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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §4a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M (geboren 1994), vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2018, W235 2181097- 1/8E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23. November 2017, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist eine Äußerung erstattet. Darin wird vorgebracht, der Revisionswerber sei seiner Ausreiseverpflichtung nach Griechenland und der Wohnsitzauflage nach § 57 FPG nicht nachgekommen. Er sei untergetaucht und bestehe daher ein aufrechter Festnahmeauftrag. Der Revisionswerber sei ausgehend vom Kenntnisstand der Behörde vermögenslos und beziehe kein regelmäßiges Einkommen, weshalb er nicht in der Lage sei, die Kosten für die Führung seines Lebensunterhalts zu tragen.
5 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon in Hinblick auf die angeordnete Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 19.7.2017, Ra 2017/20/0234; 11.5.2018, Ra 2018/18/0252). Vor diesem Hintergrund ist - ungeachtet der Äußerung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl - nicht ersichtlich, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 18. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140325.L00Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019