Norm
StGB §167Rechtssatz
Der auf eine im Wege der Scheinkonkurrenz verdrängte, nicht reuefähige strafbare Handlung zurückgehende Schaden gilt nur dann als „deliktstypisch“, wenn diese strafbare Handlung gegen das selbe Rechtsgut gerichtet ist wie die reuefähige, von der sie verdrängt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132411Im RIS seit
27.02.2019Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019