Norm
StGB §46 Abs1Rechtssatz
Werden die wegen einer Erwachsenenstraftat verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe und die wegen der Straftat eines jungen Erwachsenen verhängte sechswöchige Freiheitsstrafe hintereinander verbüßt, kann eine bedingte Entlassung frühestens nach zwei Monaten erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000164Im RIS seit
28.02.2019Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019