TE OGH 2019/1/24 9Ob93/18v

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Veröffentlicht am 24.01.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. G***** S*****, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei C***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Wess Kux Kispert & Eckert Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen 220.682,35 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 14.490,36 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2018, GZ 1 R 14/18p-56, mit dem den Berufungen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. November 2017, GZ 13 Cg 84/18b-49, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Teilurteil hat das Berufungsgericht den Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Erstgerichts Folge gegeben und das Klagebegehren auf Zahlung von 13.490,36 EUR Zug um Zug gegen die Abgabe des Angebots, der Beklagten ihre Rechte betreffend die Kommanditanteile an der M***** GmbH & Co. KG, sowie das Feststellungsbegehren, die Beklagte hafte dem Kläger für alle zukünftigen Ansprüche, die im Zusammenhang mit den Beteiligungen der M***** GmbH & Co. KG gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden, abgewiesen. Das Berufungsgericht sprach im Spruch aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 30.000 EUR nicht übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

In den Entscheidungsgründen führte das Berufungsgericht jedoch zum Ausspruch über die Bewertung des Streitgegenstands nach § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO wörtlich aus: „Im Hinblick auf die rechtliche und wirtschaftliche Relevanz des Feststellungsbegehrens war auszusprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 30.000 EUR übersteigt.“ (ON 56 Pkt 14.). Die ordentliche Revision gegen das Teilurteil sei nicht zulässig, weil die relevanten Rechtsfragen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gelöst worden seien.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde dem Klagevertreter am 9. 10. 2018 zugestellt.

Dieser beantragte am 12. 10. 2018 die Berichtigung des Berufungsurteils dahin, dass der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands auf „Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt 30.000 EUR“ richtig gestellt werde. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass es sich beim Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands offenbar um einen Übertragungsfehler handle, der dem Entscheidungswillen des Berufungsgerichts widerspreche, was sich eindeutig aus Punkt 14 des Berufungsurteils ergebe. Die Urteilsberichtigung sei gemäß § 419 ZPO erforderlich und zulässig, weil eine Diskrepanz zwischen dem Gewollten und dem Erklärten offensichtlich vorliege.

Mit Beschluss vom 25. 10. 2018 berichtigte das Berufungsgericht seine Entscheidung antragsgemäß. Das Erstgericht stellte den Parteien den Berichtigungsbeschluss am 7. 11. 2018 und die korrigierte Berufungsentscheidung (ON 60) letztlich am 9. 11. 2018 zu.

Erst am 5. 12. 2018 brachte der Klagevertreter im elektronischen Rechtsverkehr die außerordentliche Revision gegen das Teilurteil des Berufungsgerichts ein.

Zur Rechtzeitigkeit wird darin ausgeführt, dass zwar dem Urteilsberichtigungsantrag stattgegeben worden sei, ex ante gesehen der Urteilsberichtigungsantrag aber auch dahin erfolgen hätte können, dass die Begründung korrigiert werde, wonach der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR nicht übersteige. Nachdem vor der Entscheidung über den Urteilsberichtigungsantrag aufgrund der dem Spruch widersprechenden Begründung unklar gewesen sei, welches Rechtsmittel bei welchem Gericht einzubringen sei, habe die Urteilsberichtigung abgewartet werden müssen. Die Rechtsmittelfrist habe daher erst mit der Zustellung der korrigierten Urteilsausfertigung begonnen.

Rechtliche Beurteilung

Die Überlegungen des Klägers zur Rechtzeitigkeit überzeugen nicht. Die außerordentliche Revision ist verspätet.

Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung im Fall einer Berichtigung eines Urteils (§ 419 ZPO) im Regelfall die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung zu laufen beginnen (RIS-Justiz RS0041797). Dieser Grundsatz erfährt jedoch in ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine wesentliche Einschränkung dahin, dass die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses bzw der korrigierten Urteilsausfertigung auf den Fristenlauf für die Einbringung eines Rechtsmittels dann keinen Einfluss nimmt, wenn auch ohne Berichtigung für den Rechtsmittelwerber über den neuerlichen Inhalt der Entscheidung kein Zweifel bestehen konnte (9 Ob 33/05a mwN; RIS-Justiz RS0041797 [T1, T34, T36, T45, T49]).

Ein solcher Ausnahmetatbestand ist auch im vorliegenden Fall anzunehmen. Wie der Kläger in seinem Berichtigungsantrag selbst zutreffend ausführte, handelte es sich beim Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands („übersteigt nicht 30.000 EUR“) im Spruch des Berufungsurteils offenbar um einen Übertragungs- bzw Schreibfehler, der dem Entscheidungswillen des Berufungsgerichts nicht entsprach. Dies ergab sich – wie der Kläger in seinem Berichtigungsantrag einräumte – eindeutig aus der Begründung dieses Ausspruchs, in der vom Berufungsgericht nicht etwa nur das Gegenteil vom Ausspruch im Spruch formuliert wurde, sondern auch dargelegt wurde, weshalb das Berufungsgericht von einem Übersteigen ausgeht. Das Vorliegen eines bloßen Schreibfehlers war damit auch den Parteien völlig offensichtlich. Bestand aber schon vor der Berichtigung für die Parteien Klarheit darüber, dass der Entscheidungswille des Berufungsgerichts von Anfang an hinsichtlich des Ausspruchs über den Wert des Entscheidungsgegenstands auf den – später – berichtigten Inhalt gerichtet war, konnte mit der Zustellung der korrigierten Urteilsausfertigung keine neue Revisionsfrist zu laufen beginnen (9 Ob 33/05a; 8 Ob 54/08m; 5 Ob 248/12z; vgl RIS-Justiz RS0041797 [T43]).

Die Revisionsfrist von vier Wochen (§ 505 Abs 2 ZPO) wurde damit vom Kläger versäumt. Seine außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E124120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0090OB00093.18V.0124.000

Im RIS seit

25.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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