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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §38 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens und die Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über den Fristsetzungsantrag des Personalamts Graz der Österreichischen Post AG in 8020 Graz, Bahnhofgürtel 48-50, gegen das Bundesverwaltungsgericht betreffend Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht hat den mit 17. Dezember 2018 datierten Beschluss, GZ W128 2185930-1/9E, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
2 Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil ein Kostenersatz im Fall der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, nicht in Betracht kommt (VwGH 2.7.2018, Fr 2018/12/0010; 6.6.2018, Fr 2018/12/0018)
3 Wien, am 30. Jänner 2019
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European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:FR2018120025.F00Im RIS seit
26.02.2019Zuletzt aktualisiert am
01.04.2019