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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des F in W, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 10. Oktober 2018, Zl. LVwG-1-509/2017-R10, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 5. Juli 2017, mit dem der Revisionswerber einer Übertretung des § 99 Abs. 2c Z 4 StVO iVm § 18 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt und mit einer Geldstrafe von EUR 225,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 95 Stunden) bestraft wurde, keine Folge und erklärte die Revision dagegen für nicht zulässig.
2 Begründend ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber mit einem Fahrzeug bei einer Fahrgeschwindigkeit von 125 km/h nur 13 m hinter einem anderen Fahrzeug gefahren sei und damit einen zeitlichen Abstand von 0,38 s eingehalten habe. Zur Ermittlung seien die Messlinien beim Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Bauart VKS 3.1 laut Sachverständigengutachten korrekt gesetzt worden. Die vom Revisionswerber angekündigte Beibringung eines fotogrammetrischen Gutachtens sei unterblieben.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe unter vorgreifender Beweiswürdigung den Antrag des Revisionswerbers auf Einholung eines fotogrammetrischen Gutachtens übergangen.
7 Dem ist entgegenzuhalten, dass nach dem Inhalt des Verhandlungsprotokolls des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 4. Juli 2018 lediglich beantragt wurde, dem beigezogenen Amtssachverständigen "eine neuerliche Befundaufnahme und der Beiziehung der Parteien zu ermöglichen, sodass es dem (Revisionswerber) möglich ist, selbst einen verkehrstechnischen Sachverständigen bzw einen fotogrammetrischen Sachverständigen beizuziehen, um das Anlegen der Messlinien und daraus folgend die Richtigkeit des Messvorganges beurteilen zu können." Da die Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Gericht nicht begehrt wurde, ist vom relevierten Verfahrensmangel des unerledigten Beweisantrages nicht auszugehen.
8 Soweit die Zulässigkeitsbegründung der Revision noch geltend macht, das bereits eingeholte verkehrstechnische Sachverständigengutachten reiche für eine abschließende Beurteilung nicht aus, weil der Sachverständige lediglich mit "Augenmaß" gemessen habe und somit den selben Unschärfen wie der Messbeamte unterliege, trat sie damit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erörterten sowie der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen (vgl. die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 Rz 65 zitierte hg. Judikatur) und zeigt kein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2019
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018020339.L00Im RIS seit
27.02.2019Zuletzt aktualisiert am
06.03.2019