Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
LStG Tir 1989 §34 ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Bayjones und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der S GmbH in O, vertreten durch Dr. Bernd Schmidhammer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 8, (Rechtsnachfolger im Grundeigentum nunmehr: K V in I) gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. Februar 2016, LVwG-2015/33/2364-1, betreffend Feststellung gemäß § 34 Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. W B in I, 2. P P in I, 3. M P in I,
4. R S in I, 5. M H in I, 6. Dr. A P in I, 7. A W in I, 8. H W in W, 9. DI W N in I, 10. DI J S in I, 11. Dr. A H, 12. Dr. C H,
13. Dr. M H und 14. Dr. W H, 11. bis 14. Mitbeteiligte vertreten durch Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 26/II, 15. Dr. G W in I, und 16. G K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Johann Lutz in 6020 Innsbruck, Bozner Platz 1/IV; weitere Partei: Tiroler Landesregierung, 6020 Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 teilte der Rechtsnachfolger der revisionswerbenden Partei im Eigentum an dem, dem verfahrenseinleitenden Antrag der revisionswerbenden Partei zugrunde liegenden Grundstück Nr. X, KG A., unter Vorlage eines Grundbuchauszuges mit, das genannte Grundstück von der revisionswerbenden Partei erworben zu haben und Eigentümer dieses Grundstückes zu sein. Als Rechtsnachfolger der revisionswerbenden Partei habe er kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens und ziehe er die außerordentliche Revision zurück.
2 Die dazu zur Stellungnahme aufgeforderte revisionswerbende Partei bestätigte mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 die Veräußerung des in Rede stehenden Grundstückes. Es würden keinerlei Rechte mehr bestehen, in denen sie sich als verletzt erachten könnte, weshalb die außerordentliche Revision zurückgezogen werde.
3 Aufgrund der Zurückziehung war die Revision als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 31. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060044.L00Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019