RS Vwgh 2019/1/23 Ra 2017/20/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2019
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
EURallg
32003R1560 Dublin-II DV Art5 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs1
32013R0604 Dublin-III Art22 Abs6
32013R0604 Dublin-III Art23 Abs2
62017CJ0047 X VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2018/20/0001 B 20.02.2019

Rechtssatz

Der ersuchende Mitgliedstaat ist zwar berechtigt, ein Remonstrationsverfahren auch dann noch anzustrengen, wenn der Abschluss desselben erst nach Ablauf der in Art. 22 Abs. 1 und 6 Dublin III-VO vorgesehenen Frist eintreten sollte. Jedoch ist das Remonstrationsverfahren im Einklang mit den Vorschriften der Dublin III-VO und den von dieser verfolgten Zielen auszulegen, sodass davon auszugehen ist, dass mit der Versäumung der Frist zur (neuerlichen) Anfrage im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dieses Recht für den ersuchenden Mitgliedstaat verloren geht. Demzufolge ist Art. 5 Abs. 2 Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass der ungenützte Ablauf der vorgesehenen Frist von drei Wochen für das Remonstrationsverfahren bewirkt, dass der ersuchende Mitgliedstaat als für die Prüfung des betreffenden Antrags auf internationalen Schutz zuständig anzusehen ist. Dies trifft lediglich dann nicht zu, wenn dem ersuchenden Staat noch die für die Stellung eines erneuten Gesuchs um Wiederaufnahme innerhalb der dazu in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-Verordnung vorgesehenen zwingenden Fristen erforderliche Zeit zur Verfügung steht (EuGH 13.11.2018, X und X, C-47/17 und C-48/17, Rn. 86f).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0047 X VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017200205.L02

Im RIS seit

02.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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