Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2202487-1/11E
W261 2202489-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 20.12.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1. XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
2. mj. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch seine Mutter, XXXX, als gesetzliche Vertreterin, Staatsangehörigkeit Afghanistan,
vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg vom
1. 21.06.2018, Zl. XXXX
2. 21.06.2018, Zl. XXXX
zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden der XXXX und des mj. XXXX wird stattgegeben und der XXXX und dem mj. XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der XXXX und dem mj. XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 3 Abs. 4b AsylG 2005 wird XXXX und dem mj. XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.12.2021 erteilt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Beschwerdeführer nach Verkündung und Belehrung über die Folgen des Verzichtes ausdrücklich auf die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof und die Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verzichteten (siehe S 25 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung), und die belangte Behörde kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist stellte.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W261.2202487.1.00Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019