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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AufwandersatzV VwGH 2014;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schweinzer, über den Fristsetzungsantrag des A B C, in X, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in 1100 Wien, Columbusgasse 65/22, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 20. November 2018, W111 2156238-1/13E, über die Beschwerde des Antragstellers entschieden und eine Abschrift desselben samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die verzeichnete Umsatzsteuer und die geltend gemachte WEB-ERV-Gebühr finden darin keine Deckung, weshalb das diesbezügliche Kostenmehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 18. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018140007.F00Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019