TE Bvwg Beschluss 2019/1/23 L516 2180734-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Entscheidungsdatum

23.01.2019

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

L516 2180734-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Iran, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2019, XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2018 rechtskräftig zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen.

2. Am 01.08.2018 stellte der Beschwerdeführerden den gegenständlichen Folgeantrag. Die Erstbefragung nach dem AsylG fand dazu am selben Tag statt, eine Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 07.09.2018.

3. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht zugelassen.

4. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.01.2019 den Antrag gemäß § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides) sowie hinsichtlich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass gemäß § 55 Abs 1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI).

5. Mit Verfahrensanordnung wurde vom BFA gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 15.01.2019.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 18.01.2019 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.01.2016 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.04.2018 rechtskräftig zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 17.04.2018 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt.

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 13.01.2016 zusammengefasst damit, dass er ungefähr eineinhalb Monate vor seiner Antragstellung in Österreich in seiner Heimat mit der Ehefrau eines Mullahs einmal Geschlechtsverkehrs gehabt habe, beim Verlassen der Wohnung der Frau von jenem Mullah erwischt worden sei und mit jenem eine Auseinandersetzung gehabt habe; deshalb gebe es eine gerichtliche Ladung und einen Haftbefehl gegen ihn.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im ersten Verfahren mit näherer Begründung zur Überzeugung, dass das ausreisekausale Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und auch keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege (BVwG 16.04.2018, L508 2180734-1/6E).

1.2. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages bei der Erstbefragung am 01.08.2018 aus, er sei bereits seit vier Jahren Christ und bereits im Iran protestantisch gewesen, habe jedoch keine Beweise. Er habe dies im Vorverfahren erwähnen wollen, der Dolmetscher habe dies jedoch nicht zugelassen und er habe zudem Angst davor gehabt, dass dies andere religiöse muslimische Flüchtlinge erfahren könnten (AS 14).

Bei der Einvernahme am 07.092018 gab er an, er habe 2009 im Iran an einer Demonstration teilgenommen und sei in Untersuchungshaft in Kahrizak gewesen. Er habe das im Vorverfahren nicht erzählen wollen, da er nicht noch mehr Probleme bekommen wollte und weil er Angst davor gehabt habe, von der österreichischen Polizei an die iranische Polizei ausgeliefert zu werden. Er sei im Jahr 2015 in Untersuchungshaft gewesen. Seine Gründe, die er im Vorverfahren genannt habe, seien noch aufrecht. Er habe jedoch noch weitere, der Dolmetscher habe ihn nicht sprechen lassen. Er habe im Iran religiöse Probleme gehabt, er sei im Gefängnis Kahrizak vergewaltigt worden und hasse seitdem den Islam. Er habe von diesen Problemen im Vorverfahren nichts erzählt, da er sich nicht wohlgefühlt habe. Er sei schon im Iran konvertiert, dass sei nicht sein Fluchtgrund. Er habe im Iran keine religiösen Probleme, er habe sich nicht wohlgefühlt und fühle sich auch jetzt nicht wohl, da er Angst habe, dass Informationen in sein Heimatland gelangen. Er habe seinen Grund in der Erstbefragung nicht genannt, da er habe vermeiden wollen, dass das Problem noch größer werde. Als er diese Probleme bekommen habe, sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen und diese habe Sachen des Beschwerdeführers genommen, darunter eine CD und ein Buch über das Christentum, daraufhin sei er zum Tod verurteilt worden und die Bescheinigung sei von seinen Eltern unterschrieben worden, diese sei bei Gericht (AS 73 - 77).

Der Beschwerdeführer verlangte in der Folge in jener Einvernahme, dass die Rechtsberaterin den Raum verlasse, erklärte sich aber ausdrücklich damit einverstanden, dass die einvernehmende Referentin des BFA die Einvernahme fortführe. Anschließend brachte er vor, homosexuell zu sein und auch im Iran einen Freund gehabt zu haben. Als die Polizei zu Hause gewesen sei, habe diese auch Nacktfotos des Beschwerdeführers und seines Freundes gefunden. Dies sei ungefähr zwei bis drei Monate vor der Einreise des Beschwerdeführers in Österreich gewesen, da sei er bereits auf der Flucht gewesen. Davor habe er eine Ermahnung durch die Polizei erhalten, danach die Ladung die er im Verfahren bereits vorgelegt habe, und danach habe er das Todesurteil erhalten (AS 77).

Der Beschwerdeführer erwähnte schließlich in der Einvernahme noch, dass er einen österreichischen Freund namens XXXX habe, der in Oberwart in der XXXX wohne und den er seit ungefähr ein bis eineinhalb Jahren kenne (AS 83).

1.3. Das BFA traf im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz die folgenden Feststellungen (Bescheid, S 14):

"Sie haben im gegenständlichen Verfahren angegeben, dass Sie neuerlich um Asyl ansuchten, weil Sie schon seit über 4 Jahren Christ wären, Sie wären bereits im Iran zum Christentum übergetreten. Sie hätten das bei Ihrem Erstantrag nicht angegeben, weil der Dolmetscher Sie nicht sprechen hätte lassen und Sie Angst gehabt hätten, dass andere religiöse muslimische Flüchtlinge dies erfahren hätten können."

Im Rahmen der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides traf das BFA "[b]etreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz" wörtlich die folgenden Ausführungen (Bescheid, S 55 ff; Hervorhebungen und Orthografie im Original):

"Sie beziehen sich im gegenständlichen Verfahrensgang bei der Erstbefragung nun darauf, dass Sie neuerlich um Asyl ansuchen würden, weil Sie zum Christentum übergetreten wären. Sie wären schon seit über vier Jahren Christ. Sie wären bereits im Iran zum Christentum übergetreten, schriftliche Beweise hätten Sie keine. Sie hätten dies bei Ihrem ersten Antrag nicht angegeben, weil der Dolmetscher sie nicht erzählen hätte lassen, auch hätten Sie Angst gehabt, dass andere muslimische Flüchtlinge davon erfahren könnten. Im Iran wäre der Glaubenswechsel mit der Todesstrafe bedroht. Diese Fluchtgründe würden schon immer bestanden haben, jedoch hätten Sie sie bisher nicht erwähnt. Damit hätten Sie- danach befragt- alle Flucht -und Asylgründe genannt.

Bei der Einvernahme am 07.09.2018 gaben Sie an, dass Ihre alten Fluchtgründe noch aufrecht wären. Befragt zum Grund Ihrer neuerlichen Antragstellung meinten Sie, dass Sie im Iran religiöse Probleme gehabt hätten, Sie hätten sich nicht für den Islam interessiert. Auch wären Sie im Gefängnis vergewaltigt worden und würden den Islam seither hassen. Befragt nach dem Grund, warum Sie das nicht schon im Vorverfahren vorgebracht haben, meinten Sie nur lapidar, dass Sie sich da nicht wohlgefühlt hätten. Außerdem wäre der eigentliche Fluchtgrund die Geschichte, die mit dem Brief (gemeint ist damit Ihre vorgelegte Ladung) zusammenhängt. Die Polizei hätte nämlich, als Sie schon auf der Flucht gewesen wären, bei Ihnen zuhause Nacktfotos von Ihnen und Ihrem Freund gefunden, auch eine CD und ein Buch über das Christentum gefunden. Sie hätten eine Ladung vom Polizeikommissariat erhalten und Ihre Eltern hätten auch Ihr Todesurteil unterfertigt.

Zu Ihrem Vorbringen ist anzumerken:

Eine, von Ihnen behauptete, Verfolgung aus Gründen Ihrer Religionszugehörigkeit bzw. Ihrer angeblichen Homosexualität stellt sich für die Behörde als völlig unglaubhaft dar. So hatten Sie noch während der Erstbefragung im Vorverfahren im Jänner 2016 erklärt, dass Sie Anhänger des Islam, schiitische Glaubensrichtung wären, womit Ihr behaupteter Glaubenswechsel, der angeblich schon vor vier Jahren im Iran stattgefunden hätte, also im Jahr 2014, nicht nachvollziehbar ist. Darüber hinaus haben Sie während der Einvernahme im Vorverfahren, am 05.10.2017, dezidiert angegeben, dass Sie im Iran nie aus religiösen Gründen verfolgt worden wären. Auch wären Sie, wie nun im gegenständlichen Verfahren plötzlich behauptet, nie in Haft gewesen und Sie hätten auch niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt. Selbst in der Einvernahme vom September 2018 änderten Sie innerhalb weniger Fragen Ihre Antworten diametral. Hatten Sie noch, befragt nach dem neuen Asylgrund, religiöse Probleme im Iran behauptet, antworteten Sie, befragt nach dem Übertritt zum Christentum, im Iran keine religiösen Probleme gehabt zu haben. Bezüglich Ihres vorgelegten Beweismittels ist anzumerken, dass Sie dieses bereits im Vorverfahren (XXXX hätte Sie angezeigt, Sie müssten innerhalb von drei Tagen erscheinen, sonst wäre eine Vorführung vor Gericht) vorgelegt hatten, um eine Verfolgung im Zusammenhang mit Ihrer sexuellen Beziehung zur Frau eines Mullahs zu beweisen. Nun haben Sie im gegenständlichen Verfahren selbiges Beweismittel vorgelegt, um eine Verfolgung aus religiösen Gründen bzw. aus Gründen Ihrer behaupteten Homosexualität, die Ihren Angaben zufolge bereits seit 2009 bestehen würde, zu bekräftigen. Obwohl Sie, wie in der Einvernahme vom September 2018 behauptet, keinerlei Kontakt zu Ihren Angehörigen im Heimatland hätten, hätte Ihnen Ihr Bruder vor ca. einem Jahr dieses Beweismittel zukommen lassen.

Gegen Ihre Glaubwürdigkeit spricht, dass Sie Ihr nunmehriges Fluchtvorbringen im Vorverfahren mit keinem Wort erwähnt hatten und die Fluchtgründe sogar von Ihrer Erstbefragung im August 2018 bis zur Einvernahme im September 2018 (bzgl. Homosexualität) gesteigert hatten. Bezeichnend für Ihre Unglaubwürdigkeit bezüglich einer angeblichen Konversion spricht auch, dass Sie sich die Bestätigung über den Austritt vom Islam noch eilig zwischen der Asylantragstellung und der Einvernahme ausstellen hatten lassen. Bezüglich Ihres Interesses für das Christentum konnten Sie die Behörde wenig überzeugen, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass Sie sich, obwohl Sie sich schon seit drei Jahren in Österreich aufhalten und sich davor schon im Heimatland für das Christentum interessiert hätten, erst jetzt die Kirche besuchen würden. Es wäre Ihnen mitgeteilt worden, dass Sie in 2-3 Monaten getauft werden würden, es wäre Ihnen gesagt worden man wolle noch 4-5 Monate schauen, ob Sie wirklich ein Christ wären. Wäre dem tatsächlich so, hätten Sie mit Sicherheit Details bezüglich Ihres Kirchenbesuches oder einer allfälligen Taufvorbereitung bekanntgeben wollen, jedoch gestalteten sich Ihre Antworten sehr kurz und wenig aussagekräftig. Sie konnten zwar einige Fragen bezüglich Religion beantworten, konnten jedoch in keinster Weise ein wirkliches Interesse, das angeblich bereits seit Jahren bestünde, oder eine intensive Beschäftigung mit der christlichen Religion vermitteln. So hätten Sie sich beispielsweise in Ihrem Heimatland in einem Buch informiert, dessen Namen Sie nicht einmal sicher nennen konnten (Antwort in der EV: Ich glaube es heißt Altes Testament), Sie konnten die Namen der Evangelisten nicht nennen und bezeichneten Maria

Magdalena sogar als Apostel.

Sie haben seit Ihrer Antragstellung und auch im Verlauf Ihrer Einvernahme Ihr Vorbringen gesteigert und gleich mehrere Fluchtgründe geschildert, offensichtlich in der Hoffnung, dass einer der Gründe dann schon passen würde. Die Behörde geht von einer Rahmengeschichte aus, die den Anschein erwecken sollte, dass Sie nun aufgrund Ihrer angeblichen Konversion nicht mehr in Ihr Heimatland zurückkehren können, nachdem Ihr letztes Vorbringen ins Leere geflossen ist. Eine Rückkehrbefürchtung bezüglich Ihrer angeblichen Homosexualität (Sie erwähnten einen österreichischen Freund, XXXX, dessen Nachnamen Sie nicht sicher nennen konnten) äußerten Sie nicht. In der Einvernahme änderten Sie zudem Ihre Rückkehrbefürchtung aus der Erstbefragung (Todesstrafe wegen Religionswechsel) dahingehend, dass Ihre Eltern Ihr Todesurteil bereits unterschrieben hätten, wovon Sie schon seit drei Jahren wissen würden.

Sie haben von sich aus sehr wenig dazu beigetragen Ihr Vorbringen glaubwürdig erscheinen zu lassen.

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint. Sie erwähnten weder bei Ihrer Asylantragstellung am 13.01.2016 noch bei Ihrer Einvernahme am 05.10.2017, dass Sie aufgrund Ihrer Religion oder Homosexualität verfolgt wären. Ganz im Gegenteil hatten Sie damals noch Ihr Verhältnis zur Frau eines Mullah und den illegalen Besitz einer Waffe (erst in der Einvernahme im Oktober 2017 erwähnt) als Fluchtgrund angegeben. Ihre angebliche Konversion oder Homosexualität wurden mit keinem Wort erwähnt.

Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im Vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)

Die nun im gegenständlichen Verfahren dargestellten Angaben waren zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert oder nachvollziehbar, um diese als glaubhaft zu bezeichnen, oder um darin einen neuen Sachverhalt zu erkennen.

Zusammenfassend erkennt die Behörde lediglich den Versuch durch Vorbringen diverser Fluchtgründe doch noch eine asylrelevante Verfolgung behaupten zu können.

Sie konnten nicht glaubhaft machen, dass Sie im Iran tatsächlich persönlicher, staatlicher Verfolgung ausgesetzt wären.

Es ist somit festzuhalten, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird. Die von Ihnen nun neu ins Treffen geführten Aspekte entbehren weiterhin jeder Glaubwürdigkeit und stellen keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt dar.

Das Bundesamt kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.

Auch konkret zu Ihren Rückkehrbefürchtungen befragt, machten Sie ebenfalls keine Sie persönlich betreffenden Bedrohungen glaubhaft, sondern führten abermals lediglich pauschal aus, dass Sie befürchten würden Ihr Leben zu verlieren.

Im nunmehrigen Asylantrag haben Sie offenbar die wiederholte Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt.

Ihre neu vorgebrachten Fluchtgründe sind gänzlich unglaubhaft.

Selbst unter Wahrstellung ergibt sich daraus kein Asylrelevantes Vorbringen.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Vorbringen insbesondere auch dann nicht als glaubwürdig anzusehen, wenn dieses im Laufe des Instanzenzuges gesteigert wird (VwGH v. 7.12.1988, 88/01/0276,0284, VwGH v. 2.2.1994, 93/01/1035 auch VwGH vom 10.10.1996, ZI 96/20/0361; vgl. auch VwGH vom 17.6.1993, ZI 92/01/0776, vom 30.6.1994, ZI 93/01/1138, oder vom 19.5.1994, ZI 94/19/0049). Aufgrund der gleichen Interessenslage muss dies auch bei Ihnen angenommen werden.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nunmehr erstattetes Vorbringen unglaubhaft ist, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstellt. Ihrem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu.

Des Weiteren liegt eine Steigerung des Fluchtvorbringens vor.

Diesbezüglich darf erwähnt werden, dass auch der VwGH davon ausgeht, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Insgesamt liegt somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, 17.07.1997, 97/18/0336, 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amtswegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Bundesasylamt stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Der lediglich unbegründete Austausch des verfahrensbegründenden Sachverhaltes vermag jedenfalls per se keine Verpflichtung zu einer abermaligen inhaltlichen Auseinandersetzung im Rahmen des 2. Rechtsganges zu begründen.

Durch den normierten Grundsatz "Ne bis in idem" soll eine nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen, abgehandelten Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, § 69 und § 71 AVG nicht erfolgen.

Es hätte sich offensichtlich nichts gegenüber Ihrem Vorverfahren geändert.

Ihre bisherigen Fluchtgründe wären nach wie vor aufrecht.

Sie haben bis auf Ihre angebliche Konversion und angebliche Homosexualität keinen neuerlichen Sachverhalt kundgetan.

Es gäbe auch keine abweichenden Änderungen betreffend Ihrem vorigen Vorbringen.

Sie gaben an, bis dato zu Ihren Fluchtgründen immer die Wahrheit gesagt zu haben.

Ihr Vorbringen ist für die Behörde weiterhin nicht glaubhaft.

Es liegt weiterhin "Entschiedene Sache" vor.

Sie haben die Möglichkeit gehabt Beweismittel einzubringen bzw. welche zu besorgen/ nachzureichen.

Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben im gesamten Verwaltungsverfahrensakt.

Es ist ganz offensichtlich, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur stellten, um Ihren Aufenthalt in Österreich damit legalisieren zu können.

Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nunmehr erstattetes Vorbringen unglaubhaft ist, nachdem sich dieses als lediglich auf Behauptungen gestützt darstellt. Ihrem Vorbringen kommt im gegenständlichen Verfahren hinsichtlich der aktuell vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen auch kein glaubhafter Kern zu.

Insgesamt liegt somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Das Bundesamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt."

2. Beweiswürdigung

2.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, aus den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zum Vorverfahren sowie zum gegenwärtigen Beschwerdeverfahren, konkret aus den in den Akten befindlichen Niederschriften und aus dem angefochtenen Bescheid, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden konkreten Quellen bzw Aktenseiten (AS) angeführt sind.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A)

Stattgabe der Beschwerde gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG und Behebung des bekämpften Bescheides

§ 68 AVG

3.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Allgemein zur entschiedenen Sache gem § 68 Abs 1 AVG

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht die Rechtskraft einer Entscheidung einem neuerlichen Antrag entgegen, wenn keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vorliegt und in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten ist (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122). Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat. Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Eine andere fachliche Beurteilung unverändert gebliebener Tatsachen berührt die Identität der Sache nicht. In Bezug auf die Rechtslage kann nur eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften selbst bei der Frage, ob Identität der Sache gegeben ist, von Bedeutung sein, nicht aber eine bloße Änderung in der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffs oder einer Rechtsvorschrift bei unverändertem Normenbestand (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Als Vergleichsentscheidung ist dabei jene heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Erst nach Erlassung des Bescheides hervorgekommene Umstände, die eine Unrichtigkeit des Bescheides dartun, stellen keine Änderung des Sachverhaltes dar, sondern bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Rechtsmittelverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).

§ 21 Abs 3 BFA-VG

3.3. Gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint (Satz 2). Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen (Satz 1).

3.4. Zur Beurteilung im gegenständlichen Verfahren

3.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat fallbezogen unter Beachtung der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

3.4.2. Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet die Entscheidung, mit der zuletzt in der Sache entschieden wurde (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783), im vorliegenden Fall somit das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.04.2018, welches für den Beschwerdeführer am 18.04.2018 rechtskräftig geworden ist (§ 21 Abs 8 BVwGG).

3.4.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen nunmehrigen Antrag - unter anderem - damit, dass er homosexuell sei.

Das BFA traf im angefochtenen Bescheid zunächst keine Sachverhaltsfeststellungen dazu, ob es die vorgebrachte Homosexualität für glaubhaft hält oder nicht, sondern stellte ausschließlich fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag damit begründete, bereits seit über 4 Jahren Christ zu sein und bereits im Iran zum Christentum übergetreten zu sein (Bescheid S 14).

Erst den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA ist zu entnehmen, dass es die vorgebrachte Homosexualität für "völlig unglaubhaft" halte (Bescheid S 55).

3.4.4. Im Rahmen der Beweiswürdigung traf das BFA dann zunächst umfangreichere Ausführungen dazu, weshalb es die vom Beschwerdeführer vorgebrachte religiöse Verfolgung für nicht glaubhaft erachtete, die sich nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis insgesamt auch als schlüssig erweisen.

Des Weiteren enthält die Beweiswürdigung ebenso umfangreiche textbausteinartige Ausführungen (Bescheid S 57 - 61), die aber teilweise in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt stehen. Und das BFA hob schließlich zusätzlich hervor "Selbst unter Wahrunterstellung ergibt sich daraus kein Asylrelevantes Vorbringen" ohne dies jedoch anschließend schlüssig zu begründen (Bescheid S 58).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er homosexuell sei, erachtete das BFA, wie zuvor dargelegt, im Rahmen der Beweiswürdigung als unglaubhaft, allerdings ohne sich mit diesem Vorbringen ausreichend auseinanderzusetzen. Der Beweiswürdigung ist dazu im Wesentlichen der Vorwurf des BFA zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die nun vorgebrachte Homosexualität nicht bereits im Vorverfahren und auch nicht bei der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag, sondern erst bei der Einvernahme im September 2018 geltend gemacht habe und diese daher nicht glaubhaft sei. Der EuGH hat jedoch bereits ausgesprochen, dass angesichts des sensiblen Charakters der Informationen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden kann, dass sie unglaubwürdig ist (EuGH 02.12.2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, Rn 69). Die vom BFA zur vorgebrachten Homosexualität nicht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid erweisen sich daher als nicht ausreichend tragfähig, dieses neue Vorbringen des Beschwerdeführers schon allein damit schlüssig als unglaubhaft zu erachten.

Das BFA hat es zudem bisher unterlassen, den Beschwerdeführer näher zu der von ihm vorgebrachten Homosexualität zu befragen. In der Einvernahme am 07.09.2018 wurde dazu lediglich die Frage gestellt, "seit wann" der Beschwerdeführer homosexuell sei (AS 81). Der Beschwerdeführer erwähnte in der Einvernahme noch, dass er einen österreichischen Freund namens XXXX habe, der in XXXX wohne und den er seit ungefähr ein bis eineinhalb Jahren kenne (AS 83). Auch zu jener Freundschaft wurde der Beschwerdeführer nicht befragt, sodass nicht einmal erkennbar, ist ob dieser im vorliegenden Fall zur Frage der Homosexualität des Beschwerdeführers Relevanz zukommt oder jener Freund als Zeuge zur Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers aussagen könnte. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich homosexuell ist oder nicht und er im Falle einer Rückkehr in den Iran einer relevanten Gefährdung ausgesetzt ist, lässt sich somit gegenwärtig nicht beurteilen.

Vor dem Hintergrund der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und der vom BFA im getroffenen Länderfeststellungen über die Situation von Homosexuellen im Iran (Bescheid, S 47), wären daher diesbezügliche geeignete sowie angemessenen Ermittlungen insbesondere in Form der Befragung des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität unter Beachtung der Judikatur des EuGH (EuGH 02.12.2014, A u. a., C-148/13 bis C-150/13, EU:C:2014:2406, und 25.01.2018, F, C-473/16, ECLI:EU:C:2018:36) und einer allfälligen Zeugenbefragung des genannten Freundes sowie darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen und beweiswürdigende Ausführungen jedoch unerlässlich gewesen, weshalb nicht von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Dies wird vom BFA daher nun im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein, wobei bei einer neuerlichen Entscheidung auch etwaige zwischenzeitliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Religionsbetätigung des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen sein werden.

3.4.5. Im Ergebnis wurde eine - ordnungsgemäße - Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf das Vorliegen eines "glaubhaften Kerns" in Hinblick auf die von ihm vorgebrachte Homosexualität vom BFA unterlassen und dem Bundesverwaltungsgericht ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht erlaubt, diesen Mangel selbst zu beheben (vgl VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025).

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang schließlich noch auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem Asylgesetz 2005 die Verpflichtung besteht, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen und vor diesem Hintergrund eine Überprüfung, ob dem Beschwerdeführer in seiner konkreten Situation im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat eine Gefährdung gemäß Art 3 EMRK droht, geboten ist (VfGH 16.09.2013, U 1268/2013; 13.12.2017, E 223/2017).

3.4.6. Der Beschwerde ist daher gemäß § 21 Abs 3 BFA-VG stattzugeben und der angefochtene - im Zulassungsverfahren ergangene - Bescheid ist aufzuheben. Das Verfahren ist somit zugelassen.

3.4.7. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Das BFA wird nach den dazu zweckmäßigen Ermittlungsschritten das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer - schlüssigen und individuellen - Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, wobei vom Beschwerdeführer dabei neu behauptete Geschehnisse - und auch seine Rechtfertigung für den Zeitpunkt seines Vorbringens - vom BFA individuell und schlüssig daraufhin zu überprüfen sein werden, ob diese einen "glaubhaften Kern" aufweisen oder nicht.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.5. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3.6. Da die Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylverfahren, Behebung der Entscheidung, Bindungswirkung,
Ermittlungspflicht, Fluchtgründe, Folgeantrag, Glaubhaftmachung,
Homosexualität, Kassation, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,
mangelnde Sachverhaltsfeststellung, mündliche Verhandlung, sexuelle
Orientierung, Verfahrensmangel, Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L516.2180734.2.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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