TE Vwgh Beschluss 2019/1/30 Ra 2018/06/0322

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des O H in W, vertreten durch Mag. Gabriele Knizak, LL.M., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Herrengasse 8/8/12, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Oktober 2018, VGW-001/069/11558/2017-16, betreffend Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. Oktober 2018 wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen ein in einer Angelegenheit der Übertretung des Wiener Reinhaltegesetzes ergangenes Straferkenntnis insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für unzulässig erklärt.

2 In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erschöpft sich im Wesentlichen in der allgemeinen Beschreibung, dass sich "das Revisionsmodell des VwGH" nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach §§ 500 ff. ZPO "richtet". Demgemäß sei für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zum einen die Kompatibilität der angefochtenen Entscheidung mit der vorhergehenden Rechtsprechung bedeutsam, zum anderen bestehe auch die Notwendigkeit der Entwicklung einer Rechtsprechung der Höchstgerichte im Interesse der Rechtsentwicklung, sofern es an einer solchen zu der jeweiligen Rechtsfrage noch mangeln sollte.

7 Ferner entspreche es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass auch grobe Auslegungs- und Denkfehler sowie die Verkennung der Rechtslage oder von Auslegungsgrundsätzen bzw. eine auffallend gravierende Fehlbeurteilung eine Revision zulässig machten.

8 Schließlich wird vorgebracht, "(d)a hier sowohl grobe Denkfehler als auch gravierende Fehlbeurteilungen in der Beweiswürdigung vorliegen, ist die gegenständliche Revision zulässig".

9 Mit dieser Zulässigkeitsbegründung wird jedoch - bezogen auf den vorliegenden Fall - nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, und auch nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage, von deren Lösung das Schicksal der Revision abhängt, fehlt, oder dass die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Soweit die Zulässigkeitsbegründung in allgemeiner Form "gravierende Fehlbeurteilungen in der Beweiswürdigung" bemängelt, ist überdies darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 27.3.2018, Ra 2017/06/0256, mwN). Dass dies im gegenständlichen Fall dem Verwaltungsgericht vorzuwerfen wäre, wird in den Zulässigkeitsausführungen nicht dargelegt.

11 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060322.L00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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