TE Vwgh Beschluss 2019/1/31 Ra 2018/15/0068

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

34 Monopole;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

GSpG 1989 §52 Abs1 Z1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/15/0069

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision 1. des D in U, 2. der U s.r.o. in B, beide vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 8. März 2018, Zlen. 1. VGW- 002/079/2587/2017-6 und 2. VGW-002/V/079/2588/2017, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 23. November 2016 wurde der Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei der sechsfachen Übertretung des § 2 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs. 1 VStG für schuldig erkannt und über ihn sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils 9.000 EUR (und Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Weiters schrieb die Landespolizeidirektion Wien dem Erstrevisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von

5.400 EUR vor. Die zweitrevisionswerbende Partei wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur Haftung verpflichtet.

2 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 Beschwerde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien dieser Beschwerde insoweit Folge, als es unter Neufassung des Tatzeitpunktes ("jedenfalls am 14. Juli 2016 gegen 12.00 Uhr") den Spruch weiter präzisierte, die verhängten Geldstrafen auf fünf Mal 9.000 EUR (und die Ersatzfreiheitsstrafen auf fünf Mal 56 Stunden) und den Beitrag zu den Kosten des Verfahrens auf fünf Mal 900 EUR reduzierte. Darüber hinaus wies es die Beschwerden als unbegründet ab (Spruchpunkt I.) und legte dem Erstbeschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auf (Spruchpunkt II.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 12. Juni 2018 zu E 1593/2018-5 ablehnte. In der Folge erhoben die Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die revisionswerbenden Parteien bringen zur Zulässigkeit der Revision vor, dass das Veranstalten iSd § 52 Abs. 1 Z 1 erstes Tatbild GSpG ein Dauerdelikt sei und monieren, das Verwaltungsgericht habe von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.10.2013, 2013/17/0138) abweichend im Spruch keinen Tatzeitraum, sondern lediglich einen Tatzeitpunkt angeführt.

9 Bei einem Dauerdelikt sind im Spruch eines Straferkenntnisses der Beginn und das Ende des Tatzeitraums anzugeben, wobei der Beginn anhand der Beweisergebnisse im Zweifel zu Gunsten eines Beschuldigten spätestmöglich angenommen werden kann. Daher ist es nicht rechtswidrig, bei einem Dauerdelikt die Tatzeit allenfalls mit jenem Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Tat entdeckt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich zu einer Übertretung des Glücksspielgesetzes betreffend § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausgesprochen, dass die Angabe "gegen (xxxx) Uhr" eines bestimmten Tages als ausreichend genau anzusehen ist. Das Verwaltungsgericht hat somit im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Zeitpunkt des Beginns der Amtshandlung der Finanzpolizei herangezogen (vgl. VwGH 30.10.2018, Ra 2018/16/0155) und diese Änderung gegenüber dem Straferkenntnis der belangten Behörde auch eingehend begründet.

10 Die Zulässigkeit der Revision wird weiters darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht außerhalb der Verjährungsfrist den Spruch modifiziert habe.

11 Wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis die Wortfolge "nach dem GSpG nicht genehmigte und nicht gemäß § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommene, ... indem sie im Rahmen einer in der Slowakischen Republik registrierten selbständigen Erwerbstätigkeit im Glücksspielbereich den unbefristet angemieteten Geschäftsraum, fünf eigene für Gäste frei zugängliche und (abgesehen von gelegentlichen Ladestörungen) ..."

einfügte, stellt dies keine Auswechslung der von der Erstbehörde als erwiesen angenommenen Tat dar, weil durch die Präzisierung kein anderer als der ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegte Sachverhalt herangezogen wurde.

12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

13 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 31. Jänner 2019

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150068.L00

Im RIS seit

25.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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