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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des T C in G, vertreten durch Mag. Sascha Verovnik als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Schmiedgasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2018, Zl. I408 2154995-1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 26. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, im Herkunftsstaat von den Mitgliedern eines Geheimkults verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 18. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit geltend gemacht wird, das BVwG habe den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision nicht individuell begründet. Es sei seinen Ermittlungspflichten nicht gehörig nachgekommen, habe die Fluchtgründe des Revisionswerbers "nur völlig rudimentär behandelt" und den Revisionswerber "kaum befragt". Das BVwG habe es auch unterlassen, ausführliche Informationen über Geheimbünde bzw. Kult-Organisationen in Nigeria einzuholen. Zudem sei das BVwG "von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AslyG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 sowie vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 abgewichen".
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
7 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
8 Im vorliegenden Fall hat das BVwG das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers, in Nigeria von den Mitgliedern eines Geheimkultes verfolgt zu werden, in einer näher begründeten Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht glaubhaft befunden.
9 Der Revision gelingt es mit ihren allgemeinen Darlegungen, die nicht einmal die aktuelle Rechtslage, sondern noch das Asylgesetz 1997 im Blick haben, nicht, revisible und relevante Verfahrensfehler (vgl. dazu etwa VwGH 6.9.2017, Ra 2017/18/0294, mwN) oder eine unvertretbare Beweiswürdigung (vgl. dazu etwa VwGH 6.11.2018, Ra 2018/18/0213, mwN) des Verwaltungsgerichts aufzuzeigen.
10 Die Revision war daher wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückzuweisen. Wien, am 5. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019180029.L00Im RIS seit
27.02.2019Zuletzt aktualisiert am
04.03.2019