TE Vwgh Beschluss 2019/2/8 Ro 2019/03/0005

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Veröffentlicht am 08.02.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art130 Abs5;
B-VG Art82;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des G E in A, gegen die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 13. Juni 2018, Zl. 192 Bl 14/18f, betreffend Verletzung des Rechts auf Genehmigung medizinischer Heilbehelfe in einer Justizanstalt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die dem Verwaltungsgerichtshof in Art. 133 Abs. 1 B-VG übertragene Zuständigkeit erfasst keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. Art. 82 ff B-VG). Im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit getroffene gerichtliche Entscheidungen, damit insbesondere auch die vom Einschreiter angesprochene Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, sind von Art. 133 Abs. 1 B-VG nicht erfasst (vgl. etwa VwGH 22.8.2018, Ro 2018/03/0039, mwH). Damit fehlt dem Verwaltungsgerichtshof eine Zuständigkeit zur weiteren Behandlung der erhobenen Beschwerde.

2 Im Übrigen sind nach Art. 130 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören, sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Damit erfasst auch der den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2018/03/0114). Ein Rechtszug von einem ordentlichen Gericht zu einem Verwaltungsgericht ist für eine Angelegenheit wie die vorliegende offensichtlich nicht eingerichtet (vgl. idZ lediglich der Vollständigkeit halber etwa VwGH 24.11.2017, Ro 2017/03/0031). Eine Entscheidung eines Strafgerichtes wie die gegenständliche ist damit vom Zuständigkeitsbereich eines Verwaltungsgerichtes nicht erfasst.

3 Ausgehend davon waren eine Weiterleitung der vom genannten Landesgericht dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Eingabe an ein Verwaltungsgericht bzw. eine allfällige Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages entbehrlich.

4 Die vorliegende Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Abschließend wird die einschreitende Partei darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden (vgl. idZ etwa VwGH 13.11.2018, Ko 2018/03/0004). Wien, am 8. Februar 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030005.J00

Im RIS seit

26.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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