Entscheidungsdatum
22.01.2019Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
G308 2160610-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des XXXX, geboren am XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2017 sowie den Bescheid vom 27.12.2016 der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, Zahlen jeweils XXXX, betreffend Geschäftsführerhaftung gemäß
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 31 Abs. 1, 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Amtsrevision der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Helmut DESTALLER und Dr. Gerald MADER in 8010 Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E zur Zahl Ra 2016/08/0170 ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27.12.2016, wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) als Geschäftsführer der XXXX (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 812.643-36 im Betrag von EUR 90.091,61 zuzüglich Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG vom derzeit gültigen Satz von 7,88 % p.a. aus dem Betrag von EUR 88.014,96 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schreiben vom 20.01.2017, bei der belangten Behörde am 25.01.2017 einlangend das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass eine Haftung des BF nicht vorliege; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 02.03.2017 wurde die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nunmehr für einen Betrag von EUR 102.022,66 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von 7,88 % p.a. bis 31.12.2016 und 3,38 % ab 01.01.2017 aus dem Betrag von 99.670,99 hafte.
4. Mit Schreiben des BF vom 21.03.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, beantragte der BF ohne ergänzende Begründung die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der Vorlageantrag sowie die Beschwerde des BF und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten am 07.06.2017 dort ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2017 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 07.06.2017 zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.
Der BF nahm dazu mit Schreiben vom 11.07.2017, beim Bundesverwaltungsgericht am 17.07.2017 einlangend, Stellung.
7. Am 21.11.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme der belangten Behörde vom selben Tag ein, wonach inzwischen das Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin aufgehoben und eine Quote von 17,40 % ausgeschüttet worden sei. Der Gesamthaftungsbetrag des BF sei somit auf EUR 79.928,48 (davon EUR 26.103,78 auf die erste und EUR 53.824,70 auf die zweite Insolvenz der Primärschuldnerin entfallend) zu korrigieren.
8. Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, anhängig, welche die selbe Rechtsfrage, nämlich die konkrete Berechnung der Haftungssumme und der Haftungszeiträume im Rahmen einer Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, betrifft. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichthofes vom 27.12.2018 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass nach Durchführung des Vorverfahrens die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Kürze zu erwarten sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
Zur Klärung der Frage, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, ist derzeit eine Amtsrevision zur Zahl Ra 2016/08/0170 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2017/138, geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich wurde die Entscheidung durch einen Senat nicht beantragt.
Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchteil A):
Derzeit ist ein Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016, Zahl G308 2125480-1/7E, das die Lösung der auch gegenständlichen Rechtsfrage zum Inhalt hat, wie die belangte Behörde nunmehr konkret bei der Berechnung von Haftungsbeträgen im Rahmen eines Verfahrens zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, dabei insbesondere der Berechnung der Gesamtzahlungsquote und der Zahlungsquote des BF an die belangte Behörde zur Feststellung, ob eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde stattgefunden hat oder nicht, anhängig.
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser konkreten Rechtsfrage fehlt bzw. wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes nicht einheitlich beantwortet. Es ist daher auch im vorliegenden Fall das Ergebnis der genannten Revision von grundsätzlichem Interesse.
Eine Entscheidung in diesem Revisionsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht getroffen worden.
Die gegenständliche Rechtsfrage, war vom Bundesverwaltungsgericht bereits im oben genannten Verfahren zu beantworten, gegen die dortige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde eine Amtsrevision erhoben, die eben diese Rechtsfrage zum Gegenstand hat.
Da - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aussetzung, Berechnung, Geschäftsführer, HaftungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2160610.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019