Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W265 2176568-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 19.10.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde ein Konventionsreisepass ausgestellt, gültig bis 20.08.2019.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) vom 29.03.2017 wurde eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sogenannten XXXX-Clans übermittelt. Bei den in der Anlage genannten handle es sich um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund. Betreffend die Beschwerdeführerin sei eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet worden, es bestehe auch der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB. Das BVT ersuchte um Einleitung des Aberkennungsverfahrens sowie auf Entziehung des Konventionspasses.
4. Mit Schreiben vom 26.04.2017 regte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beim Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Kurators für Abwesende an, da die Beschwerdeführerin nicht behördlich gemeldet sei und auch sonst keine Vertretung vorliege.
5. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 03.05.2017 wurde der Bestellung eines Kurators für Abwesende nicht stattgegeben, da die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX aufrecht gemeldet sei. Der Aufenthalt sei somit nicht unbekannt.
6. Mit Schreiben vom 26.05.2017 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Landespolizeidirektion Wien um eine Hauserhebung zur Feststellung, ob die Beschwerdeführerin an angegebener Adresse noch wohnhaft oder bereits verzogen sei.
7. Am 03.06.2017 und am 01.08.2017 wurde aufgrund des Erhebungsersuchens eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mit jeweiligem Aktenvermerk wurde festgehalten, dass an der Meldeadresse niemand angetroffen worden sei und auch sonst niemand in der Wohnung wahrgenommen worden sei. Mit Aktenvermerk vom 01.08.2017 wurde ferner angemerkt, dass die Beschwerdeführerin laut ZMR bereits seit 06.07.2017 abgemeldet sei.
8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.08.2017 wurde ein Abwesenheitskurator bestellt, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes sei.
9. Mit Schreiben vom 04.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Abwesenheitskurator, von dem beabsichtigten Aberkennungsverfahren des Status der Asylberechtigten und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung informiert. Die Beschwerdeführerin sei zur Personenfahndung - Aufenthaltsermittlung wegen Verbrechens gemäß §§ 278b, 146, 147 Abs. 2 StGB ausgeschrieben (Zusatz: Interpolfahndung weltweit).
10. Mit angefochtenem Bescheid erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, jedoch gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
Beweiswürdigend wurde zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten ausgeführt, dass sich die Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aus dem Schreiben des BVT ergeben würden. Demnach bestehe begründeter Verdacht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Person mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handle. Die Beschwerdeführerin sei Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB und bestehe eine weltweite Interpolfahndung. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe/Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Strafregister scheine zwar keine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung auf, jedoch habe der VwGH festgestellt, dass sich die Gefährlichkeit einer Person auch aus "besonderen Umständen seiner Person" ergeben könnte. Das bekannt gewordene Naheverhältnis zum IS rechtfertige solche Umstände. Hinsichtlich der Zukunft der Beschwerdeführerin könne keine positive Prognose getroffen werden.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. festgehalten, dass im Fall der Beschwerdeführerin der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliege, womit eine zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten verbunden sei. Aufgrund Ermittlungen einer Spezialbehörde bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Person mit radikal-isamischem/dschihadistischem Hintergrund sei. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Einflussbereich des "Islamischen Staates" in Syrien oder dem Irak, jedenfalls nicht in Österreich aufhalte. Von der Staatsanwaltschaft würden laufende Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt, eine weltweite Interpolfahndung wegen des Verdachtes des Verbrechens nach § 278b Abs. 2 StGB der LPD LVT bzw. der Staatsanwaltschaft Wien bestehe.
Es folgten weitere rechtliche Ausführungen zu Art. 33 Z 2 GFK sowie zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 und wurde auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Fall der Beschwerdeführerin könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
Im Übrigen wurde auf den für die Sicherheitspolitik in Österreich sog. "Transnationalen Dschihad" (oder Salafismus) sowie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Wahrung des Parteiengehörs verwiesen. Abschließend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin daher gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei.
Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführerin bereits aus den Gründen des § 8 Abs. 3a der Status der subsidiär Schutzberechtigen nicht zuzuerkennen gewesen sei. Im Fall der Beschwerdeführerin sei § 53 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt, da vom Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werde. Damit sei die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots rechtlich geboten.
11. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 09.11.2017 rechtzeitig Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Dabei führte sie zur Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten aus, die belangte Behörde habe es unterlassen, die aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin anhand von Länderberichten festzustellen und belaste damit den Bescheid mit einem gravierenden Verfahrensmangel. Unberücksichtigt sei auch das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin unterblieben; sie sei 72 Jahre alt. Darüber hinaus sei auch keine Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erfolgt. Die Beschwerdeführerin befinde sich als anerkannter Flüchtling seit knapp 20 Jahren in Österreich.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, die belangte Behörde führte in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht an, ob die Asylaberkennung aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 oder 3 erfolgt sei, was einen gravierenden Mangel darstelle, da die Rechtsgrundlage für die Asylaberkennung nicht eindeutig ersichtlich bzw. nachvollziehbar sei. Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass die Behörde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 für unzulässig erklären hätten müssen.
12. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte der Aktenlage nach am 15.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
13. Das Bundesverwaltungsgericht gab mit Beschluss vom 07.12.2017 dieser Beschwerde Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Diese Entscheidung begründete das Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Ausführungen:
"2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3).
2.2. Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt (Z 1), einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2), er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3) oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. 60/1974, entspricht (Z 4).
2.3. Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Fall die Aberkennung des der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX zuerkannten Status des Asylberechtigten spruchmäßig auf die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt. In der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde nochmals aus, dass im Fall der Beschwerdeführerin § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorliege, zudem wird unter diesem Spruchpunkt § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zitiert und dazu festgehalten, ausschlaggebend für die Erfüllung des Tatbestandes von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG sei daher der Unwert der einzelnen Tag an sich und nicht die gesetzlich vorgesehene Strafandrohung. Sodann wird auf die Beweiswürdigung verwiesen, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. Im Fall der Beschwerdeführerin könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Im Wesentlichen stützt sich die belangte Behörde also darauf, dass die Beschwerdeführerin ein besonders schweres Verbrechen begangen habe und als gemeingefährlich anzusehen sei.
Aus folgenden Gründen ist der Bescheid jedoch auch aus diesem Blickwinkel mit Rechtswidrigkeit und einem gravierenden Mangel behaftet: Zu Recht wird dazu in der Beschwerde moniert, dass aus der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides zu Spruchpunkt I. nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob die Asylaberkennung aufgrund von § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Z 4 erfolgt ist, da keine rechtliche Subsumtion bzw. Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 6 Abs. 1 (und den jeweiligen Ziffern) AsylG 2005 erfolgt ist. Auch wenn - wie bereits angeführt - die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zitiert wurde, erfolgte keine rechtliche Begründung, sondern lediglich ein Verweis auf die Beweiswürdigung, wonach der begründete Verdacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
2.3.1. Gemäß Art. 33 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darf kein vertragsschließender Staat einen Flüchtling in irgendeiner Form in ein Gebiet ausweisen oder zurückweisen, wo sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
Nach Art. 33 Z 2 GFK kann der Vorteil dieser Bestimmung jedoch von einem Flüchtling dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der Flüchtling, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Sollte für den hier vorliegenden Fall § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zur Beurteilung der Asylaberkennung herangezogen werden, müssten wegen der wörtlich gleichen Voraussetzungen die gleichen Maßstäbe gelten, auf die sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in den bisherigen Vorerkenntnissen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288; 24.11.1999, Z 99/01/0314; 12.09.2002, 99/20/0532) zu § 13 Abs. 2 zweiter Fall AsylG 1997 bezogen haben (vgl. VwGH 03.12.2002, Z 99/01/0449).
Wie der Verwaltungsgerichtshof - erstmals - in seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0288, unter Hinweis auf Art. 33 Z 2 GFK ausgeführt hat, müssen nach "internationaler Literatur und Judikatur" kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss
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ein besonders schweres Verbrechen verübt haben,
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dafür rechtskräftig verurteilt worden,
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sowie gemeingefährlich sein und
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es müssen die öffentlichen Interessen an der Rückschiebung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (Güterabwägung).
2.3.2. Im angefochtenen Bescheid stützt sich die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung sowie in der rechtlichen Beurteilung auf ein Schreiben des BVT, wonach sich die Beschwerdeführerin mit radikal islamistischem Gedankengut identifiziere und davon auszugehen sei, dass sie dies nicht bloß verinnerlicht habe, sondern eventuell zum Nachteil Österreichs ausleben werde und somit eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstelle.
Das BVT stützt seine Einschätzung auf eine Aufstellung von Familienmitgliedern des sog. XXXX, demzufolge soll es sich bei den Genannten um Personen mit radikal-islamischem/dschihadistischem Hintergrund handeln. Die aufgelisteten Personen seien Gegenstand laufender Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB.
Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Zweifel daran, dass es sich beim Islamic State - IS um eine terroristische Vereinigung im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung sowie der Sanktionsliste der Vereinten Nationen und des Gemeinsamen Standpunkts und entsprechender Verordnungen der Europäischen Union zur Bekämpfung von Finanzierung terroristischer Vereinigungen handelt.
Inwieweit nun die beschwerdeführende Partei als eine Person angesehen werden kann, der ein "besonders schweres Verbrechen" zur Last gelegt wird, das die Bestimmung des objektiven Tatbestandes für den Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllen würde, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Es besteht laut Schreiben des BVT zwar der begründete Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, es wurde zwischenzeitlich auch Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien erstattet, aber eine strafgerichtliche Verurteilung nach § 278b StGB - die zur Überprüfung des Unrechtsgehalts und zur Erfüllung des objektiven Tatbestands für den Ausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllen würden - weist die Beschwerdeführerin nicht auf.
Sollte die belangte Behörde im gegenständlichen Aberkennungsverfahren an die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 gedacht haben, wonach der Status des Asylberechtigen abzuerkennen ist, wenn aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, finden sich dazu keine rechtlichen Ausführungen.
2.3.3.Ähnliches kann auch in Bezug auf die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG, wonach mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden könne; in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet, gesagt werden: Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Begründung zur Anwendung der Z 6 darauf, dass die Deliktsart, unter Verweis auf die unter Spruchpunkt I angestellten Erwägungen, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Zu Recht werden in der Beschwerde die rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides moniert. Die obigen Ausführungen zu Spruchpunkt I. sind daher auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. zu berücksichtigen.
2.3.4. Das erkennende Gericht lässt nicht unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin- wie aus dem Verfahrensakt ersichtlich - zwischenzeitlich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wodurch eine persönliche Einvernahme und Befragung im Rahmen des Aberkennungsverfahrens des Status der Asylberechtigten nicht möglich war. Jedoch wird im Schreiben des BVT vom März 2017 ausgeführt, dass sich XXXX im Bundesgebiet aufhalte, wodurch zumindest eine Einvernahme des Genannten möglich gewesen wäre, wodurch konkretere Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin bzw. zur Bestätigung des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie zu (eventuellen) entsprechenden Aktivitäten getroffen werden hätten können.
2.3.5. Ferner ist noch darauf hinzuweisen, dass dem gegenständlichen Verfahren keine Länderfeststellungen zu Afghanistan zu Grunde gelegt wurden.
Ein zentrales Element für die Prognoseentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtenen Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
2.4. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen."
14. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde findet sich sodann ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2017 mit dem Betreff: XXXX; hier: Erkenntnisstand.
Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass rund um den Jahreswechsel 2014-2015 insgesamt 9 Personen aus dem familiären Umfeld der Beschwerdeführerin aus Österreich ausgereist seien, um sich mutmaßlich den Truppen des "IS" anzuschließen. Im März 2016 sei vom BVT mitgeteilt worden, dass XXXX gemeinsam mit seiner Großmutter (der Beschwerdeführerin) via Prag nach Istanbul ausgereist sei. Beide Personen seien seither nicht nach Österreich zurückgekehrt. Gegen alle genannten Personen würden internationale Haftbefehle der StA-Wien vorliegen. Gegen die Beschwerdeführerin würde eine weltweite Interpol-Personenfahndung wegen des Verdachts nach § 278b und § 146, 147 Abs. 2 StGB vorliegen.
Zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin könnten mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden. Tatsache sei jedenfalls, dass sich in Wien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer 3 Söhne sowie 1 Tochter mit deren Familien aufhalten würden. Für eine mögliche Unterstützung in schwierigen Lebenslagen (Einkauf, Arzt, Pflege) wären jedenfalls engste Verwandte zur Verfügung gestanden. Da aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - Jahrgang XXXX - auch eine gewisse medizinische Versorgung immer mehr an Bedeutung gewinne und auch eine gesicherte Wohnmöglichkeit vorhanden sei, erscheine eine Abwanderung aus Österreich immer unverständlicher.
Die beschriebenen Umstände würden schlussendlich den Verdacht nahe legen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund nicht näher bekannter Sympathien für die Ideologien des "Islamischen Staates" Österreich verlassen habe und sich in eine Region begeben habe, die unter der Herrschaft des "IS" stehe bzw. aus heutiger Sicht betrachtet - gestanden sei. Konkrete Beweise für einen Aufenthalt in einem vom IS beherrschten Gebiet würden zwar nicht vorliegen, jedoch erscheine ein Aufenthaltsort abseits der Familie höchst unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Zur Person der Beschwerdeführerin seien vor ihrer Ausreise keine nachteiligen Erkenntnisse vorgelegen, was aber aufgrund ihres Alters nicht verwunderlich sei.
15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2017, W218 2179294-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, betreffend die Entziehung des Konventionspasses XXXX gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt I.) und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen.
16. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den mit Bescheid vomXXXX, Zl. XXXX zuerkannten Status der Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. fest, dass ihr die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt, jedoch gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.-V.). Darüber hinaus wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
Spruchpunkt I. dieses Bescheides begründend hielt das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass im Fall der Beschwerdeführerin § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Z 3 AsylG 2005 vorliege. Aufgrund Ermittlungen einer Spezialbehörde bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Person mit radikalislamischen/dschihadistischem Hintergrund sei. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich im Einflussbereich des "Islamischen Staates" in Syrien oder dem Irak aufhalte. Von der Staatsanwaltschaft Wien würden laufende Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin geführt, eine Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachtes des Verbrechens gemäß § 278b Abs. 2 StGB der Staatsanwaltschaft Wien bestehe. Folglich bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle. In ihrem Fall könne keine positive Zukunftsprognose erstellt werden.
17. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
18. Gegen den genannten Bescheid vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde, welche am 23.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus eine individuelle Prognose hinsichtlich der etwaigen Gemeingefährlichkeit des Täters sowie eine Interessensabwägung zwischen öffentlichen Interessen und den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen seien. Der Beschwerdeführerin sei jede Möglichkeit genommen worden, sich zu den Vorwürfen, welche die Grundlage für die Asylaberkennung bilde, zu äußern; weder schriftlich, noch mündlich habe sie Gelegenheit dazu gehabt. Darüber hinaus sei mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2017 der Behörde aufgetragen worden, in Österreich befindliche Familienangehörige der Beschwerdeführerin einzuvernehmen, wodurch konkretere Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin bzw. zu dem Verdacht einer Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie zu eventuellen entsprechenden Aktivitäten getroffen werden hätten können. So habe die Behörde zwar ermittelt, dass drei Söhne und eine Tochter mit deren Familie in Wien aufhältig seien, jedoch aus kriminaltaktischen Gründen von einer Einvernahme der Familienangehörigen Abstand genommen worden sei. Dies sei insofern nicht nachvollziehbar, da die zeugenschaftlichen Einvernahmen der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus seien, um eine individuelle Prognose hinsichtlich der etwaigen Gemeingefährlichkeit anzustellen. Die Behörde habe es somit unterlassen, trotz Möglichkeit, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und belaste den Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit.
Insofern die Behörde auf Seite 38 des Bescheides die Entscheidung des VfGH vom 12.06.2013m U485/2012 zitierte und davon ausgehe, dass die Aufenthaltsdauer in dem angeführten Erkenntnis im zeitlichen Segment deutlich über dem der Beschwerdeführerin liege, so zeige dies, dass die belangte Behörde offensichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgehe: so sei die Beschwerdeführerin vom 04.03.1999 bis 06.07.2017 in Österreich gemeldet gewesen. Allerdings gehe die Behörde fälschlicherweise davon aus, dass die Aufenthaltszeit bei der Beschwerdeführerin unter drei Jahren liebe. Obwohl seitens der Behörde keinerlei integrationsstiftende Umstände ermittelt worden seien, gehe sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise diese Schritte getätigt habe.
Weiters habe die Behörde Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative betreffend der nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erheben. Unberücksichtigt sei diesbezüglich beispielsweise das hohe Lebensalter der Beschwerdeführerin geblieben und die Tatsache, dass sie knapp 20 Jahre nicht mehr in ihrem Herkunftsland aufhältig war. Unermittelt sei zudem geblieben, ob die Beschwerdeführerin Verwandte in Afghanistan habe, die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell unterstützen könnten.
19. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und langten am 11.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
20. Mit Eingabe vom 14.09.2018 gab die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vier namentlich genannten Zeugen mit Anschrift bekannt, die durch deren Aussagen bestätigen könnten, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet nicht aus freiem Willen verlassen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A).
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):
* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
* Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht verwies bereits mit Beschluss vom 07.12.2017 die Angelegenheit in der Rechtssache der Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück und beauftragte die Behörde in Hinblick auf die fallgegenständliche Notwendigkeit im fortgesetzten Verwaltungsverfahren mit konkreten Ermittlungsschritten: Das erkennende Gericht ließ nicht unberücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin -wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich - zwischenzeitlich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, wodurch eine persönliche Einvernahme und Befragung im Rahmen des Aberkennungsverfahrens des Status der Asylberechtigten nicht möglich war. Es wurde jedoch darauf hingewiesen, dass im Schreiben des BVT vom März 2017 ausgeführt wurde, dass sich XXXX im Bundesgebiet aufhalte, wodurch zumindest eine Einvernahme des Genannten möglich gewesen wäre, wodurch konkretere Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin bzw. zur Bestätigung des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie zu (eventuellen) entsprechenden Aktivitäten getroffen werden hätten können.
3.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner nunmehrigen Entscheidung zwar einen Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2017 zugrunde, worin dezidiert ausgeführt wird, dass sich in Wien zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch immer 3 Söhne sowie 1 Tochter mit deren Familien aufhalten würden. Konkrete Beweise für einen Aufenthalt in einem vom IS beherrschten Gebiet lägen zwar nicht vor, jedoch erscheine ein Aufenthaltsort abseits der Familie höchst unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin Analphabetin sei. Ebenso wurde festgehalten, dass zur Person der Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nach Istanbul keine nachteiligen Erkenntnisse vorlagen. Zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin könnten mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden.
Trotz des genannten Berichts der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2017 und der dahingehenden Auskunft, dass Familienangehörige der Beschwerdeführerin, nämlich drei Söhne und eine Tochter mit deren Familien in Wien leben (AS 191), unterließ die belangte Behörde eine Einvernahme und Befragung der Familienangehörigen zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin - so wie in den Feststellung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Auch für die Frage zur Erstellung einer Gefahrenprognose der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde - vor dem Hintergrund der ihr zugegangenen Informationen über den Aufenthaltsort der Familienangehörigen - angehalten gewesen, die in Österreich anwesenden Familienangehörigen einzuvernehmen, um konkrete Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin treffen zu können bzw. durch die Befragung der Familienangehörigen zu ermitteln, ob tatsächlich "stichhaltige Gründe" angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Der geforderte Ermittlungsschritt wurde von der belangten Behörde nunmehr nicht nur gesetzt, sondern auch insofern völlig ignoriert, als sie im angefochtenen Bescheid nicht einmal Stellung bezog, aus welchen Gründen sie von der Befragung bzw. Einvernahme der in Wien lebenden Familienangehörigen absah. Diesen Ermittlungsmangel erachtet das erkennende Gericht insbesondere auch deshalb als schwerwiegend, da in dem dem Bescheid zugrundeliegenden Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 15.12.2017 ausdrücklich festgehalten wird, dass zu den Beweggründen der Ausreise der Beschwerdeführerin mangels konkreter Erkenntnisse oder Ergebnissen von Einvernahmen nur Mutmaßungen angestellt werden können.
3.3. Das verwaltungsbehördliche Verfahren ist somit nach wie vor mit den aufgezeigten schwerwiegenden Ermittlungsmängeln belastet.
3.3.1. Dabei ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht an seine im zurückverweisenden Beschluss vom 07.12.2017 festgehaltene Rechtsansicht selbst gebunden ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.06.2017, Ra 2016/04/0118, (wiederholt) ausgesprochen hat, folgt das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde nun - selbst wenn es Unterschiede gibt, wie die nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht mehr notwendige Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung als Voraussetzung für die Aufhebung und Zurückverweisung - konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG. Während diese Bestimmung die Bindung der Verwaltungsbehörde an die Rechtsansicht der Berufungsbehörde nicht ausdrücklich anordnete, sieht § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG diese Bindung der belangten Behörde - insofern im Wesentlichen in Übernahme der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nun sogar ausdrücklich vor. Es ist angesichts der Übernahme dieser in Rechtsprechung und Lehre entwickelten Annahme der Bindung der Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung der Berufungsbehörde (bei einem Vorgehen nach § 66 Abs. 2 AVG) auf die Folgen einer Entscheidung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG für die belangte Behörde davon auszugehen, dass auch die übrigen, im Zusammenhang mit § 66 Abs. 2 AVG entwickelten Rechtsgrundsätze auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG übertragen werden können (vgl. VwGH 27.07.2015, Ra 2015/07/0034).
So gilt die besondere Bindungswirkung der rechtlichen Beurteilung in Zurückverweisungsbeschlüssen des Verwaltungsgerichts nicht nur für das folgende Verfahren vor der belangten Behörde, sondern auch für ein gegebenenfalls daran anschließendes Rechtsmittelverfahren. Die Bindungswirkung erfasst somit neben den Verwaltungsbehörden auch das Verwaltungsgericht selbst und die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/07/0098, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG (2017), § 28 VwGVG, Rz 136). Inhaltlich erstreckt sich die Bindung an die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht (vgl. VwGH 13.09.2016, Ko 2016/03/0008, und VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0048, jeweils mwN). Darüber hinausgehende Äußerungen in der Begründung des Beschlusses nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die nicht für die Aufhebung maßgeblich waren ("obiter dicta") bzw. in denen das Verwaltungsgericht der Behörde beitritt, entfalten hingegen keine Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0022, sowie die weiteren Judikaturnachweise bei Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG (2017), § 28 VwGVG, Rz 135).
4. Im Ergebnis leidet der angefochtene Bescheid daher unter erheblichen Ermittlungsmängeln der belangten Behörde in Bezug auf die Frage, ob der für die Asylaberkennung zugrunde gelegte Tatbestand von § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 erfüllt ist. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt und zur Erstellung einer Gefahrenprognose der Beschwerdeführerin wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die in Österreich anwesenden Familienangehörigen einzuvernehmen, um konkretere Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin treffen zu können bzw. durch die Befragung der Familienangehörigen zu ermitteln, ob tatsächlich "stichhaltige Gründe" angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
4.1. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der unter Pkt. II.3. dargelegten Erwägungsgründe die in Wien lebenden Familienangehörigen der Beschwerdeführerin zur Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt sowie zur Erstellung einer Gefahrenprognose, um konkretere Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin treffen zu können bzw. durch die Befragung der Familienangehörigen zu ermitteln, ob tatsächlich "stichhaltige Gründe" angenommen werden können, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.
Die Befragung der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin erscheint auch vor dem Hintergrund der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten von Relevanz, da keine Feststellungen getroffen wurden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund des hohen Lebensalters und der langjährigen Abwesenheit verwandtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, wodurch eine interne Fluchtalternative im Lichte der "Zumutbarkeit" als gegeben erachtet werden kann.
4.2. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
4.3. Einfall der mündlichen Verhandlung
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
4.4. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 20.05.2015, Ra 2014/20/0146; 24.11.2016, Ra 2016/07/0098). Durch die genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W265.2176568.2.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019