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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/10/0005Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, BSc, über die Revision 1. der P KG und 2. der S KG, beide in F, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Nußdorfer Straße 10-12, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 9. Oktober 2018, Zl. LVwG 48.25-384/2018-27, betreffend Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld; mitbeteiligte Partei: Mag. pharm. S K in F, vertreten durch Lichtenberger & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Wollzeile 19), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 9. Oktober 2018 erteilte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - durch Abweisung von Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 29. November 2017 - der Mitbeteiligten gemäß §§ 9 und 10 Apothekengesetz (ApG) die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Fürstenfeld unter Festlegung eines bestimmten Standortes.
2 Das Verwaltungsgericht ging bei dieser Entscheidung gestützt auf ein Bedarfsgutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 19. Mai 2017 und dessen Ergänzung vom 17. September 2018 davon aus, dass im Fall der Neuerrichtung der von der Mitbeteiligten beantragten öffentlichen Apotheke den beiden bestehenden, von den revisionswerbenden Parteien betriebenen öffentlichen Apotheken ein Versorgungspotential von insgesamt 12.256 weiterhin zu versorgenden Personen verbleiben werde, und gelangte zu dem Schluss, das Versorgungspotential der von den revisionswerbenden Parteien betriebenen öffentlichen Apotheken werde jeweils nicht weniger als 5.500 weiterhin zu versorgende Personen betragen.
3 Das Verwaltungsgericht befasste sich in seinen begründenden Ausführungen auch näher mit einer dem Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer zugrunde liegenden "Studie zur Ermittlung von Einwohnergleichwerten" der Technischen Universität Wien.
4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision unterbreiten kritische Anmerkungen zur Beurteilung der "Bedarfsfrage unter Heranziehung der Studie der Technischen Universität", wobei allerdings die Relevanz des damit behaupteten Begründungsmangels nicht konkret dargelegt wird. Mit dem Vorbringen, der Verwaltungsgerichtshof habe sich noch in keinem Erkenntnis mit der Anwendung der genannten Studie befasst, wird eine konkrete, vom Verwaltungsgerichtshof zu beantwortende Rechtsfrage nicht dargetan (vgl. VwGH 24.4.2018, Ra 2017/10/0023 (Rz 14), mwN), ebenso wenig mit Hinweisen auf ein anderes, eine Apotheke in G betreffendes Apothekenkonzessionsverfahren.
8 Auch mit den weiteren im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen unterbreiteten Ausführungen zur Zurechnung von Einwohnergleichwerten von Ambulanzpatienten sowie zur Ermittlung der Anzahl der Ambulanzpatienten wird kein Vorbringen dazu verbunden, inwiefern die Vermeidung der damit behaupteten Mängel der Bedarfsprüfung gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 ApG zugunsten der revisionswerbenden Parteien konkret von Relevanz gewesen wäre (vgl. VwGH 23.5.2017, Ro 2017/10/0017 (Rz 15)).
9 4. Die revisionswerbenden Parteien vermögen somit keine Rechtsfrage aufzuzeigen, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhinge (vgl. VwGH 14.8.2018, Ra 2018/01/0344, oder 15.11.2017, Ra 2016/08/0184).
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100004.L00Im RIS seit
27.02.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019