Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. Februar 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Konzett und Mag. Brunar sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt im *****, AZ D 3/17 des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 7. November 2018, GZ D 3/17-14, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Von der gemäß § 7 Abs 1 EIRAG zuständigen Vorarlberger Rechtsanwaltskammer wird gegen den Beschuldigten ein Disziplinarverfahren geführt. Mit dem angefochtenen Beschluss gab – soweit anfechtungsrelevant – der Präsident des Disziplinarrats dem Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung einzelner Mitglieder des Disziplinarrats nicht Folge (§ 26 Abs 3, Abs 5 erster Satz DSt) .
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen gemäß § 26 Abs 5 dritter Satz DSt ein Rechtsmittel nicht zulässig ist (26 Os 3/15h; 26 Os 10/15p). Der Äußerung des Beschuldigten zur Stellungnahme der Generalprokuratur zuwider bezieht sich diese Bestimmung schon ihrem klaren Wortlaut nach („Entscheidungen“) nicht nur auf den zweiten, sondern auch auf den ersten Satz leg cit (vgl EBRV 1188 BlgNR 17. GP 24).
Zur intendierten Antragstellung, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der genannten Norm wegen Verfassungswidrigkeit (Art 140 B-VG) begehren, ist der Berufungswerber nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0058452). Im Übrigen bestehen gegen deren Anwendung keine Bedenken iSd Art 89 Abs 2 B-VG, die zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlassen würden, zumal die Beteiligung eines ausgeschlossenen oder befangenen Mitglieds des Disziplinarrats an der Entscheidung – Art 13 MRK entsprechend – mit Berufung (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) geltend gemacht werden kann (23 Ds 2/17x; Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO10 § 26 DSt Rz 21; vgl auch VfGH 24. 9. 2018, G 224/2018).
Textnummer
E124149European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0230DS00001.19B.0208.000Im RIS seit
27.02.2019Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020