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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Honeder, Bsc, über die Revision der H M in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. September 2018, Zl. VGW-022/056/3218/2018-16, betreffend Übertretung des LMSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die revisionswerbende Partei ist der an sie ergangenen Aufforderung vom 10. Dezember 2018, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018100193.L00Im RIS seit
28.02.2019Zuletzt aktualisiert am
11.03.2019