TE Bvwg Erkenntnis 2019/1/24 W209 2213054-1

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

AlVG §27
AVG §38
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W209 2213054-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Erwin GATTINGER und Mag. Armin KLAUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, XXXX , vertreten durch Dr. Georg LEHNER, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 28.09.2018 betreffend Aussetzung eines Verfahrens betreffend Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) sowie Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit an " XXXX ATZ xxx XXXX " adressiertem Bescheid vom 28.09.2018 setzte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) ein aufgrund eines im Spruch nicht näher bezeichneten Antrages des oben Genannten eingeleitetes Verfahren gemäß § 38 AVG aus (Spruchpunkt A) und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aus (Spruchpunkt B). Begründend führte das AMS an, dass eine aktuelle Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ergeben habe, dass seit März 2010 strittige Versicherungszeiten vorhanden seien. Eine Nachfrage beim Versicherungsträger habe ergeben, dass hier noch eine offene Prüfung vorliege. Wann mit einer Erledigung zu rechnen sei, habe nicht beantwortet werden können. Es könne daher eine Zuerkennung der Altersteilzeit (gemeint: des Altersteilzeitgeldes) derzeit nicht erfolgen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass eine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Aussetzungsbescheide nicht zum Tragen kommen könne, da es ansonsten im freien Ermessen der Partei stünde, den einzigen Sinn und Zweck des Aussetzungsbescheides nach § 38 AVG, nämlich die Entscheidungspflicht der Behörde zu suspendieren, zu vereiteln.

2. In der gegen diesen Bescheid binnen offener Rechtsmittelfrist durch die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhobenen Beschwerde machte diese geltend, dass das AMS zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vorlägen. In Bezug auf XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter) bestünden keinerlei strittige Versicherungszeiten. Die Beschwerdeführerin sei zwar einer Beitragsprüfung unterzogen worden. Dabei gehe es allerdings im Kern ausschließlich um die Frage, ob Zusteller als Dienstnehmer oder als selbständige Unternehmer zu qualifizieren seien. Der Mitbeteiligte sei jedoch als Küchenkraft beschäftigt. In dieser Funktion sei er seit 10.02.2004 von der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvorgängern immer ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet worden. Das AMS verfüge daher unabhängig vom Prüfungsverfahren über alle zur Beurteilung des Antrages auf Altersteilzeitgeld erforderlichen Daten. Es sei daher in keiner Weise gehindert, über den Antrag zu entscheiden. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei zu Unrecht erfolgt. Gefahr im Verzug bestehe entgegen der Annahme des AMS nicht, wenn der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, sondern umgekehrt, wenn die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hätte. Nach den Angaben im angefochtenen Bescheid sei es der belangten Behörde seit 2010 nicht gelungen, angeblich strittige Versicherungszeiten einer Klärung zuzuführen. Nach den Angaben im angefochtenen Bescheid sei auch nicht abzusehen, wann mit einer Klärung zu rechnen sei. Vor diesem Hintergrund bestehe für die Beschwerdeführerin und den Mitbeteiligten offensichtlich die dringende Gefahr, dass der Antrag auf Altersteilzeitgeld allein durch Zeitablauf und die damit absehbare reguläre Pensionierung des Mitbeteiligten obsolet würde. Über den Antrag auf Altersteilzeitgeld könne sinnvollerweise nur jetzt entschieden werden und nicht erst in mehreren Jahren.

3. Am 16.01.2019 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte mit, von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Der angefochtene Aussetzungsbescheid ist an " XXXX ATZ xxx XXXX " adressiert und betrifft laut Spruch ein aufgrund eines nicht näher bezeichneten Antrages des oben Genannten eingeleitetes Verwaltungsverfahren. Aus der Begründung des Bescheids in Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag ergeht jedoch, dass sich der Bescheid auf ein Verfahren betreffend einen Antrag der XXXX GmbH auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes nach §§ 27 und 28 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) hinsichtlich des mitbeteiligten XXXX handelt.

Der Mitbeteiligte steht seit mindestens 01.05.2016 bis laufend in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin.

Bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: OÖGKK) ist ein Verwaltungsverfahren zur Klärung der Höhe der Beitragsgrundlagen ab 17.11.2016 anhängig.

2. Beweiswürdigung:

Der Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie die Antragstellung der Beschwerdeführerin betreffend den Mitbeteiligten stehen aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

Ebenso unstrittig steht fest, dass der Mitbeteiligte seit mindestens 01.05.2008 bis laufend in einem (vollversicherungspflichtigen) Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin steht. Dies ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen, dem den Verwaltungsakten beiliegenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und einer vom AMS eingeholten Mitteilung der OÖGKK vom 21.12.2018.

Dass bei der OÖGKK ein Verfahren zur Festlegung der Beitragsgrundlagen ab 17.11.2016 anhängig ist, ergeht aus der vom AMS eingeholten Mitteilung der OÖGKK vom 21.12.2018, wonach im Zuge einer Insolvenzprüfung bei der Beschwerdeführerin die Beitragsgrundlage des Mitbeteiligten berichtigt wurde, dieses Prüfergebnis von der Beschwerdeführerin nicht anerkannt wurde und daher ein Verfahren eingeleitet wurde.

Die Angaben der Kasse betreffend die strittigen Beitragsgrundlagen haben sich nach Einsichtnahme in die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten durch den erkennenden Senat insofern bestätigt, als für den Mitbeteiligten ab 17.11.2016 keine Versicherungszeiten (und daher auch keine Beitragsgrundlagen) gespeichert sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im beschwerdegegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:

Gemäß § 27 Abs. 4 AlVG hat das Altersteilzeitgeld dem Arbeitgeber einen Anteil des zusätzlichen Aufwandes, der durch einen Lohnausgleich bis zur Höchstbeitragsgrundlage in der Höhe von 50 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem im gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a maßgeblichen Zeitraum (Anm.: hier im letzten Jahr) vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt sowie durch die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit entrichteten Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (Pensions-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung einschließlich IESG-Zuschlag) und den dem Entgelt (einschließlich Lohnausgleich) entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung entsteht, abzugelten.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Zunächst ist vorauszuschicken, dass sowohl für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides als auch für das AMS und das Verwaltungsgericht die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht, obwohl der Bescheid an den Mitbeteiligten adressiert war, zumal aus der Begründung des Bescheides in Verbindung mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag klar hervorgeht, dass es sich um ein Verfahren betreffend einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes gemäß §§ 27 und 28 AlVG betreffend den Mitbeteiligten handelt.

An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird also angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des "Bescheides" sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47 und 49 (Stand 1.7.2005, rdb.at)).

Demensprechend ist davon auszugehen, dass der angefochtene Bescheid trotz fehlerhafter Adressierung rechtswirksam zustande gekommen ist und die Beschwerdeführerin als eigentlicher Bescheidadressat daher zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid berechtigt war.

Die Beschwerde ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 27 Abs. 4 AlVG gebührt dem Arbeitgeber Altersteilzeitgeld in Höhe der Abgeltung des zusätzlichen Aufwands für den bis zur Höchstbeitragsgrundlage gewährten Lohnausgleich sowie für die auf Basis der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit weiter zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. Dementsprechend stellt die Höhe der Beitragsgrundlage vor dem beabsichtigten Übertritt in die Altersteilzeitarbeit bei der Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar.

Vorliegend weisen die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungsdaten des Mitbeteiligten seit 17.11.2016 keine (auch keine vorläufigen) Beitragsgrundlagen aus und ist zur Festlegung dieser Beitragsgrundlagen bereits ein Verfahren bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anhängig. Weil die vom AMS zu beurteilende Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Gebietskrankenkasse bildet, war das AMS daher gemäß § 38 AVG berechtigt, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieser Vorfrage aussetzen.

Das in der Beschwerde behauptete Rechtsschutzdefizit besteht nicht, weil es der Beschwerdeführerin offen stünde, Rechtsbehelfe gegen eine allenfalls vorliegende Säumnis der zuständigen Gebietskrankenkasse zu ergreifen, um eine zeitnahe Entscheidung über die Vorfrage zu erreichen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B) ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Altersteilzeitgeld, Aussetzung, Beitragsgrundlagen, Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W209.2213054.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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