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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §5 Abs1Beachte
Rechtssatz
Erfolgte die neuerliche Anfrage der österreichischen Behörde im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung erst nach Ablauf der dreiwöchigen Frist ab Empfang der fristgerecht erfolgten, ablehnenden Antwort des nach den Bestimmungen des Art. 21 Dublin III-VO ersuchten Mitgliedstaates, ist die Zuständigkeit für die inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz des Revisionswerbers mit Ablauf der dreiwöchigen Frist ab Erhalt der abschlägigen Mitteilung seitens des ersuchten Mitgliedstaates mangels fristgerechter Einleitung des Remonstrationsverfahrens auf die österreichischen Behörden übergegangen. Das Schreiben der Behörde des ersuchten Mitgliedstaates, mit welchem sie der Aufnahme gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zustimmte, konnte vor dem Hintergrund des Verlusts des Rechts auf Einleitung des Remonstrationsverfahrens die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates nicht neuerlich begründen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt auch VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110; zum Fehlen einer Norm betreffend einen neuerlichen Zuständigkeitsübergang vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017200205.L03Im RIS seit
02.09.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020