TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/21 I401 2005015-1

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Veröffentlicht am 21.01.2019
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Entscheidungsdatum

21.01.2019

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

I401 2005015-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 29.10.2013, V/MH/AM-17/2013, betreffend "Beitragsnachverrechnung nach dem ASVG" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 29.10.2013 verpflichtete die Tiroler Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder als TGKK bezeichnet) die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) den Betrag von € 1.254,41 unverzüglich nach Zustellung des Bescheides an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen.

Die belangte Behörde habe bei der am 21.05.2013 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten GPLA-Sozialversicherungsprüfung folgende Beanstandungen getroffen:

Der Dienstnehmer T. B. sei jeweils im November 2010, 2011 und 2012 geringfügig angemeldet worden. Laut den Arbeitszeitaufzeichnungen habe er jedoch im November 2010 91,93, im November 2011 80,82 und im November 2012 105,02 Stunden geleistet, was die Vollversicherungspflicht nach sich ziehe.

Im November 2010 habe er laut den Arbeitszeitaufzeichnungen 91,93 Stunden gearbeitet. Wie sich aus dem Lohnkonto (für 2010) ergebe, habe der monatliche Bezug € 2.378,41 betragen. Das entspreche bei einer Division durch 167 (Normalarbeitszeit gemäß dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte) einem Stundenlohn von €

14,24. Durch Multiplikation dieses Stundenlohns mit den geleisteten Stunden (€ 14,24 x 91,93 h) errechne sich die Grundlage für November 2010 mit € 1.309,26.

Da für diesen Monat € 366,33 als geringfügige Beitragsgrundlage (Teilversicherung in der Unfallversicherung) in der Beitragsgruppe N24 abgerechnet worden sei, werde diese zur Gutschrift gebracht und der Betrag von € 1.309,26 in der Beitragsgruppe D2u nachgerechnet (= Vollversicherung). Somit ergebe sich eine Gutschrift in N24 von €

5,13 und eine Nachrechnung in D2u von € 443,84.

Die Nachrechnungen seien für die Jahre 2011 und 2012 in gleicher Weise erfolgt. Die festgestellte Stundenzahl für November 2011 habe 80,82 Stunden und für November 2012 105,02 Stunden bei gleichbleibendem Stundensatz von 91,93 (richtig: von € 14,24) betragen.

Für November 2011 sei keine Gutschrift in der Beitragsgruppe N24 erfolgt, weil kein Beitrag abgerechnet worden sei (es habe für den Versicherten altersbedingt Beitragsfreiheit in der Teilversicherung der Unfallversicherung bestanden).

Die Gutschrift der abgerechneten Beiträge für November 2012 sei in der betroffenen Verrechnungsgruppe N74 (Dienstgeberabgabe) erfolgt.

Die Dienstnehmerin A. S. sei vom 01.09.2008 bis 30.04.2010 beschäftigt gewesen. Das Beschäftigungsverhältnis sei nach dem BMSVG (gemeint: dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) der Mitarbeitervorsorgepflicht unterlegen. Die Zeit der Mitarbeitervorsorge sei über diesen Zeitraum richtig gemeldet worden. Aus dem Lohnkonto 2010 sei ersichtlich, dass für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.04.2010 keine MV-Beiträge abgerechnet worden seien. Die laufende Beitragsgrundlage habe € 366,33 und die Sonderzahlung € 244,26 betragen. Somit errechne sich eine Beitragsgrundlage von € 610,59 und daraus resultierend eine Nachzahlung von € 9,34.

Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen seien in der dem Bescheid beigehefteten Aufstellung über Entgeltdifferenzen, in der Beitragsnachrechnung und im Prüfungsprotokoll nachvollziehbar dargestellt. Diese Schriftstücke seien integrierende Bestandteile des Bescheides.

(In diesem Zusammenhang gilt es zum besseren Verständnis darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit zwei weiteren Bescheiden die Sport Leitner Gesellschaft m.b.H. & Co KG, die auf Grund des am 12.01.2016 beim Landesgericht Innsbruck eingelangten Antrags auf Löschung nicht mehr existiert und deren Rechte und Pflichten infolge der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 142 UGB auf die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin übergingen, verpflichtet hat, die nachverrechneten Beiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen.)

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch vom 04.10.2013 (richtig wohl: vom 04.11.2013).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Nichtigkeit dieser (drei) Bescheide beantragt werde, weil dafür die Rechtsgrundlage nicht mehr gegeben sei. Für alle Nachforderungen seien der Beschwerdeführerin bereits am 23.09.2013 entsprechende Zahlungsaufforderungen samt Einleitung, "alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld zu veranlassen", zugegangen. Was würden neuerliche bescheidmäßige Zahlungsaufforderungen und Rechtsmittelbelehrungen für insgesamt 575 Fehlfeststellungen nützen, wenn deren Rechtskraft durch vorangegangene Zahlungsaufforderungen konterkariert würde, das heiße bereits vorweggenommen worden sei.

3. Mit Schreiben vom 07.09.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das ASVG außer der - grundsätzlich nur über Antrag des Dienstgebers nach § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG - ergehenden bescheidmäßigen Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge (die der Dienstgeber als Beitragsschuldner gemäß § 58 Abs. 2 ASVG unaufgefordert auf seine Gefahr und Kosten an den Träger der Krankenversicherung einzuzahlen habe) andere rechtstechnische Mittel kenne, mit denen dem Dienstgeber Beitragsrückstände mit oder ohne Aufforderung, sie einzuzahlen, bekanntgegeben würden. Dazu gehörten die Mitteilung der Beitragsrückstände über Verlangen des Dienstgebers (§ 62 Abs. 1 ASVG), die Einmahnung rückständiger Beiträge (§ 64 Abs. 3 ASVG) und vor allem der Rückstandsausweis (§ 64 Abs. 2 ASVG), der - ebenso wie die beiden anderen angeführten rechtstechnischen Mittel - nicht als Bescheid zu qualifizieren und hinsichtlich dessen erst bei Einwendungen des Dienstgebers ein Bescheid zu erlassen sei.

Die Aufforderung der TGKK, die sich aus der Beitragsprüfung nach deren Auffassung ergebenden Beiträge in den oben angeführten Höhen abzuführen, könne nicht als Bescheid angesehen werden. Es sei denn, aus der an die einzelnen Dienstgeber gerichteten Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 ergäbe sich, dass sie - gegebenenfalls unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen - die angeführten Beträge binnen einer gesetzten Frist an die TGKK zu bezahlen hätten, somit die TGKK über die Vorschreibung von Beiträgen normativ entschieden habe. Dann seien die Zahlungsaufforderungen als Bescheid zu qualifizieren.

Sollten die Dienstgeber aber, weil es bei der Beitragsprüfung divergierende Rechtsauffassungen über die Entrichtung der Beiträge gegeben habe, einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides gestellt haben, sei die TGKK verpflichtet, über diese Anträge "ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen" den Bescheid zu erlassen (vgl. § 73 Abs. 1 AVG).

Da die Schlussbesprechung über die durchgeführte Beitragsprüfung am 25.07.2013 stattgefunden habe und sich die Dienstgeber - teilweise - mit den Nachrechnungspunkten nicht einverstanden erklärt hätten, habe die Frist für die Erlassung des Bescheides spätestens mit 25.01.2014 geendet. Die Erlassung der mit 29.10.2013 datierten Bescheide seien daher innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgt. Daran könne der Umstand, dass von den Beitragsprüfern "zugesagt" worden sei, die "Angelegenheit" zu einem "früheren" Zeitpunkt" mit Bescheid zu erledigen, nichts ändern.

Wenn man sich der Auffassung der Dienstgeber anschließen würde, die Bescheide vom 29.10.2013 seien nichtig, weil es dafür bzw. für deren Erlassung an der Rechtsgrundlage fehle, zumal mit der erfolgten (als bescheidmäßige Vorschreibung von Beiträgen zu wertenden) Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 die Nachforderungen bereits ergangen seien, hätte das zur Folge, dass die (nicht binnen einem Monat nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung) erhobenen, bei der TGKK am 07.11.2013 eingelangten Beschwerden als verspätet zurückzuweisen wären.

Um beurteilen zu können, ob im gegenständlichen Fall die Zahlungsaufforderung der TGKK den Charakter rechtskraftfähiger Bescheide besitze, sei diese im Sinne der vorigen Ausführungen einer Prüfung zu unterziehen.

Da sich die von der Beschwerdeführerin angeführte, an die Dienstgeber gerichtete Zahlungsaufforderung vom 23.09.2013 nicht im erstinstanzlichen Akt finde, ergehe das Ersuchen, diese binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu übermitteln.

Hingegen stelle sich für den Fall, dass die durch die TGKK erfolgte Aufforderung zur Zahlung der nachverrechneten Beiträge nicht als Bescheid zu werten sei, hinsichtlich der erhobenen Beschwerden folgende Problematik:

§ 9 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) laute wie folgt:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Die erhobenen Beschwerden würden keine inhaltliche Begründung (Z 3), warum die bekämpften Bescheide rechtswidrig sind, und kein Begehren (Z 4), enthalten.

Die Beschwerdeführerin werde gemäß § 13 Abs. 3 des AVG aufgefordert, innerhalb der Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich darzulegen, aus welchen Gründen sie mit der Nachverrechnung der Beiträge, welche aus der mit der Schlussbesprechung vom 25.07.2013 beendeten Beitragsprüfung resultiere, nicht einverstanden und worauf ihr Begehren gerichtet sei.

Sollten diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist nachgereicht werden, sei das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der Beschwerden berechtigt.

4. In ihrer Stellungnahme von 11.09.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie den von der belangten Behörde als Bescheid betitelten Prüfungsakt mit dem Vermerk retourniert habe, dass eine Prüfung von Leuten, wie Frau U. und Herrn C. ("das Gesetz sind wir"), schlicht und einfach nicht zu akzeptieren sei. Eine neue Prüfung habe sie verlangt. Außer dem Schreiben der TGKK, dass sie "alle erforderlichen Maßnahmen zur Hereinbringung dieser Schuld veranlassen wird", sei nichts veranlasst worden. Die geforderte Neuprüfung sei einfach unterblieben.

Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin nach ein oder zwei Jahren von der Rechtsabteilung der TGKK eine E-Mail mit der Feststellung erhalten habe, dass sie sich um eine Neuauflage der letzten Prüfung nicht mehr bemühen solle, weil für die TGKK dieser Fall abgeschlossen sei.

Dies möge akzeptiert und die Beschwerdeführerin nicht wieder mit der Beibringung unzähliger Unterlagen beschäftigt werden. Es stehe der belangten Behörde jederzeit anheim, eine Prüfung durchzuführen, vielleicht dieses Mal mit Prüfern, die sich bei der Materie der geringfügigen Beschäftigung an das Gesetz halten wollen.

5. In Reaktion auf diesen Schriftsatz legte das Bundesverwaltungsgericht im Schreiben vom 09.10.2018 dar, dass gegen die (drei) Bescheide der TGKK ein Einspruch (bzw. eine Beschwerde) erhoben worden sei. Solange über diese Rechtsmittel noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ergangen sei, seien diese Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen. Damit könne von der Beschwerdeführerin auch eine "Wiederaufnahme" des Beschwerdeverfahrens nicht abgelehnt werden.

Sie sei auch aufgefordert worden, schriftlich darzulegen, welche Gründe für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen (drei) Bescheide der TGKK sprächen bzw. warum sie mit der Nachverrechnung der Beiträge nicht einverstanden sei, und ein Begehren zu formulieren. Das Vorbringen, es stehe der TGKK jederzeit anheim, eine (neue) Prüfung des Betriebes der Beschwerdeführerin durchzuführen, und zwar mit Prüfern, die sich bei der Materie der geringfügigen Beschäftigung an das Gesetz halten wollen, lasse eine inhaltliche (vergangene Zeiträume umfassende) Überprüfung der bekämpften Bescheide durch das Bundesverwaltungsgericht (noch) nicht zu. Dieses Vorbringen lasse nicht erkennen, was angestrebt und worauf der Standpunkt, die Bescheide der TGKK seien rechtswidrig, gestützt werde.

Es folgte der Hinweis, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin diese Angaben nicht innerhalb der eingeräumten Frist von einer Woche nachreichen werde, das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückweisung der (drei) erhobenen Beschwerde(n) gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG berechtigt sei.

6. In ihrer Stellungnahme vom 16.10.2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass in den Erläuterungen zum Gesetz über die "geringfügige Beschäftigung" unter anderem ausgeführt werde, dass kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteige, weil die vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen, geendet oder unterbrochenen worden sei.

Dem sei nichts hinzuzufügen, allerdings betreffe dies nicht "geringfügige Beschäftigungsverhältnisse", sondern stelle klar, dass "normale" ASVG-Beschäftigungsverhältnisse nicht durch die Verkürzung der Arbeitszeit und damit einhergehend des Entgelts zu einer geringfügigen Beschäftigung umgewandelt werden könnten.

Die Prüfer hätten trotz des Vorhalts der Beschwerdeführerin, dass sie sich bei der Anwendung dieser Bestimmung auf geringfügige Beschäftigungen im Rechtsirrtum befänden, ihr Ding durchgezogen und zahllose Nachrechnungen erstellt, die von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt worden seien.

In weiterer Folge sei ihr ein Schreiben der TGKK zugegangen, dass alle Mittel ergriffen würden, um die festgestellten Beitragsrückstände hereinzubringen. Bis heute sei gar nichts ergriffen worden, sondern ganz im Gegenteil erkenne die TGKK bis heute frühere "gesetzeskonforme" Vorgehensweisen der Beschwerdeführerin für die Abrechnung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (gemeint wohl: nicht) an.

7.1. Bei der am 13.11.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin betreffend den Nachverrechnungspunkt, dass der Dienstnehmer B. elf Monate der Vollversicherungspflicht unterlegen sei, er hingegen in den Monaten November 2010, 2011 und 2012 als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet worden sei, an, dass im November immer weniger zu tun und es auch eine Kostenfrage sei. Es habe zwar eine Schlussbesprechung gegeben, aber dieser Punkt sei nicht Teil dieser Besprechung gewesen. Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Es sei ihr gesagt worden, dass ein Bescheid erlassen werde, den sie bekämpfen könne.

Auf Vorhalt, dass Gegenstand der Schlussbesprechung am 25.07.2013 auch der Nachverrechnungspunkt geringfügige Beschäftigung bzw. Vollbeschäftigung des Dienstnehmers B. war, erklärte der Geschäftsführer, dass es für ihn keine Schlussbesprechung, sondern ein Diktat gewesen sei, und zwar mit den Worten "wir sind das Gesetz". Zur geringfügigen Beschäftigung des B. wolle er festhalten, dass er tatsächlich nur geringfügig tätig gewesen sei und bei der Beschwerdeführerin geringfügig beschäftigte Personen nicht mehr an Bezahlung bekämen.

Weil geeignete Unterlagen, beispielsweise Jahreslohnkonten, Arbeitszeitaufzeichnungen etc., fehlen würden, und damit eine abschließende Beurteilung, ob die Nachverrechnung der geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet Personen als vollversicherungspflichtig Beschäftigte zurecht erfolgt sei, nicht möglich sei, wurde der Geschäftsführer aufgefordert, für sämtliche der Nachverrechnung betroffenen Personen die entsprechenden Unterlagen binnen einer Woche zu übermitteln. Dies wurde vom Geschäftsführer zugesagt.

7.2. In ihrer E-Mail vom selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie verpflichtet sei, ein mit den Dienstnehmern geplantes und vereinbartes "geringfügiges Beschäftigungsverhältnis" der TGKK vorher zu melden. Für alle Schilehrer erfolge diese Anmeldung mit einem Stundenlohn. Im Fall einer geringfügigen Beschäftigung jedoch mit der Prämisse, dass eine geringfügige Beschäftigung und Entlohnung maximal nur bis zu einem Höchstentgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze angeboten werde und möglich sei. Die Höhe des Entgelts einer geringfügigen Beschäftigung sei auf den Kalendermonat abgestimmt, nicht auf einen anderen abweichenden Abrechnungszeitraum. Wäre eine von der TGKK ins Spiel gebrachte Aliquotierung vom Gesetz vorgesehen, wäre deren Erwähnung und Möglichkeit im Gesetzestext sicher nicht unterblieben.

Die TGKK habe beispielsweise ein Dienstverhältnis, bei dem ein Dienstnehmer im Zeitraum von vier Tagen € 250,-- verdient habe, unter der Geringfügigkeitsgrenze angesehen.

Bei der Beschwerdeführerin sei ein Dienstverhältnis über fünf Tage, und zwar vom 1. bis 5. Jänner, bei einer Entlohnung von € 70,-- als Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze angesehen worden. Die TGKK habe diesen Betrag aliquotiert bzw. hochgerechnet, was im Gesetz jedoch nicht vorgesehen sei. Aus dem Satz "Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde", sei daraus weder schlüssig eine Aliquotierung abzuleiten, noch treffe diese Erläuterung auf das beispielhaft angeführte Dienstverhältnis vom 01. bis 05. zu. Zumindest über diesen Beispielsfall werde eine eindeutige Feststellung begehrt.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2018 wurde die Beschwerdeführerin noch einmal aufgefordert, für sämtliche von der Nachverrechnung betroffenen Personen die entsprechenden Unterlagen binnen einer Woche zu übermitteln.

Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass binnen der eingeräumten Frist keine Unterlagen übermittelt werden sollten, das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme des Nachrechnungspunktes, wonach - nach Ansicht der Tiroler Gebietskrankenkasse - die als geringfügig beschäftigten, zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer der Vollversicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht) unterliegen würden, alle anderen Nachverrechnungspunkte akzeptiere.

Die TGKK argumentiere bei diesem Nachrechnungspunkt ("geringfügige Beschäftigung"), dass bei Hochrechnung bzw. "Umlegung" der in den Jahreslohnkonten ausgewiesenen Beträge auf einen (vollen) Beitrags- bzw. Kalendermonat bei jenen Dienstnehmern, deren Beschäftigungsverhältnis während eines Kalendermonats begonnen oder geendet habe, die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei. So habe beispielsweise die Dienstnehmerin C. L., die am 22.12.2010 begonnen habe, zu arbeiten, lt. Jahreslohnkonto im Dezember 2010, also für die Zeit vom 22.12. bis 31.12.2010, einen Betrag von € 169,74 erhalten. Rechne man diesen Betrag auf einen Kalendermonat hoch, ergebe sich eine über der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2010 in der Höhe von € 366,33 monatlich) liegende Beitragsgrundlage von € 509,22 (= € 169,74 : 10 Tage [= 16,97] x 30 Tage). Diese Person unterliege daher der Vollversicherung.

9. Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2018 aus, dass die Beanstandung bei T. B. zurückgewiesen werde, weil er als Geschäftsführer tätig gewesen sei und Geschäftsführer keine Arbeitszeitaufzeichnungen benötigen würden.

Die Nachrechnung bei A. S. möge richtig sein; die Beschwerdeführerin sei mit der Nachverrechnung des Beitrages von € 9,34 einverstanden.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Dienstnehmer T. B. erbrachte im November 2010 91,93, im November 2011 80,82 und im November 2012 105,02 Arbeitsstunden.

Das (Brutto-) Entgelt des Dienstnehmers T. B. belief sich in den relevanten Monaten, im November 2010, 2011 und 2012, auf unverändert € 2.378,41 bzw. betrug der Stundenlohn € 14,24. Beispielsweise errechnet sich für den Monat November 2010 eine Beitragsgrundlage von € 1.309,26 (= € 14,24 x 91,93 h).

Er war in diesen Monaten als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet.

Die Nachverrechnung des Beitrages in der Höhe von € 9,34 bei der Dienstnehmerin A. S. wegen der unterbliebenen Abfuhr des Beitrages nach dem BMSVG für den Zeitraum vom 01.04. bis 30.04.2010 hat die Beschwerdeführerin anerkannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Sie hält der Feststellung, dass sich aus den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen den Dienstnehmer B. T. betreffend die angeführte Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden ergäben, lediglich entgegen, im November sei immer weniger zu tun und es sei auch eine Kostenfrage (so in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2018) sowie für einen als Geschäftsführer tätigen Dienstnehmer bräuchten keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden (so in der Stellungnahme vom 18.12.2018). Die Beschwerdeführerin legte, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert wurde, keine geeigneten Beweismittel bzw. Unterlagen vor, aus denen sich abweichende Feststellungen ergeben hätten. Auch zu den Feststellungen im bekämpften Bescheid betreffend die (unveränderte) Höhe des sich aus den Jahreslohnkonten für 2010, 2011 und 2012 ergebenden Entgelts brachte die Beschwerdeführerin keine abweichenden Angaben vor.

Die Beschwerdeführerin akzeptierte bei der Dienstnehmerin A. S. die Nachverrechnung des Beitrages in der Höhe von € 9,34.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörden oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über den als Beschwerde zu behandelnden Einspruch zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A):

3.2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden, gleich lautenden Fassungen BGBl. I Nr. 83/2009, BGBl. I Nr. 111/2010 und BGBl. I Nr. 17/2012) ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf volle Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.

§ 49 Abs. 1 ASVG bestimmt, dass unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen sind, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

3.3. Die Beschwerdeführerin tritt der Feststellung, dass der Dienstnehmer T. B. im November 2010 91,93, im November 2011 80,82 und im November 2012 105,02 Arbeitsstunden, welche sich aus den Arbeitszeitaufzeichnungen ergeben haben, erbracht habe, nicht entgegen. Sie brachte, obwohl sie vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals aufgefordert wurde, geeignete Unterlagen vorzulegen, nur vor, der Dienstnehmer sei als Geschäftsführer tätig gewesen und bei einem Geschäftsführer bräuchten keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden sowie im November eines Jahres sei immer weniger zu tun und es sei auch eine Kostenfrage.

Was die konkrete Höhe der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenbeiträge) betrifft, genügt es auf die Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid hinzuweisen, dass Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen sich aus der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie der Beitragsnachrechnung und dem Prüfbericht ergeben. Einwände gegen diese Berechnungen hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Beiträge zur Sozialversicherung in der festgesetzten Höhe vorgeschrieben.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Geringfügigkeitsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I401.2005015.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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