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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, BA, über die Revision des H F in K, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10. Juli 2018, LVwG- 2017/43/2485-12, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Kirchdorf in Tirol; mitbeteiligte Partei: Tiroler Jägerverband in I, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2/II; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 14. September 2017, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau einer Zieleindeckung im Bereich des bestehenden Schießstandes auf einem näher bezeichneten Grundstück erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen führt der Revisionswerber im Wesentlichen aus, das Verwaltungsgericht habe sich nicht vollumfänglich mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt und insbesondere verkannt, dass die gegenständliche Flächenwidmung Sonderfläche-Schießstand die Baubehörde auch im Bauverfahren dazu verpflichte, die Voraussetzungen der Flächenwidmung zu überprüfen. Es sei als unzulässig anzusehen, wenn ein Bauvorhaben bewilligt werde, ohne zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien, wobei diesfalls einem dadurch benachteiligten Nachbarn das Recht zuzugestehen sei, die Mangelhaftigkeit des Bauverfahrens zu monieren. Soweit sich das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.1.1999, 97/06/0202, berufe, lasse es außer Acht, dass die gegenständlich vorliegenden Immissionen keinesfalls solche seien, welche mit der typischen Verwendungsweise der Sonderfläche in Zusammenhang stünden. Es sei sogar vollkommen atypisch, dass auf Grund erheblicher Sicherheitsmängel eines Schießstandes abgeschossene Projektile und Querschläger auf das Grundstück eines Nachbarn austreten könnten und dass auf Grund erheblicher Defizite in Sachen Schalldämmung derartige Immissionen vom Schießstand ausgingen, dass Nachbarn ein Knalltrauma erlitten. Zudem sei die Baubewilligung von vornherein zu versagen, wenn es sich bei dem bestehenden Bauwerk, an welches angebaut werden solle, um einen konsenslosen Bau handle. Gegenständlich sei die Raumwidmung des Schießstandes ohne Bewilligung abgeändert und eine als überdachte Freifläche genehmigte Terrasse mit einer Mauer zu einem geschlossenen Aufenthaltsraum umgebaut worden. Es lägen hier eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG sowie ein Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die Revision nicht. Dass die Errichtung einer Zieleindeckung nicht im Zusammenhang mit der typischen Verwendung der gegenständlichen Sonderfläche stehen soll, ist im Übrigen nicht ersichtlich und behauptet der Revisionswerber selbst nicht.
7 Weiters wird bemerkt, dass sich das Vorbringen des Revisionswerbers betreffend dessen Gefährdung durch Projektile und Schallimmissionen auf den (bereits bewilligten) Schießstand selbst bezieht und nicht auf die Errichtung der Zieleindeckung, welche allein Gegenstand des der vorliegenden Revision zugrundeliegenden Verfahrens war und im Übrigen als Kugelfang dienen soll, und dass die vom Revisionswerber angeführten baulichen Maßnahmen, selbst wenn diese ohne Bewilligung durchgeführt worden sein sollten, nicht zum Untergang des Konsenses betreffend den Schießstand geführt hätten (vgl. auch dazu bereits VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018060242.L00Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019