RS Vfgh 2019/2/25 E4104/2018 ua

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Veröffentlicht am 25.02.2019
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AsylG 2005 §8, §10, §57

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Erlassung von Rückkehrentscheidungen betreffend irakische Staatsangehörige mangels Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in der Region der innerstaatlichen Fluchtalternative bzw in der Herkunftsregion

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) führt in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass "zahlreiche, den beschwerdeführenden Parteien aus eigenem bekannte innerstaatliche Fluchtalternativen" bestünden und die Beschwerdeführer in genauer Kenntnis der Fluchtalternativen im Herkunftsstaat seien. Das BVwG nennt einige Namen von Städten, ohne aber hinreichend genau auszuführen, weshalb sie als innerstaatliche Fluchtalternativen in Betracht kämen. Im Hinblick auf die Autonome Region Kurdistan hält das BVwG lediglich fest, dass irakische Staatsbürger sich in dieser Region frei bewegen und von dort aus alle Provinzen erreichen könnten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekomme, hänge vom ethnischen, religiösen und persönlichen Profil der Person ab. Das BVwG geht im angefochtenen Erkenntnis allerdings auf die von ihm selbst aufgeworfene Frage nicht ein, ob dieses Profil auf die Beschwerdeführer zutrifft. Damit fehlt eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat, insbesondere auch im Hinblick auf die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer.

Aufhebung der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und - daran knüpfend - der Zulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung bzw der Abschiebung in den Herkunftsstaat Irak unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise. Im Übrigen: Ablehnung der Beschwerdebehandlung betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten.

Entscheidungstexte

  • E4104/2018 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 25.02.2019 E4104/2018 ua

Schlagworte

Asylrecht, Rückkehrentscheidung, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2019:E4104.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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