TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ro 2018/10/0038

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl, den Hofrat Dr. Fasching sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision des M K in G, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in 8010 Graz, Hilmgasse 10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 2018, Zl. W203 2186126-1/8E, betreffend Anerkennung von Prüfungen nach dem Universitätsgesetz 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vizerektor für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtanerkennung näher bezeichneter Prüfungen als gleichwertig für die Fachprüfungen "Bürgerliches Recht" und "Strafrecht II" gemäß § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) abgewiesen und die darüber ergangene Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, zu der die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Abweisung der Revision und Zuspruch von Kostenersatz erstattet hat.

3 Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2018 zog der Revisionswerber die Revision, soweit sie sich gegen die Nichtanerkennung als Fachprüfung aus Bürgerlichem Recht richtete, aufgrund positiver Absolvierung dieser Prüfung zurück.

4 Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2018 gab der Revisionswerber bekannt, dass er mittlerweile auch die mündliche Fachprüfung aus Strafrecht positiv absolviert habe und daher die Revision gegenstandslos sei.

5 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Dasselbe gilt im Fall der Zurückziehung der Revision.

6 Zufolge des Wegfalls des rechtlichen Interesses war die vorliegende Revision somit - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG - als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 letzter Satz VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. wiederum VwGH 11.8.2017, Ro 2016/10/0022, mwN).

Wien, am 30. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018100038.J00

Im RIS seit

27.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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