TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/18 W103 2210788-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2019
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Entscheidungsdatum

18.01.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W103 2210788-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018, Zl. 740796700-180756452, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist muslimischen Glaubens und stellte im Jahr 2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2005 zur Zl. 04 09.138-BAS wurde dem damals mj. BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren im Wege der Asylerstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 zuerkannt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX, wurde der BF wegen des Vergehens der Unterschlagung zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt.

3. Mit Aktenvermerk vom 09.08.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände, die zur Zuerkennung des Status geführt hätten, ein.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 2, 130 Abs. 2 zweiter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verurteilt. Acht Monate wurden unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.

Am 10.10.2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in deutscher Sprache einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, gesund zu sein und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich hielten sich seine Großeltern väterlicherseits sowie ein Onkel väterlicherseits auf; ansonsten habe er niemanden. Der Beschwerdeführer lebe bei seinen Eltern zuhause und habe darüber hinaus zwei Brüder in Österreich. Er sei ledig, habe keine Kinder und befinde sich zur Zeit in einem Kurs beim AMS, am Vortag habe er ein Bewerbungsgespräch gehabt. Davor habe er drei Jahre lang auf einer Baustelle gearbeitet. Seit einem Monat befinde er sich nach der Haftentlassung wieder auf freiem Fuß und wolle nunmehr einen fixen Job. Der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Vorbereitung zum Staplerschein begonnen, jedoch wegen Fehlstunden nicht zum Test antreten können. Zudem habe er eine Produktionsschule bzw. einen Berufsorientierungs-Kurs besucht. Der Beschwerdeführer habe die Volks- und Hauptschule im Bundesgebiet besucht, was er durch die Vorlage diverser Zeugnisse untermauerte. Die 4. Klasse der Hauptschule habe er mit acht "Nicht Genügend" abgeschlossen. Nach der Hauptschule habe er mit AMS-Kursen begonnen. Der Beschwerdeführer besuche ein Fitnessstudio und verbringe ansonsten sehr viel Zeit mit seiner Großmutter, seinem Onkel und dessen Kindern. Der Beschwerdeführer besuche einen Kurs, betreibe Sport und habe zu Hause einen Gaming-PC. Vor seiner Haft habe er einen guten Freundeskreis gehabt. Seit Ende der Haft halte er sich von den Leuten fern, bei diesen hätte es sich um falsche Freunde gehandelt. In Tschetschenien habe er Verwandte mütterlicherseits, zu welchen seine Mutter in Kontakt stünde. Der Beschwerdeführer beherrsche seine Muttersprache Tschetschenisch, nicht jedoch Russisch. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Flucht drei Jahre alt gewesen und könne sich an nichts erinnern. Zu den russischen Behörden hätte er noch nie Kontakt gehabt. Nachgefragt, könnte er sich in Tschetschenien, auch unter Zuhilfenahme seiner Verwandten, nicht zu Recht finden; wenn er nach Russland käme, würde er wahrscheinlich verschwinden. Nach dem Hintergrund seiner im Strafregister aufscheinenden Verurteilungen gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 2017 aus Dummheit einen Fahrraddiebstahl begangen zu haben; eine Zeitlang sei es ihm schlecht gegangen und er habe Gras konsumiert; da habe er dies einfach gemacht, in einer Nacht habe er vier Einbrüche begangen. Er habe gedacht, das Geld würde ihn glücklicher machen, aber Geld mache auch nicht glücklich. Er habe davor auch keine Perspektive gehabt. Er habe jedoch aus der Haft gelernt und sich Ziele gesetzt. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2017 wegen Fahrerflucht nach einem Unfall angezeigt worden wäre und zum Unfallzeitpunkt unter Einfluss von Marihuana gestanden hätte, erklärte der Beschwerdeführer, damals mit fünf Kollegen unterwegs gewesen zu sein. Es sei Winter gewesen und die Straßen wären rutschig gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich einen Spaß erlaubt und sei "gedriftet." So sei es zu dem Unfall gekommen. Sie seien in eine Gartenmauer gefahren, es habe keine Verletzten gegeben, das Auto sei beschädigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Verübung der Einbruchsdiebstähle sei es dem Beschwerdeführer, wie erwähnt, schlecht gegangen. Er habe familiäre Probleme gehabt. Sein Bruder habe sich Vieles angetan, dieser habe Drogen genommen. Nach einem ergänzenden Vorbringen zu seiner Integration in die österreichische Gesellschaft gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er sei froh und stolz, dass er mit seiner Familie hier wohnen dürfe. In seiner Heimat gebe es solche Möglichkeiten wie hier nicht, dass man Arbeitslosengeld und Unterstützung in jeder Form bekomme. Seit seiner Haft habe er Vieles zu schätzen gelernt und er werde diesen Fehler nie wiederholen. Nachgefragt, sei ihm der Asylstatus im Zusammenhang mit dem Tschetschenienkrieg zuerkannt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem Jahr 2004 in Österreich und habe seit diesem Jahr Asyl. Auf die Frage, was im Falle einer Abschiebung seiner Person in die Russische Föderation passieren würde, erklärte der Beschwerdeführer, er glaube, dass sein Leben zu Ende wäre, da er seit 15 Jahren hier auf der Flucht sei. Das sei nichts Neues, er höre ja von Verwandten, was so passiert sei. Auf Vorhalt, dass es laut vorliegenden Informationen seit 2011 keine Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege oder deren Angehörige mehr gegeben hätte und sich eine Gefährdung seiner Person daher nicht als lebensnah erweise, erwiderte der Beschwerdeführer, dass dies nicht stimme. Befragt, wie er sich seine weitere Zukunft in Österreich vorstelle, erklärte der Beschwerdeführer, er werde arbeiten, eine Familie gründen, ganz normal leben und seine Steuern zahlen. Dem Beschwerdeführer wurden die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte zur Russischen Föderation im Rahmen des Parteiengehörs ausgehändigt und es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesen binnen Frist Stellung zu beziehen.

Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2018 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid 13.12.2004, Zahl: 04 07.967-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, aberkannt und gemäß § 7 Absatz 4 AsylG festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.)

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest und legte seiner Entscheidung Feststellungen zur aktuellen Situation in dessen Herkunftsstaat zugrunde. Das Bundesamt stellte desweiteren fest, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Tschetschenen angehöre, sich zum moslemischen Glauben bekenne, die tschetschenische Sprache beherrsche, an keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankungen leide und arbeitsfähig sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre die Schule in Österreich besucht und verschiedene Berufsorientierungskurse absolviert. Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde festgehalten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert hätte. Der Beschwerdeführer müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geführt hätten, seien aus der Einvernahme seines Vaters vom 24.11.2004 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers vom 10.10.2018 ersichtlich. Festzuhalten sei, dass dem Beschwerdeführer der Schutzstatus nicht aufgrund einer individuellen Gefährdung seiner Person, sondern lediglich im Wege der Erstreckung aufgrund seiner Familienangehörigeneigenschaft zu einem anerkannten Flüchtling, gewährt worden sei. Behördenseitig sei sohin niemals eine Verfolgung seiner Person festgestellt worden. Die Lage in der Teilrepublik Tschetschenien habe sich erheblich verbessert und stünde aufgrund der vorliegenden Länderberichte zudem fest, dass davon auszugehen wäre, dass sich die russischen bzw. tschetschenischen Behörden mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer bzw. auf Personen, welche im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, konzentrieren würden und sohin Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen keine Verfolgungshandlungen durch Behörden mehr drohen würden. Die entgegengesetzten, lediglich auf dem Hörensagen beruhenden, Angaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die im Länderinformationsblatt zitierten unbedenklichen Quellen zu erschüttern. Ungeachtet dessen sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Behörden am Beschwerdeführer, welcher nicht als Person von herausragender Stellung zu qualifizieren wäre und sein Heimatland zudem als Kind verlassen hätte, haben sollten. Der Status des Asylberechtigten sei sohin abzuerkennen, da der Beschwerdeführer nicht mehr schutzbedürftig sei und zudem auch nicht aus allfälligen nach seiner Ausreise entstandenen Gründen der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb die Ablaufhemmung nach § 7 Abs. 3 AsylG nicht zum Tragen komme. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder Mann, welcher über Angehörige zweiten oder entfernteren Grades im russischen Staatsgebiet verfüge. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, im Fall einer Rückkehr im gesamten russischen Staatsgebiet in eine aussichtslose Lage zu geraten oder hinsichtlich seines Rechts auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden, auch würden diesem im russischen Staatsgebiet weder Folter, noch unmenschliche Behandlung oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen. Der Beschwerdeführer sei keinen Verfolgungshandlungen seitens der russischen Behörden oder Dritter ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe die ersten Lebensjahre in der Russischen Föderation verbracht und bewege sich auch in Österreich in einem tschetschenischen Umfeld. Der Beschwerdeführer habe die Russische Föderation entgegen seinen Angaben frühestens im Alter von fünf Jahren verlassen und habe selbst angegeben, in Russland noch über Angehörige zweiten oder entfernten Grades zu verfügen, welche ihn im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation kurzfristig bis zum Wiederaufbau einer gesicherten - wenn auch allenfalls bescheidenen - Existenz finanziell oder durch die Bereitstellung von Sachleistungen unterstützen könnten. Aufgrund seiner familiären Vernetzung, seiner Sprachfertigkeit und seiner Erwerbsfähigkeit habe die erkennende Behörde keinerlei Zweifel daran, dass es diesem möglich sein werde, binnen kurzer Zeit erneut eine gesicherte Existenz in der Russischen Föderation aufzubauen, zumal ihm auch seine Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Arbeitsmarkt von Nutzen sein werden. Auch wäre es dem Beschwerdeführer möglich, Leistungen aus dem dortigen Sozialhilfesystem zu beziehen. Die Befürchtung, dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten könnte, erweise sich daher als nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2004 in Österreich aufhältig. Seine Eltern, seine beiden Brüder, seine Großeltern väterlicherseits sowie ein Onkel hielten sich im Bundesgebiet auf. Der zweifach vorbestrafte Beschwerdeführer ginge in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und habe keine nennenswerte Integration ersichtlich gemacht. Laut eines Versicherungsdatenauszugs sei der Beschwerdeführer in den letzten fünf Jahren unregelmäßig und meist eher kurzfristig (insgesamt ca. zehn Monate, wobei die meisten Beschäftigungen nur für wenige Tage ausgeübt worden wären) beruflichen Tätigkeiten bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangen und sei seit Anfang Dezember 2017 neuerlich arbeitslos. Eine maßgebliche Motivation des Beschwerdeführers zur Eingliederung am Arbeitsmarkt sei nicht zu erkennen. Trotz der nicht unbeträchtlichen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei diesem aufgrund der obigen Erwägungen jegliche Integration bzw. Aufenthaltsverfestigung in Österreich abzusprechen und müssten die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts dessen Straffälligkeit hinter jenen der Öffentlichkeit zurücktreten. Eine Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Angehörigen werde diesem mittels Telefon oder E-Mail möglich sein. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot wurde mit den beiden vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen, zuletzt im August 2018 wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, begründet. Der vom Beschwerdeführer verursachte Sachschaden betrage EUR 42.605,-, der Beuteschaden EUR 2.260,88,-. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte würden unzweifelhaft Absenz jeglichen Respekts vor der österreichischen Rechtsordnung belegen. In einer Gesamtschau der Umstände könne nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren einen exorbitanten Sachschaden verursacht hätte, im Zuge seiner Diebeszüge ausgesprochen robust gegen fremdes Eigentum vorgegangen wäre (Auftreten von Türen, Aufbrechen von Fenstern etc.) und durch derartige Taten das subjektive Sicherheitsgefühl der Bevölkerung erheblichen und nachhaltigen Schaden nehme. Berücksichtigt werden müsse zudem die Neigung des Beschwerdeführers zu Suchtgift sowie die besondere Verwerflichkeit vom Betreiben eines KFZ unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol. Die im Zuge der Strafbemessung berücksichtigten Milderungsgründe seien unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers eingetreten und erwiesen sich insofern als relativiert. Da der Beschwerdeführer in Österreich über kein geregeltes Einkommen verfüge, sei eine Rückfälligkeit zu erwarten, zumal sein bisheriges Verhalten auf eine beträchtliche kriminelle Energie hinweise. Für die Behörde stünde fest, dass die Fortsetzung des Aufenthalts des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.

5. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde mit Eingabe vom 13.11.2018 durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensfehler geltend gemacht wurden. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Onkel des Beschwerdeführers in Tschetschenien beschuldigt worden wäre, für eine Autobombe verantwortlich gewesen zu sein, bei der 18 Polizisten ums Leben gekommen wären. Der Polizeichef und die Verwandten der getöteten Polizisten würden am Onkel des Beschwerdeführers und dessen Familie Rache nehmen wollen. Aus Angst davor, getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie nach Österreich geflüchtet. Der vom Bundesamt bisher erhobene Sachverhalt könne keinesfalls als ausreichende Entscheidungsgrundlage angesehen werden. Die belangte Behörde habe in ihrer Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von zwei Wochen gewährt, welche ex lege in Fällen eines beschleunigten Verfahrens bestünde; ein solches bestünde in casu jedoch nicht. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten aufgrund einer angenommenen Verbesserung der Lage in Tschetschenien basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe noch immer Angst davor, dass der Polizeichef und die Verwandten der 18 getöteten Polizisten nach wie vor an ihm Rache nehmen wollten. Dem Vorhalt der Behörde, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation über Verwandte verfüge, welche ihn unterstützen könnten, könne entgegengehalten werden, dass diese sehr alt seien und lediglich über eine geringe Pension verfügen würden. Wenn die Behörde dem Beschwerdeführer vorhalte, dass dieser in den letzten fünf Jahren unregelmäßig und meist eher kurzfristig gearbeitet hätte und es für die Behörde unverständlich wäre, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht um eine Fixanstellung bemüht hätte, sei zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer immer wieder über Leasingfirmen gearbeitet hätte, auf Arbeitssuche sei und sich um eine Fixanstellung bemühe. Die Behörde habe zur Gänze außer Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer sich seit über 14 Jahren und demnach annähernd sein gesamtes Leben in Österreich befinde und dessen Kernfamilie als Asylberechtige in Österreich leben würde. Der Beschwerdeführer lebe zu Hause bei seinen Eltern und werde von diesen unterstützt, ebenso habe die Behörde unberücksichtigt gelassen, dass die Einvernahme vom 10.10.2018 in deutscher Sprache durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich bezüglich seiner Verurteilungen reumütig und geständig gezeigt und wolle all seine Schulden begleichen. Im Falle des Beschwerdeführers liege eine politische Verfolgung iSd GFK vor, da die Bedrohung vom Polizeichef ausginge. Hinzukomme, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nicht so gut spreche, da er schon als Kind nach Österreich gekommen wäre und mit der österreichischen Kultur aufgewachsen sei. Die Verfolgung ginge vom Staat aus, da die Verfolger den staatlichen Institutionen zuzurechnen seien, weshalb die Verfolgung in der gesamten Russischen Föderation bestehe und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei. Angesichts dessen stelle sich eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten als nicht rechtskonform dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Erstbehörde zumindest - schon alleine angesichts der prekären Sicherheitslage in Tschetschenien - den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer habe lediglich die ersten paar Lebensjahre in der Russischen Föderation verbracht und beherrsche Deutsch besser als seine Muttersprache. Seine Verwandten zweiten Grades könnten den Beschwerdeführer weder finanziell unterstützten, noch ihm den nötigen Schutz gewähren, da diese sehr alt seien und lediglich eine geringe Pension beziehen würden. Der Beschwerdeführer würde sich in der tschetschenischen bzw. russischen Kultur nicht zurechtfinden, weshalb davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen. Der Beschwerdeführer sei unzweifelhaft von einem Bezirksgericht zu einer Geldstrafe und vom Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten zutiefst, wolle sich in Zukunft wohl verhalten und ein neues Leben beginnen. Die Rückkehrentscheidung würde im Fall des Beschwerdeführers einen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen und daher gegen Art. 8 EMRK verstoßen. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbotes werde dem Grunde nach sowie was seine Dauer betrifft, bestritten. Zur Begründung des Einreiseverbotes reiche es nicht aus, auf die Verurteilungen des Beschwerdeführers abzustellen. In Ansehung der an anderer Stelle wiedergegebenen Umstände hätte richtigerweise nicht angenommen werden dürfen, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, insbesondere da der Beschwerdeführer große Reue für sein Handeln empfinde. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 06.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zugleich erstattete die belangte Behörde mit Schreiben vom 14.11.2018 eine schriftliche Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenhang mit der Rechtsmittelfrist angesprochene Verfahrensbeschleunigung in bestimmten Fälle ex lege eintrete und sich demnach der Einflusssphäre des Bundesamtes gänzlich entziehe. Eine Manduktionspflicht bzw. die Pflicht, die Verfahrenspartei auf diese Verfahrensbeschleunigung im Zuge der Einvernahme oder im Rahmen des Bescheides hinzuweisen, könne dem Gesetz nicht entnommen werden, zumal die einzige Auswirkung - die Verkürzung der Rechtsmittelfrist - dem Bescheidempfänger ohnedies im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis gebracht werde. Nicht ersichtlich sei, weshalb fallgegenständlich kein beschleunigtes Verfahren vorliegen sollte, zumal § 16 Abs. 1 erster Satz zweiter Fall BFA-VG dezidiert auf § 7 Abs. 2 AsylG verweise, welcher im ersten Fall des ersten Satzes das Vorliegen von Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG, sohin insbesondere Fälle der Straffälligkeit iSd § 2 Abs. 3 AsylG, vorsehe. Eine Einschränkung auf die seltenen Fälle des § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, vielmehr sei der Gesetzgeber offenkundig bestrebt gewesen, dass sämtliche Verfahren gegen straffällige Asylberechtigte beschleunigt geführt und die Beschwerdefristen verkürzt würden. Weiters sei festzuhalten, dass das Bundesamt zwar an das Strafurteil gebunden wäre, es diesem jedoch durchaus frei stehe, die Umstände der Tat eigenständig zu würdigen, da das Bundesamt im Zuge der Erstellung der Zukunftsprognose eigene Erwägungen treffen könne und müsse. Die Beschwerdeausführung, dass der Beschwerdeführer seine Muttersprache nicht mehr so gut beherrschen würde, werde aus näheren Erwägungen als nicht glaubwürdig erachtet. Hinsichtlich der ebenfalls behaupteten Rückkehrgefährdung wegen der Verwicklung des Onkels des Beschwerdeführers in gewaltsame Todesfälle werde ausgeführt, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Einvernahme vor dem Bundesamt angegeben hätte, dass sein Onkel bereits verstorben wäre, konkret sei dieser während des Krieges getötet worden. Wie einer beigeschlossenen Anfragebeantwortung von ACCORD vom 17.02.2015 entnommen werden könne, habe die Blutrache in jedem Fall mit der Tötung des Blutopfers zu enden. Für eine Person könne sohin nur eine Person getötet werden. Im vorliegenden Fall sei der (angeblich) die Blutrache ausübende Onkel selbst im Krieg gefallen, wodurch nach Überzeugung des Bundesamtes eine weitere Verfolgung traditionswidrig wäre. Im Übrigen führe dieselbe Anfragebeantwortung aus, dass Fälle von Blutrache in der Russischen Föderation konsequent verfolgt und hart bestraft würden. Zum Familienleben des Beschwerdeführers werde angemerkt, dass gegen die beiden Brüder sowie den Vater des Beschwerdeführers gleichermaßen Aberkennungsverfahren anhängig seien, weshalb auch deren Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls als gesichert angesehen werden könne.

Personendaten hinsichtlich des Vater bzw. der Brüder, sowie unter welchen Aktenzahlen diese Verfahren anhängig sein sollen, und von welcher BFA-Behörde/Bundesland diese bearbeitet werden, wurden keine angegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Auf Grundlage des Verwaltungsakts der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2004 als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet ein und stellte durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Asylerstreckung, welchem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2004, Zl. 04 07.967-BAS, stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 11 AsylG 1997 im Wege der Asylerstreckung (abgeleitet von seinem Vater) Asyl gewährt wurde. Dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem vorliegenden Verwaltungsakt lässt sich nicht entnehmen, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des Beschwerdeführers geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen sind.

1.2. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:

1. XXXX

§ 134 (1) StGB

...

Geldstrafe von 50 Tags zu je 4,00 EUR (200,00 EUR) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

Junger Erwachsener

...

2. XXXX

§§ 127, 129 (1) Z 1, Z 2, 130 (2) 2. Fall StGB § 15 StGB

...

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

Junger Erwachsener

...

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Verwaltungsakt und einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Dass dem damals minderjährigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 im Wege der Asylerstreckung gewährt worden war, ergibt sich aus Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Ausfertigung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 13.12.2004.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Der mit "Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 6 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"(1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt."

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

3.2.2. Dem Beschwerdeführer, welcher im Jahr 2004 im Alter von sechs Jahren gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Brüdern in das Bundesgebiet eingereist war, wurde im gleichen Jahr mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes in Wege der Asylerstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Während § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG 1997 idF vor der Novelle 2003 noch einen auf die Asylerstreckung bezogenen Aberkennungstatbestand enthalten hat ("Asyl ist von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn Asyl durch Erstreckung gewährt wurde, der hiefür maßgebliche Grund weggefallen ist und kein anderer Grund für Asylerstreckung besteht."), fehlt nunmehr eine derartige Bestimmung.

Nach Feßl/Holzschuster (Asylgesetz 2005, 258 f) erweist sich dies insofern problematisch, als zu dem in § 34 AsylG 2005 geregelten Familienverfahren ein korrespondierender Aberkennungstatbestand nicht mehr besteht. Fällt also das schützenswerte Familienleben, das gemäß § 3 iVm § 34 AsylG Grundlage für die Gewährung von Asyl war, weg, ist keine Aberkennung des Status des Asylberechtigten mehr vorgesehen. Allerdings war bereits bisher nach der zu GZ. 2001/01/0429 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Januar 2003 eine Aberkennung des Asylrechts nicht möglich, wenn nachträglich eine bloße Zulässigkeitsvoraussetzung der Asylerstreckung, insbesondere die Minderjährigkeit von Kindern, weggefallen ist.

Bei der Asylaberkennung ist daher im Anwendungsbereich des AsylG 2005 anders als bei der Zuerkennung, keine Familiengleichbehandlung vorgesehen, sodass auch die Aberkennung lediglich einzelner Familienmitglieder, bezüglich derer einer der in § 7 Abs 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist, in Frage kommt (vgl. Feßl/ Holzschuster, ebendort; Frank/Anerinhof/Filzwieser, aaO, K2 zu § 7 AsylG).

Ausgehend davon kann ebenso wie der im Familienverfahren erworbene auch der durch Erstreckung gewährte Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer zum einen einer der in § 7 Abs. 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände verwirklicht ist bzw. zum anderen auch die sonstigen Voraussetzungen des nunmehrigen § 7 Abs. 3 AsylG 2005 - bzw. vor dessen zeitlichem Anwendungsbereich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 AsylG 2005 vor der Novelle BGBl I Nr. 122/2009 - vorliegen.

3.2.3. Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention lautet:

"C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder

4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.

Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

6. staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren.

Die Bestimmungen der Ziffer 6 sind jedoch auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen."

Fallgegenständlich zog die belangte Behörde den Asylaberkennungsgrund des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 - die sogenannte "Wegfall-der-Umstände"-Klausel - heran und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich die Lage in Tschetschenien seit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den damals minderjährigen Beschwerdeführer im Jahr 2004 maßgeblich gebessert hätte und im Falle des Beschwerdeführers - in dessen Verfahren nie eine individuelle Rückkehrgefährdung festgestellt worden wäre - nicht erkannt werden könne, dass dieser zum Entscheidungszeitpunkt von individueller behördlicher Verfolgung oder einer sonstigen maßgeblichen Gefährdungslage im Heimatland bedroht wäre.

Die von der Behörde herangezogene Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 7 Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).

Die Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, § 7 Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9).

Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge "nicht mehr ablehnen kann" auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Um die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, muss die Änderung der Umstände sowohl grundlegend als auch dauerhaft sein, zumal der Flüchtlingsschutz umfassende und dauerhafte Lösungen zum Ziel hat und Personen nicht unfreiwillig in Verhältnisse zurückkehren sollen, welche möglicherweise zu einer neuerlichen Flucht führen. Da eine voreilige oder unzureichende Begründung der Beendigungsklauseln ernsthafte Konsequenzen haben kann, ist es angebracht, die Klauseln restriktiv auszulegen. (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ["Wegfall der Umstände"-Klauseln], Abs 6 f)

3.2.4. Wie bereits oben ausgeführt, kann der im Familienverfahren erworbene Status des Asylberechtigten nur solchen Familienmitgliedern aberkannt werden, bezüglich derer einer der in § 7 Abs. 1 AsylG enthaltenen Aberkennungstatbestände eingetreten ist und ist eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen.

Bei dem in § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK geregelten Tatbestand war der Familienangehörige in vielen Fällen - wie auch gegenständlich - keiner auf seine Person bezogenen Verfolgung ausgesetzt, sodass auch ein späterer Wegfall nicht denkbar ist.

Feßl/Holzschuster, aaO, 259, Fn 994, vertreten diesbezüglich die Meinung, dass wohl darauf abzustellen sein wird, ob die Verfolgungsgründe hinsichtlich des Familienangehörigen, von welchem der Status des Asylberechtigten abgeleitet wurde, weggefallen sind.

Dieser Ansicht vermag auch der erkennende Richter zu folgen. Zwar ist im Rahmen des AsylG 2005 hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten tatsächlich eine Familiengleichbehandlung nicht vorgesehen und dem entsprechend im Anwendungsbereich des § 7 AsylG 2005 auch bei Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 eine individuelle Prüfung vorzunehmen, dem Gesetzgeber kann aber keinesfalls unterstellt werden, hierdurch den in Anwendung des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gewährten internationalen Schutz nach erfolgter Zuerkennung von dem der positiven Erledigung im Hauptverfahren zu Grunde gelegten Sachverhalt (d.h. dem eigentlichen Fluchtvorbringen und dessen Schicksal) pro futuro vollkommen losgelöst wissen zu wollen. Würde dies doch in letzter Konsequenz bedeuten, dass Art 1 Abschnitt C Z 5 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) bei im Wege des § 34 Abs 2 zuerkannter Flüchtlingseigenschaft jeglicher Anwendungsbereich fehlen würde und diesfalls eine geradezu absurd anmutende Ungleichbehandlung zwischen dem (ehemals) Verfolgten, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK des Schutzes des Aufnahmestaates verlustig ginge, und dessen (sich nur auf sein Fluchtvorbringen stützenden) Familienmitglieder erreicht wäre.

3.2.5. Die belangte Behörde verweist im Zusammenhang mit der Bestimmung des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK lediglich darauf, dass jene Umstände, die im Verfahren des Beschwerdeführers zur Asylgewährung geführt hätten, aufgrund der seither erfolgten Verbesserung der Lage in Tschetschenien weggefallen wären. An anderer Stelle hält die Behörde fest, dass im Falle des Beschwerdeführers nie eine individuelle Verfolgung festgestellt worden sei, zumal ihm der Status des Asylberechtigten im Wege der Erstreckung zuerkannt worden wäre. Dem angefochtenen Bescheid lassen sich jedoch keinerlei Erwägungen dahingehend entnehmen, ob im Falle des Vaters des Beschwerdeführers - von welchem der Beschwerdeführer seinen Asylstatus abgeleitet hat - die Gründe, welche für die Zuerkennung des Status ausschlaggebend gewesen wären, zwischenzeitig weggefallen wären. Da jedoch eine Aberkennung aufgrund eines Wegfalls der Verfolgungsgefahr, wie oben dargelegt, nur bei solchen Asylberechtigten in Frage kommen kann, bei denen eine derartige Gefährdung im Verfahren über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten festgestellt worden war und andernfalls auf den Wegfall der Verfolgungsgründe bei dem Familienmitglied, von dem der Status abgeleitet wurde, abzustellen ist, stellt sich die im angefochtenen Bescheid angeführte Begründung für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als unzureichend dar. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Rahmen seiner gemeinsam mit der Beschwerdeführlage vom 06.11.2018 übermittelten Stellungnahme angemerkt, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Falle des Vaters (wie auch der beiden Brüder) des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt gegenwärtig anhängig sei. Die belangte Behörde hat es demnach verabsäumt - basierend auf dem herangezogenen Tatbestand - die Umstände, welche im Fall des Vaters des Beschwerdeführers zum Wegfall der Verfolgungsgefahr geführt hätten, konkret zu benennen und sich mit diesen auseinanderzusetzen.

Anhaltspunkte, aus denen auf eine Änderung der für die Asylgewährung des Vaters des Beschwerdeführers seinerzeit maßgeblichen Gründe geschlossen werden könnte, hat die belangte Behörde nicht ins Treffen geführt und sind solche auch für das Bundesverwaltungsgericht - ob des zuletzt vor dem Bundesamt noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten -, nicht ersichtlich. Daraus folgt aber, dass auch die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK nicht vorliegen.

Es wird angeregt - hinkünftig zusammenhängende Sachverhalte - auch zusammen zu bearbeiten.

Hinweise auf das Vorliegen eines der sonstigen in Art 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) genannten Beendigungsgründe bzw. der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 AsylG wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht aufgezeigt, sodass sich die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aberkennung des dem Beschwerdeführer ursprünglich gewährten Status des Asylberechtigten als rechtswidrig erweist, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit zu beheben ist.

3.3. Auch die Spruchpunkte II. bis V. des Bescheids des Bundesamts vom 27.10.2018 waren zu beheben, zumal deren Rechtmäßigkeit jeweils die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des Beschwerdeführers voraussetzt.

3.4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Rechtswidrigkeit, Resozialisierung,
Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W103.2210788.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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