert ist. Ihrem Bruder hätten Sie gesagt, dass Sie an einen sicheren Ort fahren möchten und hätte dieser gesagt, dass er die Reise organisieren würde. Von 30.06.2015, bis zu Ihrer Ausreise am 09.07.2015, hätten Sie sich gemeinsam mit Ihrer Mutter, in XXXX bei Ihrer Schwester aufgehalten.

Sonst hätten Sie keine Probleme in Ihrer Heimat gehabt und waren Sie auch keinen Bedrohungen oder Verfolgungen ausgesetzt.

Unglaubwürdig wurde Ihr Vorbringen in Bezug auf den Umstand, dass Sie bei Ihrer ersten, wenn auch kurzen Einvernahme vor der PI XXXX , am 15.07.2015 vorbrachten, dass Sie nicht wissen würden, wer die Männer waren und wo diese waren, als diese verhaftet worden wären. Jedoch würden Sie befürchten, dass es dieselben Männer sein könnten, die Sie zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Bei Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde, am 14.05.2018 brachten Sie jedoch vor, dass Sie ein guter Freund, welcher Polizist wäre, angerufen hätte und Ihnen gesagt hätte, dass einer der ergriffenen Kämpfer berichtet hätte, dass Sie den Kämpfern mit Lebensmitteln versorgt hätten. Außerdem hätte Ihnen dieser gute Freund, welcher Polizist wäre, zur Ausreise geraten.

Warum Ihnen gerade dieser gute Freund, welcher bei der Polizei arbeiten würde, zur Flucht geraten hätte und somit wahrscheinlich auch seinen Beruf riskierte, konnten Sie nicht erklären und konnten von der ho. Behörde auch nicht nachvollzogen werden.

Unglaubwürdig wurde Ihr Vorbringen auch in Bezug auf das Aufenthaltsdatum an Ihrem Wohnort. So brachten Sie bei Ihrer Einvernahme vor der ho. Behörde, am 14.05.2018, im Zuge der Datenaufnahme vor, dass Sie von Geburt bis zur Ausreise, am 09.07.2015, in der Stadt XXXX aufhältig gewesen wären. Im Zuge der Einvernahme vor der ho. Behörde, am 14.05.2018, brachten Sie jedoch vor, dass Sie zuletzt, also vor Ihrer Ausreise, vom 30.06.2015 bis zum 09.07.2015, bei Ihrer Schwester in XXXX aufhältig gewesen wären. Erwähnenswert ist weiters, dass Sie befragt zum Aufenthaltsort Ihrer Tochter vorbrachten, dass diese derzeit bei Ihrer Schwester, in XXXX , aufhalten wäre. Die letzten zwei Jahre, bevor Sie jedoch Ihre Heimat verlassen hätten, wäre diese bei Ihnen und Ihrer Mutter, in XXXX aufhältig gewesen. Im Zuge der Einvernahme, zum Fluchtgrund, brachten Sie erwähnten Sie im Zuge der Flucht jedoch mit keinem Wort, dass auch Ihre Tochter bei der angeblichen "Flucht" aus XXXX anwesend war, sondern brachten Sie lediglich folgendes vor: "Ich habe schnell meine Mutter mitgenommen und dann bin ich zu meienr Schwester nach XXXX gefahren." Wäre Ihre Tochter anwesend gewesen, wäre es sehr wahrscheinlich gewesen, dass Sie auch diese im Zuge der "Flucht" erwähnt hätten.

Betreffend Ihren Ausführungen wird auf die Feststellungen (LIB zur Russischen Föderation, vom 21.07.2017; letzte Kurzinformation eingefügt am 07.05.2018) verwiesen:

"Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015)."

Insgesamt betrachtet ging das Bundesasylamt davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen präsentierten Sachverhalt um ein frei erfundenes Konstrukt handelt, welches zwar auf einen wahren Hintergrund basiert; Sie waren jedoch nicht in der Lage, eine individuelle Verfolgung, welche sich aufgrund der Ereignisse in Tschetschenien ableiten hätte sollen, aufgrund der angeführten Ungereimtheiten glaubhaft vorzubringen. (...)"

Aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, welcher arbeitsfähig sei und familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation habe, sei nicht davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation dauerhaft in eine aussichtslose Lage gedrängt würde. Der Beschwerdeführer habe auch weder eine lebensbedrohliche Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebehindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen könnte. Im gegenständlichen Fall hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer befinde sich in Grundversorgung, finanziere seinen Lebensunterhalt ausschließlich aus staatlicher Unterstützung, habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht und sei in keinem Verein Mitglied. In Österreich hielten sich zwei Brüder des Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge auf, mit welchen der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt lebe und von denen er auch nicht finanziell unterstützt werde. Der Beschwerdeführer lebe in einer Wohnung mit seiner gemeinsam mit ihm ins Bundesgebiet eingereisten Mutter und kümmere sich um diese. Eine Integrationsverfestigung könne nicht festgestellt werden. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

3. Mit am 14.08.2018 eingelangtem Schriftsatz wurde - unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses - fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, die belangte Behörde habe der angefochtenen Entscheidung unzureichende Länderberichte zugrunde gelegt, weshalb auf näher angeführtes ergänzendes Berichtsmaterial von ACCORD und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe verwiesen werde, demzufolge Personen, die den Widerstand unterstützt hätten, unverändert von den russischen Sicherheitsbehörden festgenommen würden. Der Beschwerde beiliegend wurden darüber hinaus ACCORD-Anfragebeantwortungen zur Russischen Föderation zu den Themen "Tschetschenien: Lage von Kadyrow-GegnerInnen [a-9603-2 (9633)] sowie "Informationen zur Lage von Personen, die im 2. Tschetschenienkrieg Widerstandskämpfer unterstützt hätten oder in dieser Zeit Gegner des Regimes gewesen wären [a-9426]" übermittelt. Ferner werde darauf hingewiesen, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers in Österreich leben und hier internationalen Schutz genießen würden. Hätte die Behörde die dargestellten Länderberichte herangezogen bzw. ihre eigenen Länderfeststellungen entsprechend gewürdigt, hätte sie der beschwerdeführenden Partei Asyl oder zumindest subsidiären Schutz gewähren müssen, da aus den Berichten hervorginge, dass besonders Familienmitglieder von Personen, denen im Westen Asyl gewährt worden wäre, Gefahr laufen würden, in das Visier der Behörden zu geraten. Soweit die Behörde ihre Begründung auf vermeintliche Diskrepanzen zwischen Erstbefragung und Einvernahme stütze, sei festzuhalten, dass das Protokoll der Erstbefragung dem Beschwerdeführer nicht rückübersetzt worden wäre, im Zuge dieser Befragung keine nähere Befragung zu den Fluchtgründen zu erfolgen habe und darüber hinaus der psychische und physische Zustand des Asylwerbers bei der Erstbefragung besonders zu berücksichtigen sei. Auch der Beschwerdeführer sei bei der Erstbefragung durch die Polizei von der Situation eingeschüchtert gewesen und sei in diesem Zusammenhang zudem auf die psychologischen Erkrankungen des Beschwerdeführers hingewiesen. Soweit die Behörde argumentiere, dass es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der als Polizist tätige Freund des Beschwerdeführers einschlägige Informationen weitergegeben und dadurch seinen Beruf riskiert hätte, handle es sich hierbei um Mutmaßungen unter Verkennung der notorischen, von der österreichischen Polizei abweichenden und in ihrer Qualität tendenziell unprofessionelleren, Arbeitsweise der tschetschenischen Sicherheitsbehörden. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers habe sich stets in XXXX befunden, dieser habe sich lediglich kurz vor seiner Ausreise in der nahegelegenen Ortschaft XXXX aufgehalten. Obwohl der Beschwerdeführer ein ärztliches Schreiben vorgelegt hätte, demzufolge er an einer diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, fände dieser Umstand in der vorgenommenen Beweiswürdigung sowie im Hinblick auf ein Rückkehrhindernis keine hinreichende Berücksichtigung. Aufgrund der vom Staat ausgehenden Verfolgung liege keine innerstaatliche Fluchtalternative vor, weshalb bei richtiger rechtlicher Beurteilung internationaler Schutz zuzuerkennen gewesen wäre. Aus den der Rechtsvertretung bekannten und von der belangten Behörde zugrunde gelegten Länderinformationen hinsichtlich der Russischen Föderation ergebe sich, dass im Fall einer Rückkehr mit Folter oder unmenschlicher Behandlung zu rechnen sei und für solche Verletzungen ein Klima der Straffreiheit bestünde. Darüber hinaus ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner langen Abwesenheit und der wirtschaftlichen Lage in Tschetschenien schwerfallen würde, wieder Fuß zu fassen. Intensiviert werde dieser Umstand durch die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher zumindest subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer habe vielfach erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich unter den gegebenen Umständen von Beginn seines Aufenthalts an in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht zu integrieren. Der Beschwerdeführer spreche Deutsch, habe sich gemeinnützig engagiert und Freundschaften aufgebaut. Zwei Brüder des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, zu welchen dieser ein enges Verhältnis pflege. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde verkannt hätte, dass der Beschwerdeführer durch die Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 20.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister lässt sich entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers am 31.07.2018 unter Beanspruchung von Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat ausgereist ist und deren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig gewesenes Verfahren auf internationalen Schutz eingestellt worden ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben angehört. Seine Identität steht fest. Er stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 13.07.2015, nachdem er gemeinsam mit seiner Mutter (IFA-Zl. 1077650904) illegal in das Bundesgebiet eingereist war und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat sich bis Juni 2015 in seinem Heimatort in Tschetschenien aufgehalten, dort die Schule besucht und im Anschluss als Busfahrer gearbeitet. In Tschetschenien halten sich unverändert ein Bruder, eine Schwester sowie die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers auf.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte oder dass ihm eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder chronischen Erkrankungen, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine erschwerte Lage versetzen würden. Der Beschwerdeführer leidet laut Schreiben eines Psychotherapeuten aus Mai 2018 an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung, eigenen Angaben zufolge ginge es ihm jedoch zwischenzeitig wieder gut und er benötige keine Medikamente. Dem Beschwerdeführer wäre eine Weiterführung seiner psychotherapeutischen Behandlung auch nach einer Rückkehr nach Tschetschenien möglich.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet nicht berufstätig und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht eigenständig bestreiten. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 und verrichtet gemeinnützige Arbeiten innerhalb seiner Wohnanlage. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Mutter in das Bundesgebiet eingereist, mit welcher er zunächst in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, bevor die Genannte Ende Juli 2018 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist. Darüber hinaus halten sich in Österreich zwei international schutzberechtigte Brüder des Beschwerdeführers und deren Familien auf. Das Bestehen eines besonderen Naheverhältnisses oder persönlichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu einem seiner in Österreich lebenden Angehörigen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine besonderen Anknüpfungspunkte sozialer oder wirtschaftlicher Natur in Österreich. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK.

1.2.1 Hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation wird unter der Heranziehung der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichte Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).

Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a).

Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).

Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017

-

CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017

-

EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017

-

GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017

-

Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder,

https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017

-

RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?,

http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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