TE Vwgh Beschluss 2019/1/29 Ra 2018/18/0505

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2019
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §57;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E alias E S, geboren 1979, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Promenade 3, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2018, Zl. W255 2177162-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht - im Beschwerdeverfahren - den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei bzw. die Frist zur freiwilligen Ausreise zwei Wochen betrage. Die Revision erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Aus dem Vorbringen des Revisionswerbers ist zu entnehmen, dass er Anfang November 2018 nach Afghanistan abgeschoben worden sei, und von dort aufgrund der unsicheren Lage in Afghanistan mittlerweile gemeinsam mit seiner Familie mit einem Visum nach Indien ausgereist sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt der Revisionswerber unter Hinweis auf vorbringlich dadurch nicht beeinträchtigte öffentliche Interessen und seine strafrechtliche Unbescholtenheit. Damit legt der Revisionswerber aber nicht dar, inwiefern mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkret ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre.

5 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 29. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018180505.L00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten