Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG in 1030 Wien, Rochusplatz 1, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Antrag auf Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den Beschluss vom 31. Oktober 2018, Zl. W 128 2169821-1/7E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
2 Das Kostenersatzbegehren der antragstellenden Partei war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VwGH 15.11.2018, Fr 2018/12/0021).
Wien, am 21. Dezember 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018120026.F00Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019