RS OGH 2017/10/23 9Bs356/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2017
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Norm

StGB §46 Abs1
JGG §17
JGG §19 Abs2

Rechtssatz

Werden die wegen einer Erwachsenenstraftat verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe und die wegen der Straftat eines jungen Erwachsenen verhängte sechswöchige Freiheitsstrafe hintereinander verbüßt, kann eine bedingte Entlassung frühestens nach zwei Monaten erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2017:RG0000164

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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