Entscheidungsdatum
21.01.2019Norm
AlVG §24Spruch
W263 2204544-2/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Barbara SCHRÖDING als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ingo RIß, Gußhausstraße 14, Top 7, 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße vom 01.02.2018, VN: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, GZ: 2018-0566-9-000649, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) mit näherer Begründung ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 6 AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben, datiert mit 08.03.2018, Beschwerde. Der angefochtene Bescheid sei ihm am 09.03.2018 zugestellt worden und sei die von ihm erhobene Beschwerde somit rechtzeitig eingebracht.
Der Beschwerde beigefügt wurde ein Schreiben der Arbeiterkammer Wien (im Folgenden: AK) vom 08.03.2018 an den Beschwerdeführer betitelt mit "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht". Die AK führt darin aus, dass der Beschwerdeführer beiliegend, wie besprochen, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhalte, die er unterschrieben bitte selbst bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS einbringe (am besten per Einschreibbrief). Sollte er die Beschwerde innerhalb der genannten Frist persönlich abgeben, solle er sich bitte die Abgabe auf seinem Belegexemplar bestätigen lassen.
3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2018, mit der die Beschwerde mit näherer Begründung abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2018 persönlich zugestellt.
4. Mit Schreiben, datiert mit 28.05.2018, stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte in der Folge eine Beschwerdeergänzung, datiert mit 13.07.2018, ein.
5. Mit Schreiben vom 27.08.2018 gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Vollmacht bekannt.
6. Mit Schreiben vom 12.11.2018 legte das AMS die Beschwerde und den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Stellungnahme vom 27.11.2018 teilte das AMS mit, dass der Bescheid vom 01.02.2018 nicht nachweislich an den Kunden geschickt worden sei, daher gebe es keinen Rückschein. Zur Einbringung der Beschwerde am 14.03.2018 werde die EDV-Eintragung vom 14.03.2018 nachgereicht. Daraus sei ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers die Beschwerde abgegeben habe und zwar (Anm.: persönlich) in der Infozone des AMS bei Herrn XXXX .
8. Mit Verspätungsvorhalt vom 29.11.2018, bei seinem Rechtsvertreter im elektronischen Rechtsverkehr am 04.12.2018 erfolgreich hinterlegt, führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage - vorläufig, vorbehaltlich der weiteren Ermittlungsergebnisse - als verspätet darstelle und ersuchte um Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme und Übermittlung weiterer Bescheinigungsmittel. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
9. Der Verspätungsvorhalt blieb unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 01.02.2018 wurde vom AMS ausgesprochen, dass das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02.11.2017 auf (Differenz-)Nachzahlung für den Zeitraum ab 01.09.2010 gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 6 AlVG wegen Verstreichens der Dreijahresfrist abgewiesen werde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 09.02.2018 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben, datiert mit 08.03.2018, durch den Sohn des Beschwerdeführers persönlich beim AMS am 14.03.2018 abgegeben, Beschwerde.
In der Beschwerde vom 08.03.2018 gab der Beschwerdeführer an, dass der Bescheid vom 01.02.2018 ihm am 09.03.2018 - somit einen Tag danach - zugestellt worden sei.
Der Beschwerde beigefügt war ein Schreiben der Arbeiterkammer Wien vom 08.03.2018 an den Beschwerdeführer betitelt mit "Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht". Die AK führte aus, dass der Beschwerdeführer beiliegend, wie besprochen, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhalte, die er unterschrieben bitte selbst bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS einbringen solle (am besten per Einschreibbrief). Sollte er die Beschwerde innerhalb der genannten Frist persönlich abgeben, solle er sich bitte die Abgabe auf seinem Belegexemplar bestätigen lassen.
Tatsächlich wurde die Beschwerde erst am 14.03.2018 persönlich beim AMS abgegeben.
Der Beschwerdeführer ließ den Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts über die darin gesetzte Frist zur Stellungnahme hinaus bis dato unbeantwortet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts und wurden nicht substantiiert bestritten. Insbesondere der Bescheid vom 01.02.2018 und das Schreiben der AK liegen im Akt ein.
Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde; dass ihm der Bescheid am 09.03.2018 - somit einen Tag nach Verfassen der Beschwerde - zugestellt worden sei, ist so nicht plausibel. In Zusammenschau mit dem Schreiben der AK vom 08.03.2018, welche dem Beschwerdeführer darin u.a. auftrug, die Beschwerde bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) einzubringen bzw. sie bis dahin persönlich abzugeben, ist davon auszugehen, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer (spätestens) am 09.02.2018 zugestellt wurde und es sich bei der Angabe 09.03.2018 (statt: 09.02.2018) um einen Schreib- bzw. Tippfehler handelt. Das Schreiben wäre andernfalls nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern wäre eine Zustellung des Bescheids vom 01.02.2018 am 09.03.2018 auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich.
Den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass ihm der Bescheid am 09.03.2018 - somit einen Tag nach dem auf der Beschwerde vermerkten Datum - zugestellt worden sei, war so jedenfalls nicht zu folgen. Aus der Stellungnahme des AMS vom 27.11.2018 lässt sich diesbezüglich nichts gewinnen. Das dazu eingeräumte Parteiengehör ließ der Beschwerdeführer bis dato unbeantwortet.
In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens am 09.02.2018 zugestellt wurde.
Dass die Beschwerde am 14.03.2018 beim AMS einlangte bzw. konkret:
persönlich abgegeben wurde, ergibt sich aus dem Datumsstempeln auf der Beschwerde und dem EDV-Datensatz des AMS vom 14.03.2018 ("IZ: Sohn gibt schriftliche Beschwerde für Vater ab."). Hier ist ebenso auf das unbeantwortete Parteiengehör zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG, insbesondere mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde im vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zu Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer spätestens am 09.02.2018 zugestellt.
Vor dem Hintergrund des Schreibens der Arbeiterkammer vom 08.03.2018, indem der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, selbst bis spätestens 09.03.2018 (Poststempel) die Beschwerde einzubringen, geht das erkennende Gericht eben davon aus, dass der Bescheid spätestens am 09.02.2018 zugegangen ist. Ausgehend davon endete die vierwöchige Beschwerdefrist gegenständlich mit Ablauf des 09.03.2018.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu u.a. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050; 11.03.2016, Ra 2015/06/0088, mwN). Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme, welche die rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides bzw. den Zeitpunkt der Zustellung in Zweifel ziehen würde.
Da sich die am 14.03.2018 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische - den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde - Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W263.2204544.2.00Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019