RS Vwgh 2019/1/23 Ra 2017/20/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32003R1560 Dublin-II DV Art5 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art21
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs2

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/20/0001 B 20.02.2019

Rechtssatz

Erfolgte die neuerliche Anfrage der österreichischen Behörde im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist ab Empfang der fristgerecht erfolgten, ablehnenden Antwort des nach den Bestimmungen des Art. 21 Dublin III-VO ersuchten Mitgliedstaates, ist die Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers mit Ablauf der dreiwöchigen Frist ab Erhalt der abschlägigen Mitteilung seitens des ersuchten Mitgliedstaates mangels fristgerechter Einleitung des Remonstrationsverfahrens auf die österreichischen Behörden übergegangen. Das Schreiben der Behörde des ersuchten Mitgliedstaates, mit welchem sie der Aufnahme gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmte, konnte vor dem Hintergrund des Verlusts des Rechts auf Einleitung des Remonstrationsverfahrens die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates nicht neuerlich begründen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110; zum Fehlen einer Norm betreffend einen neuerlichen Zuständigkeitsübergang vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017200205.L03

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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