Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers W***** S*****, wegen Verfahrenshilfe, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 1 R 134/18h-6, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 8. August 2018, GZ 2 Nc 4/18f-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, ihm zur Erhebung einer Klage Verfahrenshilfe zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Revisionsrekurs des Antragstellers gegen diese Rekursentscheidung ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Damit sind alle Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz über die Verfahrenshilfe absolut unanfechtbar und einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0052781, RS0036078).
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E123983European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00209.18A.1129.000Im RIS seit
24.02.2019Zuletzt aktualisiert am
24.02.2019