RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2019/10/0002

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §1;
AVG §56 impl;
AVG §56;
AVG §63 Abs2;
UniversitätsG 2002 §103 Abs4;
UniversitätsG 2002 §103 Abs9;
UniversitätsG 2002 §7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2019/10/0006 B 30. Januar 2019

Rechtssatz

Die Weiterleitung eines Antrages auf Erteilung einer Lehrbefugnis vom Rektorat an den Senat stellt eine bloße, keine weiteren Rechtswirkungen begründende Verfahrensanordnung dar. Die Zuständigkeit zur Zurückweisung eines Habilitationsantrages - etwa weil die beantragte Lehrbefugnis nicht in den Wirkungsbereich der betreffenden Universität fällt - kommt gemäß § 103 Abs. 4 UniversitätsG 2002 dem Rektorat zu, wobei es für diese Entscheidung - im Gegensatz zu einer meritorischen Entscheidung über den Habilitationsantrag nach § 103 Abs. 9 legcit. - eines Beschlusses der Habilitationskommission nicht bedarf.

Schlagworte

sachliche ZuständigkeitBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019100002.L02

Im RIS seit

27.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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