Index
L82000 Bauordnung;Norm
BauO Tir 2018 §29;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision der B M in F, vertreten durch die Prader, Fuchs, Wenzel Rechtsanwälte Ges.b.R in 6020 Innsbruck, Dr. Glatz Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15. Oktober 2018, LVwG- 2018/22/2207-1, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Fiss; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 16. August 2018, mit welchem ihr der Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 46 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 betreffend die Errichtung einer konsenslosen Stützmauer auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, mit einer Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt die Revisionswerberin aus, das Verwaltungsgericht habe zwar ausgeführt, dass in den Unterlagen des Bauaktes eine Planskizze aufliege, auf welchen die gegenständlichen (Anm.: auf der aufgeschütteten, durch die gegenständliche Stützmauer geschaffenen Fläche befindlichen) Parkplätze eingezeichnet seien. Da jedoch weder eine Stempelmarke noch ein Bewilligungsvermerk ersichtlich sei, seien diese nicht Gegenstand des dazumal geführten Bauverfahrens gewesen. Soweit ersichtlich, liege zur Frage, ob ausschließlich mit Vermerken versehene oder spezifisch gekennzeichnete Schriftstücke als Aktenbestandteil zu werten seien, bisher keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Weiters habe das Verwaltungsgericht ohne ergänzende Beweisaufnahme seine Feststellungen, insbesondere jene zur Frage, ob die Errichtung der Stellplätze Gegenstand des dazumal geführten Baubewilligungsverfahrens im Jahr 1984 gewesen sei, ausschließlich auf die Sachverhaltsermittlung der Baubehörde, respektive auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. M. gestützt. Auf Grund des Vorbringens der Revisionswerberin wäre das Verwaltungsgericht jedoch verpflichtet gewesen, ergänzende Zeugeneinvernahmen durchzuführen und weitere Beweise aufzunehmen. Zudem stelle die Frage, ob ein Bauvorhaben Gegenstand eines Bauverfahrens und damit allenfalls von dem in diesem Zuge ergangenen Bescheid erfasst sei, eine Rechtsfrage dar, deren Klärung ausschließlich dem Gericht obliege.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 Das Verwaltungsgericht hatte unter anderem die Frage zu klären, ob die gegenständliche Stützmauer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 10. April 1984, mit welchem der Revisionswerberin die Baubewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem betreffenden Grundstück erteilt worden war, bewilligt wurde oder nicht.
7 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, betrifft die Auslegung eines konkreten Bescheides grundsätzlich nur den Einzelfall, und es stellt diese nur dann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar, wenn vom Verwaltungsgericht diesbezüglich ein unvertretbares und die Rechtssicherheit beeinträchtigendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl. etwa VwGH 25.9.2018, Ro 2017/05/0005, mwN).
8 Eine derartige Fehlbeurteilung ist im Revisionsfall nicht ersichtlich. Insbesondere kann dem Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten werden, wenn es im Einklang mit der hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, oder VwGH 27.2.2006, 2004/05/0258, jeweils mwN) davon ausgegangen ist, dass nur die mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne als Bestandteil der gegenständlichen Baubewilligung anzusehen sind und nicht auch die handschriftlich ergänzten, keinen solchen Vermerk aufweisenden Pläne.
9 In Bezug auf die behaupteten Verfahrensmängel führt die Revisionswerberin weder konkret aus, welche Zeugen zu welchem Beweisthema hätten einvernommen bzw. welche weiteren Beweise hätten aufgenommen werden sollen, noch stellt sie deren Relevanz dar, sodass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257 und 0258, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2019
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060313.L00Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019