Entscheidungsdatum
16.01.2019Norm
BFA-VG §22aSpruch
W186 2109883-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Anhaltung in Schubhaft von 17.06.2015 bis 01.07.2015 aufgrund des Fortsetzungsausspruches des BVwG vom 16.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 1 FPG stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 17.06.2015 bis 01.07.2015 für rechtswidrig erklärt.
II. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Aufgrund eines vorliegenden EURODAC-Treffers vom 12.06.2012 aus Altstätten (Schweiz) leitete die belangte Behörde Dublin Konsultationen mit der Schweiz ein. Die Schweiz teilte im Dublin-Verfahren mit, dass der Beschwerdeführer am 12.06.2012 in der Schweiz um Asyl angesucht habe. Die Schweiz habe ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gestellt und gehe von der Zuständigkeit Italiens aus. Der Beschwerdeführer sei am 29.08.2012 aus der Schweiz verschwunden. Italien habe am 14.03.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Mit Bescheid vom 25.03.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und der Beschwerdeführer unter einem nach Italien ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.04.2013 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 17.04.2013 zugestellt.
2. Der Beschwerdeführer war bei der Standeskontrolle am 05.04.2013 abwesend und wurde von der Grundversorgung abgemeldet. Von 04.04.2013 bis 01.08.2013 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung in Wien.
3. Am 12.02.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen der Überlassung von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, davon 6 Monate bedingt, wobei die Probezeit 3 Jahre beträgt. Er befand sich von 10.01.2015 bis 10.04.2015 in Strafhaft.
4. Mit Bescheid vom 10.04.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 16.04.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie ein zweijähriges Einreiseverbot nach Österreich gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verhängt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Am 06.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen mit einer Beschwerde gegen diesen Bescheid verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2015 betreten und auf freiem Fuß wegen unrechtmäßigem Aufenthalt angezeigt. Sein Reisepass und ein italienischer Aufenthaltstitel wurden sichergestellt.
6. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2015 um 11.15 Uhr von Organen der Landespolizeidirektion Wien am Franz-Jonas-Platz betreten. Im Rahmen einer Personenkontrolle wurde festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges und gültiges Einreiseverbot vorliegt. Er wurde nach Rücksprache mit dem BFA gemäß § 40 SPG durchsucht, gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel eingeliefert. Er wies sich mit seinem nigerianischen Reisepass, ausgestellt von der nigerianischen Botschaft in Rom am 06.12.2013, aus und gab an, am 26.04.2015 mit dem Zug nach Österreich eingereist zu sein.
Am selben Tag wurde gegen den Beschwerdeführer Anzeige gemäß § 70 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG erstattet, weil er nach Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots nicht rechtzeitig ausgereist sei und sich am 28.05.2015 noch unerlaubt in Österreich aufgehalten habe.
Der Beschwerdeführer wurde um 13:47 Uhr ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert und um 16:15 niederschriftlich einvernommen. Er gab an, Kenntnis vom Rückkehrverbot zu haben und auch Beschwerde dagegen erhoben zu haben. Er sei nicht in der Absicht gekommen zu bleiben, er gehe auch wieder weg. Er habe Österreich nach der Haftentlassung verlassen und sei nach Italien gefahren, wo er sich ca. eine Woche lang aufgehalten habe. Er sei vor ca. zwei Wochen nach Österreich zurückgekehrt. Er habe sich bei seiner Freundin oder in einer Unterkunft der CARITAS aufgehalten. Seine Freundin heiße XXXX, ihren Familiennamen wisse er nicht. Sie wohne vier Station mit der U4 von der Station Längenfeldgasse entfernt, die Adresse wisse er nicht. Sein Ticket sei ihm von der Polizei abgenommen worden, er wisse nicht warum und ebenfalls nicht, warum dies nicht protokolliert worden sei. Er habe eine Meldeadresse in Italien sowie einen italienischen Identitätsausweis. Nach seiner Haftentlassung, noch im Gefängnis, sei ihm gesagt worden, dass er Österreich verlassen müsse. Er habe dagegen Beschwerde erhoben. Das Ergebnis des Verfahrens kenne er nicht. Er beabsichtige, sich am Wochenende eine Fahrkarte zu kaufen und wegzufahren.
7. Nach dem Ende der Einvernahme um 17:45 wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom selben Tag, zugestellt durch persönliche Übernahme um 20:20 Uhr, unter einem mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Rechtsberaters die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend führte das Bundesamt aus, der Beschwerdeführer sei nicht österreichischer Staatsbürger und nigerianischer Staatsangehöriger. Er verfüge im Bundesgebiet über keinen ordentlichen und gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden Barmittel oder sonstiges Vermögen. Er sei im Besitz eines Reisedokuments und gehe in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Er sei wegen Suchtmitteldelikten verurteilt worden und gegen ihn bestehe ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot wegen der Verurteilung. Er verfüge über keine wesentlichen Barmittel oder sonstige finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und habe sich hier - insb. nach der Haftentlassung - unangemeldet und unter Verletzung des Meldegesetzes aufgehalten bzw. sei er in Österreich unterstandslos. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Durch die strafgerichtliche Verurteilung werde die Integration relativiert. Er habe hier keine Bezugspersonen oder Familienangehörigen. Er behaupte die Beziehung zu einer Frau, diese könne aber nicht von Dauer sein, da er im Zuge der letzten fremdenrechtlichen Anhaltung noch angegeben habe, sie heiße XXXX und nicht XXXX. Auf Grund seines Verhaltens habe sich der Beschwerdeführer nicht als vertrauenswürdig erwiesen und es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Es bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Wäre er nicht von der Polizei betreten worden, hätte er weiterhin im Verborgenen gelebt. Die Verhängung der Schubhaft sei notwendig. Eine finanzielle Sicherheitsleistung komme auf Grund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Auch mit der periodischen Meldeverpflichtung und der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten könne nicht aus Auslangen gefunden werden. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei Haftfähigkeit gegeben.
8. Am 29.05.2015 wurde für den Beschwerdeführer ein Flugticket nach Nigeria angefordert, der Flug wurde für den 03.06.2015 gebucht.
Am 29.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückkehrhilfe, in dem er angab, über Familie in Italien zu verfügen und legal eingereist zu sein. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, habe keine Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und es gebe keine Verpflichtungserklärung für ihn. Er wünsche einen Flug Wien-Rom, ein Freund werde in der folgenden Woche Geld für das Ticket vorbeibringen.
Am 01.06.2015 wurde der Abschiebeauftrag erteilt, Ticket, Pass, amtsärztliches Gutachten und Bestätigung der Flugtauglichkeit sowie die Zustimmung Deutschlands zur Durchbeförderung des Beschwerdeführers lagen vor. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer über die bevorstehende Abschiebung informiert, wobei der die Unterschrift zur Bestätigung der Information verweigerte.
9. Am 02.06.2015 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er spreche italienisch mittelmäßig, könne es aber nicht schreiben und habe zuletzt als Maler und Anstreicher gearbeitet. Er sei ledig, habe aber einen Sohn, geboren im Februar 2015, Staatsangehörigkeit Nigeria, der in München, Deutschland, lebe. Ein Bruder lebe in Italien, Palermo. Er wiederholte, dass er bis 2013 in Italien gelebt habe. Sein Asylverfahren in Italien sei positiv beendet worden und er habe auch eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Allerdings sei das Camp geschlossen worden, in dem er sich aufgehalten habe. Von Italien sei er nun vor einigen Monaten nach Österreich gekommen, weil er hier eine Freundin habe, die er wiedersehen habe wollen. Er sei mehrmals von Italien nach Österreich gekommen, für etwa drei Monate. Er stelle einen Antrag auf internationalen Schutz, weil beabsichtigt sei, ihn nach Nigeria abzuschieben. Er könne aber keinesfalls nach Nigeria zurück. Außerdem habe er eine Familie in Deutschland; das sei ein weiterer Grund, warum er nicht nach Nigeria zurückkehren könne. Auf die Frage, warum er nicht nach Italien zurückkehre, gab der Beschwerdeführer an, dass er der CARITAS in der Schubhaft Geld geben habe wollen, um eine Fahrkarte nach Italien zu bekommen, aber dass das von seinem Referenten nicht akzeptiert worden sei. Er habe nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis besessen. Er habe nur in Italien und Österreich um Asyl angesucht. Sein Visum für Italien sei gültig bis November 2015. Italien sei ok gewesen, er habe dort gelebt, eine Rückkehr nach Italien sei ok. Sein im ersten Verfahren angegebener Fluchtgrund bestehe weiter.
Auf Grund von EDV-Problemen konnten während der Befragung keine EURODAC-Treffer angezeigt werden.
10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2015, 15:00 Uhr, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich der Grund für die Anhaltung in Schubhaft in Folge der Asylantragstellung geändert habe und er nunmehr nach § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG weiterhin in Schubhaft angehalten werde. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.
Laut den ärztlichen Untersuchungen war der Beschwerdeführer bis 04.06.2015 beschwerdefrei; an dem Tag hatte er Halsschmerzen. Am 06.06.2015 trat der Beschwerdeführer in den Hungerstreik; mit Schreiben vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer mit, dass er den amtsärztlichen Untersuchungen nicht zustimme. 08.06.-09.06.2015 klagte er über Unterbauchprobleme, es wurde aber keine krankheitswertige Störung festgestellt. Ab 10.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, beschwerdefrei zu sein. Am 12.06.2015 wurde der Beschwerdeführer auch psychiatrisch begutachtet; es wurde keine psychiatrische Symptomatik festgestellt, ebensowenig Eigen- oder Fremdgefährdung. Den Hungerstreik mache er, um aus der Schubhaft frei zu kommen.
Mit Schreiben vom 08.06.2015 stellte Österreich den Antrag an die Republik Italien auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützt auf EURODAC-Daten, das aber nicht als "dringend" markiert war. Die Antwortfrist läuft noch, eine Antwort Italiens ist noch nicht eingelangt.
Am selben Tag wurde der Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt und die Abschiebung nach Nigeria storniert. Es bestehe faktischer Abschiebeschutz.
Am 10.06.2015 informierte das Bundesamt den Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Italien geführt werden.
11. Mit Schriftsatz vom 09.06.2015, beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am 10.06.2015, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Festnahme, Schubhaftverhängung und Anhaltung in Schubhaft sowie den Mandatsbescheid des Bundesamts vom 28.05.2015.
12. Mit am 16.06.2015 mündlich verkündeten und am 25.06.2015 schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2015 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt I.) und wies die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 28.05.2015 bis 03.06.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG zurück. Ferner wies es die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 03.06.2015 - 08.06.2015 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG ab. Darüber hinaus gab es der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 08.06.2015 bis 16.06.2015 gemäß § 76 Abs. 6 IVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG Folge und stellte fest, dass die Anhaltung rechtswidrig war (Spruchpunkt II.). Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DVO fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzung vorliegen (Spruchpunkt III.). Die Beschwerde gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am 28.05.2015 wurde gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG abgewiesen (Spruchpunkt IV.) und der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurückgewiesen (Spruchpunkt V.). Die Anträge des Beschwerdeführers und der belangten Behörde auf Kostenersatz wurden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, 17 VwGVG iVM § 76 AVG wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher in der Verhandlung am 16.06.2015 dem Grund nach auferlegt (Spruchpunkt VII.). Die Revision gegen die Spruchpunkt A.I. und A.V. wurde für nicht zulässig erklärt. Im Übrigen wurde die Revision für zulässig erklärt (Spruchpunkt B).
Die italienischen Dublin Behörden stimmten am 18.06.2015 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesamt am 23.06.2015 niederschriftlich einvernommen.
Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt:
"LA: Wie fühlen Sie sich?
VP: Ich fühle mich gut und bin in der Lage, die Einvernahme durchzuführen.
LA: Sind Sie im Besitz von identitätsbezeugenden Dokumenten, die Ihre Identität bezeugen?
VP: Nein
LA: Haben Sie bereits eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen?
VP: Ja.
LA: Sind Sie mit Ihrem Rechtsberater einverstanden oder haben Sie Einwände gegen diesen?
VP: Ich bin mit dem Rechtsberater einverstanden und habe keine Einwände.
LA: Haben Sie einen Vertreter beziehungsweise einen Zustellbevollmächtigten in Ihrem Asylverfahren?
VP: Ja
LA: Ihr Vertreter wurde von der heutigen Einvernahme in Kenntnis gesetzt. Er ist zur Einvernahme nicht erschienen.
LA: Sie wurden am 02.06.2015 im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einer Erstbefragung unterzogen? Entsprechen die Angaben der Wahrheit?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt. Alle Angaben entsprechen der Wahrheit.
LA. Sie haben bereits am 09.03.2013 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag wurde gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen. Für Ihr Asylverfahren ergab sich die Zuständigkeit von Italien. Das Verfahren wurde in II Instanz rechtskräftig abgeschlossen. In der Folge wären Sie wieder nach Italien zurückgekehrt. Nach zwei Monaten Aufenthalt in Italien bin ich wieder nach Österreich gekommen.
LA. Hatten Sie zu Ihrem in Italien gestellten Asylantrag eine Einvernahme?
VP: Ja
LA: Wurden Sie zu den Fluchtgründen befragt?
VP: Ja
LA: Welche Entscheidung haben Sie bekommen?
VP: Ich habe eine positive Entscheidung bekommen.
LA: Hatten Sie während Ihres Aufenthaltes irgendwelche Probleme in Italien, sei es mit Personen oder Behörden oder der Polizei?
VP: Nein
LA: Haben Sie in Österreich, der EU, Norwegen, der Schweiz oder Island aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet)?
VP: Ich habe in Deutschland einen Sohn.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft?
VP: Nein
LA: Ihnen wurde am 10.06.2015 eine Verfahrensanordnung des Bundesamtes gem. § 29/3/4 AsylG 2005 persönlich ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet wurde. Seitens der italienischen Behörden wurde am 18.06.2015 der Übernahme Ihrer Person zugestimmt. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
VP:
LA: Was steht einer Außerlandesbringung Ihrer Person nach Italien entgegen?
VP: Wie gesagt, in Italien hatte ich keine Unterkunft und auch sonst niemandem. Nach Erhalt des negativen Bescheides wurde ich aus dem Lager geworfen.
LA: Es werden Ihnen die Länderfeststellungen von Italien ausgefolgt und Ihnen eine Frist von einer Woche zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Sie können sich zwecks
Unterstützung an die RB wenden.
LA: Möchten Sie noch weitere Angaben machen?
VP: Ich möchte in Österreich bleiben. Ich möchte in Österreich Schutz bekommen. Wenn ich Österreich verlassen müsste, weiß ich nicht, wohin ich gehen soll.
Dem RB wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Die RB hat keine Fragen oder Anträge.
LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?
VP: Sehr gut."
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2015 wies das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit Italiens zurück und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.
Das Bundesamt erließ am 25.06.2015 einen Abschiebeauftrag für die Abschiebung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg am 01.07.2014 nach ITALIEN, teilte die Modalitäten der Abschiebung den italienischen Behörden mit, und stellte am selben Tag ein Laissez-Passer aus.
13. Mit Schriftsatz vom 03.07.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die weitere Anhaltung bis zur Abschiebung am 01.07.2015.
Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die weitere Anhaltung für rechtswidrig erklären, der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen sowie den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es für die Festnahme, Schubhaftnahme und Anhaltung in Schubhaft derzeit keine gesetzliche Grundlage gebe. Die Anhaltung in Schubhaft sei daher rechts- und verfassungswidrig. Von der belangten Behörde sei ferner die gebotene Unverhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen wurden. Der Verfassungsgerichtshof habe § 22a BFA-VG in Prüfung gezogen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bestätigt, dass es keine gesetzlichen Grundlagen für die Verhängung von Schubhaft gebe.
14. Mit Eingabe vom 06.07.2015, hg. eingelangt am 08.07.2015, übermittelte das Bundesamt eine Stellungnahme, in der es die Beschwerdeabweisung und Kostenersatz beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich.
Er stellte am 09.03.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Beschwerde gegen den zurückweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 17.04.2013, zugestellt am selben Tag, abgewiesen und die damit verbundene Ausweisung nach Italien nach § 10 AsylG 2005 bestätigt.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2013 wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Von 04.04.2013 bis 01.08.2013 war er beim Verein Ute Bock obdachlos gemeldet. Davon abgesehen war der Beschwerdeführer in Österreich außerhalb der Haft nie gemeldet.
Der Beschwerdeführer befand sich im Oktober 2013 und Dezember 2013 sowie Oktober 2014 in Italien. Somit ist die Ausweisung nach Italien jedenfalls seit April 2015 nicht mehr aufrecht. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen in Italien, der bis November 2015 gültig ist.
Der Beschwerdeführer wurde am 12.02.2015 wegen teils vollendeten, teils versuchten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu neun Monaten Freiheitsstrafe, teilbedingt, verurteilt und befand sich vom 10.01.2015 bis 10.04.2015 in Strafhaft.
Gegen den Beschwerdeführer wurde am 10.04.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 16.04.2015, eine Rückkehrentscheidung nach Nigeria verbunden mit einem auf zwei Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde mangels rechtzeitiger Beschwerdeerhebung rechtskräftig.
Das Bundesverwaltungsgericht stelle mit mündlich verkündeten Erkenntnis vom 16.06.2015 fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2015 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts betreten und angezeigt.
Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2015 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts betreten und angezeigt.
Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin und ein Kind in Deutschland. Er hat eine Lebensgefährtin in Österreich. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Italien. Er ist weder in Österreich noch Italien einer legalen Erwerbsarbeit nachgegangen. Er verfügt über keine nennenswerten Barmittel. Er spricht etwas Deutsch und Italienisch.
Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2015 aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag.
Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 wurde festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der Beschwerdeführer wurde von nun an zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Überstellung nach Italien aufgrund der Dublin III-VO in Schubhaft angehalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2015 wies das Bundesamt den Asylantrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit Italiens zurück und erließ eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.
2. Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der vorliegenden Passkopie. Dass der Beschwerdeführer nicht österreichsicher Staatsbürger ist entspricht seinen Angaben.
Die Angaben zur Grundversorgung und zu den Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Registerauszügen, die Angaben zu den Asylverfahren aus den beigeschafften Akten, die Angaben zur Rückkehrentscheidung aus dem beigeschafften Bescheid und zur Verurteilung aus dem beigeschafften Urteil.
Die Angaben zu den Aufenthalten in Italien ergeben sich aus den vorgelegten italienischen Dokumenten.
Die Angaben zu seinem Familienleben ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 76 Abs. 5 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 FPG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1) und Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3). Im 8. Hauptstück des FPG werden u.a. Schubhaft und gelinderes Mittel geregelt.
Gemäß dem mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelten § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Sie lauteten:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet."
Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft.
In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt."
Da gemäß § 56 (3) leg. cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des 5. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im FPG noch im BFA-VG Senatszuständigkeit vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A.I.) Anhaltung in Schubhaft von 17.06.2015 - 01.07.2015 aufgrund des Fortsetzungsausspruches des BVwG
1. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG aF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß Abs. 2 kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;
2. gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;
3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Die gegenständlich zu überprüfende Anhaltung des Beschwerdeführers gründet sich auf den vom Bundesverwaltungsgericht am 16.06.2015 mündlich verkündeten Fortsetzungsausspruch gemäß Art. 28 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 9a Abs. 4 FPG-DVO.
Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Der Beschwerdeführer war nunmehr durch seine Asylantragsstellung aus dem Stande der Schubhaft wieder Asylwerber und Österreich leitete am 08.06.2015 Dublin-Konsultationen mit Italien ein. Italien stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 18.06.2015 zu. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 23.06.2015 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers wegen der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen und gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet.
3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Der Beschwerdeführer wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung aufgrund des Fortsetzungsausspruches des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2015 in Schubhaft angehalten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.
Mit der am 29.05.2015 in Kraft getretenen Novellierung der Durchführungsverordnung zum Fremdengesetz (FPG-DVO) versuchte das Bundesministerium für Inneres diesen Zustand (bis zum Inkrafttreten einer FPG-Novelle im Juli 2015) zu sanieren. Mit Erkenntnis vom 13.06.2016, V152/2015 ua, bestätigte der Verfassungsgerichtshof die Gesetzeskonformität dieser Verordnung.
In Erledigung einer Revision vom 11.06.2015 führte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0108 - unter Verweis auf das Urteil des EuGH vom 15.03.2017, C-528/15 - aus, dass die Festlegung von Kriterien zur Annahme einer Fluchtgefahr durch ein Gesetz im formellen Sinn hätte erfolgen müssen. Aufgrund dessen sei unter Berücksichtigung der in Punkt 3.2. angeführten Entscheidung vom 19.02.2015 auch die FPG-DVO nicht geeignet (gewesen), Schubhaften im Anwendungsbereich der Dublin III-VO zu ermöglichen.
Da das FPG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keinen formal-gesetzlich determinierten "Kriterienkatalog" zur Annahme einer Fluchtgefahr verfügte, erweist sich der getroffene Fortsetzungsausspruch schon aus diesem Grund als rechtswidrig. Dementsprechend ist auch die auf diesen Fortsetzungsausspruch gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig anzusehen.
Der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft betreffend des im Spruch genannten Zeitraumes war sohin stattzugeben und die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären.
Zu A.II.) Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.
Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.
Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr war daher zurückzuweisen.
Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:
Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).
Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).
Zu A.VI.) Kostenersatz
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
Da der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft stattgegeben wurde, ist die belangte Behörde unterlegene Partei. Der Beschwerdeführer hat als obsiegende Partei daher Anspruch auf Kostenersatz.
Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz war daher abzuweisen.
§ 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung bestimmt die Höhe des Ersatzes des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60.
Die belangte Behörde hat daher dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei die Verfahrenskosten in Höhe von € 737, 60 zu ersetzen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage sowie aufgrund vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärt war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Wie zu Spruchpunkt A.) ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Dass die FPG-DVO nicht geeignet (gewesen) ist, Schubhaften im Anwendungsbereich der Dublin III-VO zu ermöglichen, ergab sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.05.2017, Ra 2015/21/0108. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage zu den Verfahrenskosten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.
Schlagworte
Dublin III-VO, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W186.2109883.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.02.2019