TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/4 I413 2132030-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2018
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Entscheidungsdatum

04.12.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I413 2132030-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich in 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 26.07.2016, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er zusammengefasst damit, dass er im Jahr 2006 Anzeige gegen Mitglieder der Alkaida erstattet habe und er deshalb von diesen mit dem Tod bedroht worden sei. Sie haben das Haus des Beschwerdeführers gesprengt und seinen Bruder getötet. Weil er als Sunnit in einem schiitischen Gebiet lebe, sei der Beschwerdeführer sowohl in seiner Arbeit als auch außerhalb telefonisch mit dem Tod bedroht worden. Diese Drohungen seien vor seiner Abreise sehr konkret geworden.

2. Am 29.06.2016 führte die belangte Behörde die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch. Er gab dort des Weiteren zu Protokoll, dass die Provinz Al Alanbar, in der er gelebt und als Rechtsanwalt gearbeitet habe, vom IS eingenommen worden sei. Da sein Bruder, weil er Offizier gewesen sei, 2006 getötet worden sei, sei der Beschwerdeführer Anfang 2014 nach Bagdad gezogen; er habe im Bezirk Al-Horya gewohnt und dort als Rechtsanwalt gearbeitet. Er habe dann telefonisch Drohungen von Milizen bekommen. Es sei gefährlich, als Rechtsanwalt zu arbeiten; Bagdad sei schiitisch, deshalb gebe es wenige sunnitische Rechtsanwälte. Es habe dann einen Vorfall gegeben: Er sei vom Gericht als Verteidiger für zwei Angeklagte bestellt worden; der Beschwerdeführer habe gemerkt, dass diese Angeklagten gefoltert worden seien und wollte er deshalb, dass sie untersucht werden. Er sei vom Richter aufgefordert worden, Unterlagen zu unterschreiben, damit das Verfahren schnell abgeschlossen werden könne, doch habe sich der Beschwerdeführer geweigert und verlangt, dass die Angeklagten untersucht und wieder befragt werden sollen. Am 09.05.2014 habe er eine Prüfung gehabt, um Richter zu werden; ein paar Tage später habe er telefonisch eine Drohung der Milizen bekommen. Am 16.05.2014 habe er die Drohung schriftlich bekommen. Am 20.05.2014 sei sein Haus zerstört worden. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad nicht mehr wohnen und seinen Beruf ausüben können, weshalb er in den Bezirk Al-Aadamye gezogen sei und dort von Juni bis Dezember 2014 gelebt habe; dann sei er ausgereist. Er habe Angst, von den Milizen getötet zu werden.

3. Mit Bescheid vom 26.07.2016, XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Hingegen wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 04.08.2016 (bei der belangten Behörde eingelangt am 04.08.2016).

5. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.08.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Am 16.10.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beschwerdegegenstand ist im gegenständlichen Fall ausschließlich die Frage, ob dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten stattgegeben hätte werden müssen.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger des Irak. Er stammt aus Bagdad, bekennt sich zum moslemisch-sunnitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer absolvierte das "College of Law" der Universität Bagdad und arbeitete als Rechtsanwalt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung im Irak hat er eine Chance, auch hinkünftig am irakischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der Beschwerdeführer gelangte schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er am 04.01.2015 den Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seiner Mutter, XXXX, lebt nicht mehr im Irak. Jedoch hat der Beschwerdeführer im Irak seine Wurzeln und ist mit der Sprache und den Traditionen des Landes eng vertraut, da er hier bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat. In Österreich verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat die Deutschprüfung des Sprachniveaus A2 bestanden. Weiters hat er am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds teilgenommen; darüber hinaus weist er in Österreich allerdings keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem in der Verhandlung am 16.10.2018 vom Beschwerdeführer vorgelegten und als Beilage A zum Akt genommenen Drohbrief um ein authentisches Drohschreiben handelt.

Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der schiitischen Miliz bedroht wurde oder bedroht wird und diese ihn töten wird.

Im Falle seiner Rückkehr droht dem Beschwerdeführer keine Gefahr durch staatliche Behörden oder Institutionen. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in den Irak der Todesstrafe, einer unmenschlichen Behandlung oder unmenschlichen Strafe ausgesetzt wäre oder ernstlich Gefahr laufen würde, Opfer eines innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, oder in eine existenzielle Notlage zu geraten.

1.3. Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat

Am 10.06.2014 eroberten radikale Islamisten, organisiert unter dem Dach des ISIL - Islamic State of Iraq and Levante (später ISIS, dann IS) - die Millionenstadt Mossul (Ninive-Ebene), darunter das Regierungsgebäude, den Mossul International Airport und alle Polizei und Militärbasen. Kurz darauf fielen auch weite Teile der Ninive-Ebene unter die Kontrolle der Islamisten. In der südwestlich von Mossul gelegenen Provinz Anbar konnten die Islamisten schon seit Anfang des Jahres eine Operationsbasis errichten und den Vormarsch in den irakischen Norden planen. Ihr Ziel war es, einen islamischen Gottesstaat in weiten Teilen Syriens und des Irak zu errichten. In Mossul wurde eine historische Kirche in Brand gesetzt. Mit der Einnahme von Polizeistationen und Militärbasen konnten die Kämpfer des IS schwere Waffen und Munition beschlagnahmen.

Nach ihrem Einmarsch in Mossul markierten Angehörige der IS-Truppen die Besitztümer von Minderheiten und fordern eine "Jihad-Steuer" von den wenigen verbliebenen Einwohnern. Dabei gerieten die christlichen Assyrer und Yeziden unter Druck und wurden zu Binnenflucht getrieben. In den Länderinformationen scheint nicht auf, dass muslimische Araber, darunter solche sunnitischer Glaubensrichtung, von den Angehörigen des IS unter Druck gesetzt oder gar vertrieben worden wären.

Quellen:

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018) Zentralverband der assyrischen Vereinigungen in Deutschland und Europäische Sektionen e.V., Dokumentation: Verfolgung und Vertreibung der assyrischen Christen im Nordirak 2014

(https://zavd.de/wp-content/uploads/2015/12/ZAVD-Dokumentation-Ereignisse-Irak-2014.pdf [Abfrage 25.10.2018]).

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die seit dem Jahr 2014 währenden kriegerischen Ereignisse im Irak brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein erheblicher Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Seit dem Jahr 2014 wurden über drei Millionen Binnenvertriebene und über eine Million Binnenrückkehrer innerhalb des Iraks registriert.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk.

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte.

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die genannten Ereignisse. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete.

Anlassbezogen ist jedoch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Bedrohung bzw Verfolgung durch die in BAGDAD aktiven schiitischen Milizen ausgesetzt gewesen wäre. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass es ihm - bei Wahrunterstellung einer asylrelevanten Verfolgung - verwehrt gewesen wäre, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.

Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter, Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats zählen im Irak zur gefährdeten Berufsgruppe. Es wird auch berichtet, dass Extremisten und bewaffnete Gruppen Angriffe auf Künstler, Poeten, Schriftsteller und Musiker verübt hätten (USDOS 3.3.2017). Dass in BAGDAD im Zeitraum von Anfang 2014 bis laufend gezielt Angriffe auf Rechtsanwälte verübt worden wären, ist in den Länderberichten nicht erwähnt.

Nach der Verfassung des Irak ist das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleistet, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande (USDOS 3.3.2017).

Die Verfassung vom 15.10.2005 (Art. 38 C und 39) normiert ausdrücklich die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und stellt die nähere Ausgestaltung durch ein Gesetz in Aussicht, das es aber noch nicht gibt. Im Alltag wird die Versammlungs- und Meinungsfreiheit durch das seit dem 7.11.2004 geltende "Gesetz zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit" eingeschränkt, das u. a. die Verhängung eines bis zu 60-tägigen Ausnahmezustands ermöglicht. Die wöchentlichen Demonstrationen gegen Korruption seit August 2015 bis in die zweite Jahreshälfte 2016 konnten weitgehend ungestört stattfinden (AA 7.2.2017). Die meisten der Demonstrationen im Süden waren von massiver Sicherheitspräsenz begleitet und waren friedlich (USDOS 3.3.2017).

Quellen:

-

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Letzter Zugriff am 25.10.2018)

-

Musings on Iraq, 2017 Security in Iraq in Review Defeat of the Islamic State on the Battlefield, 03.01.2018, http://musingsoniraq.blogspot.co.at/2018/01/2017-security-in-iraq-in-review-defeat_3.html (Letzter Zugriff am 25.10.2018)

-

Schwedische Einwanderungsbehörde, The Security Situation in Iraq:

July 2016 - November 2017, 18.12.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1420556/1226_1514470370_17121801.pdf (Letzter Zugriff am 25.10.2018).

Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 7.2.2017).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, letzter Zugriff am 25.10.2018.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die vorgelegte Beschwerde und in den vorgelegten Verwaltungsakt samt Unterlagen über die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds (Teilnahmebestätigung ÖIF) sowie eines Deutschkurses auf Niveau A2 (Zertifikat ÖSD vom 24.01.2017) und durch Einsicht in das Länderinformationsblatt für den Irak, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers und Erörterung der Lage im Herkunftsstaat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018.

2.1. Zu den getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme, der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde und seinen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.10.2018. Aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten irakischen Personalausweises konnte seine Identität zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinem religiösen Bekenntnis und seinem Privat- und Familienleben ergeben sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 25.10.2018.

Die Feststellung zur Universitätsausbildung und seinem Beruf als Rechtsanwalt basiert auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 16.10.2018, sowie auf den diesbezüglich vorgelegten Urkunden (Zeugnis Ministry of Higher Education and Scientific Research, University of Baghdad vom 23.04.2015, Rechtsanwaltsausweis).

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 03.12.2018.

Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems, abgefragt am 03.12.2018.

Die Feststellungen zur Integration in Österreich des Beschwerdeführers basieren auf den vorgelegten Unterlagen über die Teilnahme am Werte- und Orientierungskurs des Österreichischen Integrationsfonds (Teilnahmebestätigung ÖIF) sowie eines Deutschkurses auf Niveau A2 (Zertifikat ÖSD vom 24.01.2017) und dem in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 vom Beschwerdeführer erhaltenen persönlichen Eindruck sowie seinen diesbezüglichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018.

2.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers

Die Befragung des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.06.2016 bezogen auf den Tod seines Bruders im Jahr 2006 und damit allenfalls zusammenhängende Probleme mit Al Kaida und seiner persönliche Bedrohung gestaltete sich wie folgt (Protokoll vom 29.06.2016, S. 5):

"Fragender (F): Haben Sie auch Al Kaida ein Mal angezeigt?

Asylwerber (A = Beschwerdeführer): Ja, 2006, als mein Bruder getötet wurde.

F: Gab es damals deswegen Probleme für Sie?

A: Nachdem mein Bruder getötet wurde, sind wir nach Syrien ausgereist und blieben dort ein Jahr. Ich wurde von Al Kaida bedroht, weil ich als Anwalt tätig war.

F: Wie wurden Sie bedroht?

A: Sie haben Flugblätter verteilt. Darauf stand, dass alle die zB Anwälte, Richter oder ganz allgemein bei der Polizei sind, mit dem Tod bedroht werden.

F: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie damit nicht persönlich gemeint waren?

A: Ja.

..."

Der Beschwerdeführer hat somit klar zum Ausdruck gebracht, dass er keiner persönlichen Verfolgung durch militärische Gruppierungen ausgesetzt war.

Ergänzend zu seinen Angaben im Rahmen der Erstbefragung am 04.01.2015 und im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.06.2016, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 weiters an, dass er die Zerstörung seines Hauses durch die Miliz bei Gericht angezeigt habe, man die Anzeige dort jedoch als gegen eine "unbekannte bewaffnete Gruppierung" protokolliert habe, da der Richter die Anzeige nicht gegen die Miliz habe aufnehmen können. Danach habe er seine Arbeit als Anwalt nicht mehr weiter ausführen können. Es gebe am Gericht ein Zimmer, in dem sich etwa 200 Anwälte treffen; es sei bekannt, dass der Beschwerdeführer dort hingehe um sich mit seinen Kollegen zu treffen. Vor dem Zimmer stehe eine Person und diese habe den Beschwerdeführer verständigt, dass zweimal unbekannte Personen nach ihm gefragt haben. Seit diesem Vorfall sei er nicht mehr in dieses Zimmer gegangen, sondern habe er seine Termine nur mehr telefonisch erledigt. Die sechs weiteren Monate bis zu seiner Ausreise seien sehr schwierig gewesen (Protokoll vom 16.10.2018, S. 6 ff.).

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unglaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen nicht genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist der persönliche Eindruck, den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten.

Wenn der Beschwerdeführer sowohl bei seiner Einvernahme am 29.06.2016 als auch vor dem erkennenden Gericht am 16.10.2018 auf Vorhalt, seine Fluchtgründe und die aktuelle Bedrohungssituation nicht bereits bei seiner Antragsstellung am 04.01.2015 angeführt zu haben, angibt, bei der Erstbefragung "sehr erschöpft" gewesen zu sein und "nur nach der Fluchtroute befragt" worden zu sein (Protokoll vom 29.06.2016, S. 5) sowie dass ihm "von [seinen] Freunden, die bereits hier sind, [bewusst war], dass es in Österreich einen zweiten Termin gibt, und dass man bei dem zweiten Termin die Probleme genau schildert" und er weiters "beim ersten Termin noch keine Beweismittel hatte und daher auf den zweiten Termin gewartet" habe, (Protokoll vom 16.10.2018, S. 10) so ist dem entgegenzuhalten, dass erwartet werden kann, dass ein Asylwerber, der sein Heimatland aus begründeter Furcht verlässt, sobald er sich in Sicherheit erwähnt, alles angibt, was der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte dient. Dies umso mehr, da man dem Beschwerdeführer als Anwalt ein überdurchschnittliches Maß an juristischem Wissen zugestehen kann. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine Asylantragsstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, einen rechtlich gesicherten Aufenthalt in Österreich zu erwirken, gesehen werden kann. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführerin der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 nicht fundiert erklären konnte, weshalb er vermutet, bei seiner Rückkehr in den Irak getötet zu werden; er konnte keine konkrete Bedrohungssituation aufzeigen, sondern beruft sich lediglich auf die Drohungen, die er erhalten habe (Protokoll vom 16.10.2018, S. 10). Hierzu ist allerdings auf die Negativfeststellung zu dem als Beilage A zum Akt genommenen Drohbrief zu verweisen; die Negativfeststellung beruht auf der Tatsache, dass der Brief eine eingescannte Unterschrift enthält und auch sonst keine eindeutigen Merkmale aufweist, die auf dessen Originalität hinweisen würden. Zudem sind Dokumente im Irak - gleichgültig, ob gefälscht oder nicht - am Markt erhältlich (vgl die auf der seriös einzustufenden Quelle des Außenamtes der BRD getroffene diesbezügliche Länderfeststellung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak), was den Beweiswert eines solchen Schriftstückes von Vornherein relativiert.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schlüssig aufzeigen, weshalb ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre. Es wäre ihm nämlich möglich gewesen, innerhalb des Irak einen anderen Ort aufzusuchen, hätte er sich bedroht gefühlt. Die Frage, ob es ihm möglich gewesen wäre, in einen anderen Landesteil des Iraks zu gehen, beantwortet er lediglich mit "In Mosul und Al Anbar befinden sich Sunniten, aber diese Miliz ist sehr mächtig. 70 % des Staates waren Mitglieder der Volksmobilisierungseinheit." (Protokoll vom 16.10.2018, S. 11). Damit erklärt der Beschwerdeführer keineswegs, weshalb er tatsächlich nicht innerhalb vom Irak einen sicheren Ort gefunden hätte. Vielmehr zeigt er deutlich seinen wahren Beweggrund, den Irak zu verlassen, auf. Es ist ihm vielmehr darum gegangen, seine Zukunft zu sichern und sich in Europa zu verfestigen. Diesen Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.10.2018 ausgesprochen überzeugend, da er mehrfach betonte, dass der Irak von schiitischen Milizen regiert werde und er als Sunnit nirgendwo hingehen könne, was im Lichte der Länderfeststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation für den Irak eindeutig nicht zutrifft.

In dieser Zusammenschau ist für das Bundesverwaltungsgericht deutlich geworden, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum geht, sich vor Verfolgung oder befürchteter Verfolgung im Irak zu schützen, sondern darum, seine persönliche Zukunft zu verbessern, weshalb die gegenständlichen Feststellungen zu treffen waren.

2.3. Zur Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftssaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat im Irak ergeben sich somit zweifelsfrei aus den im aktuellen Länderinformationsblatt angeführten Quellen und den im Rahmen der getroffenen Feststellungen angeführten Quellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegen.

Die Feststellung, dass eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, nicht durch die Rückkehr automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt würde, basiert auf diesen oben zitierten Quellen und dem Länderinformationsblatt für den Irak. Dies trifft insbesondere auch auf den Beschwerdeführer zu, da er keinerlei Bedrohung glaubhaft machen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Es ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer Fluchtgründe im Sinne der GFK glaubhaft macht, damit gemäß § 3 Abs 1 AsylG dem Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten stattgegeben werden könnte. Wie sich aufgrund des vom erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer (vgl zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) und aufgrund der mangelnden Substantiiertheit des Fluchtvorbringens ergeben hat, konnte der Beschwerdeführer - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft machen. Zu Recht hat daher die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen, weil keine solchen Gründe glaubhaft gemacht wurden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre, weshalb selbst in dem Fall, dass der Beschwerdeführer einen asylrelevanten Fluchtgrund glaubhaft gemacht hätte, der Antrag gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG abzuweisen gewesen wäre.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft die Beurteilung eines Einzelfalls, welche für sich nicht reversibel ist.

Schlagworte

Asylantragstellung, asylrechtlich relevante Verfolgung,
Asylverfahren, begründete Furcht vor Verfolgung, Bürgerkrieg,
bürgerkriegsähnliche Situation, erhebliche Intensität, Fluchtgründe,
Glaubhaftmachung, inländische Schutzalternative, innerstaatliche
Fluchtalternative, maßgebliche Wahrscheinlichkeit, mündliche
Verhandlung, Nachvollziehbarkeit, reale Gefahr, Unzumutbarkeit,
Verfolgungsgefahr, wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2132030.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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