TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/10 I415 2207419-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2018
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Entscheidungsdatum

10.12.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.2
EMRK Art.3
EMRK Art.8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs3 Z5
FPG §55
FPG §55 Abs4
FPG §58 Abs2
Gebührengesetz 1957 §14 TP6 Abs5
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I415 2207419-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch den "Verein Menschenrechte Österreich", gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 31.08.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde am 28.02.2005 nach Italien zurückgeschoben, reiste wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 03.03.2005 unter Verwendung der Aliasdaten XXXX einen Asylantrag.

2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2005, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Suchtmittelvergehen nach §§ 15 StGB, 28 Abs. 1, 27 Abs. 1, 27 Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Zugleich wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Marokko gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.08.2006, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen nach § 27 Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz sowie §§ 15; 125, 127, 87 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall und 297 Abs. 2 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2007, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 288 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Zusatzstrafe zu XXXX) verurteilt.

7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009, Zl. A1 265.129-0/2008/12E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> (siehe Pkt. 4) gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.

8. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.09.2009, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

9. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 25.01.2008, Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen, welches in Rechtskraft erwuchs.

10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.12.2009, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 28a Abs. 1 (2., 3. und 5 Fall) Suchtmittelgesetz (§ 12 2. Fall StGB), § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz und wegen §§ 15, 83 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4 Abs. 1, 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

11. Am 14.11.2012 brachte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft in der Justizanstalt XXXX einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

12. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2012, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen.

13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.

14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2013 wurde der Beschwerde gemäß

§ 41 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid aufgrund mangelhafter Sachverhaltsfeststellung behoben. Der Asylgerichtshof bemängelte im Wesentlichen das Fehlen von adäquaten und überprüfbaren Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und die daraus erfließende Verletzung des Parteiengehörs.

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2012 in weiterer Folge gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015, Zl. I408 1265129-3/11E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde.

16. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2013, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person></nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 1 Z 1

1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

17. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.09.2014, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen § 165 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 29.07.2013, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

18. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.03.2015, XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, wurde der Beschwerdeführer neuerlich verurteilt, und zwar wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2. Z 4 StGB und des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr.

19. Mit Parteiengehör vom 31.07.2018 informierte das BFA den Beschwerdeführer, dass aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbotes geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Stellung zu seinen Privat- bzw. Familienverhältnissen und zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu nehmen. Obwohl der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 03.08.2018 erhalten hat, langte keine entsprechende Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

20. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt II.) Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

21. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 31.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

22. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.09.2018 Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen; allenfalls die Abschiebung für unzulässig erklären; das verhängte Einreiseverbot aufheben; in eventu die Dauer des unbefristet erlassenen Einreiseverbotes angemessen herabsetzen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

23. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Marokkos. Seine Identität steht fest. Er führt den Namen XXXX, ist Staatsbürger von Marokko und am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 03.03.2015 in Österreich auf, wobei er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet durch einige kurze Ausreisen nach Italien unterbrochen hat.

Er stellte am 03.03.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005, Zl. XXXX, abgewiesen wurde. Seine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.01.2009, Zl. A1 265.129-0/2008/12E, als unbegründet abgewiesen. Ein Folgeantrag des Beschwerdeführers vom 15.11.2012 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2013, Zl. XXXX, abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.05.2015, Zl. I408 1265129-3/11E, als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer ist ledig und ohne Sorge- bzw. Unterhaltspflichten. Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung und verfügt nicht über ausreichende Mittel, um sich einen weiteren Aufenthalt zu finanzieren.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der Beschwerdeführer wurde wiederholt vor allem im Suchtmittelhandel in hohem Maße delinquent, sodass er die folgenden rechtskräftigen Verurteilungen aufweist:

* Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2005, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Suchtmittelvergehen nach §§ (§ 15 StGB) 28 Abs. 1, 27 Abs. 1, 27 Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Jugendstraftat) verurteilt.

* Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.08.2006, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen dem Vergehen nach § 27 Abs. 2 2. Fall Suchtmittelgesetz sowie wegen (§ 15 StGB) 125, 127, 87 Abs. 1, 269 Abs. 1 1. Fall und 297 Abs. 2 2. Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten (Junger Erwachsener) verurteilt.

* Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2007, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 288 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten (Zusatzstrafe zu XXXX) verurteilt.

* Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 04.09.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 146 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

* Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.12.2009, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 28a Abs. 1 (2., 3. und 5 Fall) Suchtmittelgesetz (§ 12 2. Fall StGB), § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, § 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz und wegen §§ (15) 83 Abs. 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

* Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 29.07.2013, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen bzw. Verbrechen nach § 28 Abs. 1 1. und 2. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z 1, 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend der rasche Rückfall, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB sowie der Umstand, dass verschiedene Suchtgifte verkauft wurden, und als mildernd das teilweise Geständnis zum Eigenkonsum gewertet.

* Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.09.2014, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 165 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt, wobei unter Bedachtnahme auf das Urteil vom 29.07.2013, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person> von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde.

* Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 03.03.2015, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Vergehen nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1. Fall StGB, §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 1. Z 4 StGB und § 297 Abs. 1,

1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, fünf einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB gewertet; mildernd, dass die Taten großteils beim Versuch geblieben sind.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 13.06.2013 in Strafhaft.

1.2. Zur Situation in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 31.08.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Vorverfahrens zur Zl I408 1265129-3. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Aufgrund von Erhebungen der Bundespolizei in Rabat zur Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers steht seine Identität zweifelsfrei fest.

Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister entnehmen.

In der Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer drogenabhängig und dadurch auf eine medikamentöse Substitutionstherapie angewiesen sei. Die Beschwerde verweist dabei auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 29.07.2013, Zl. XXXX</nichtanonym><anonym>XXXX</anonym></person>, welches dem Beschwerdeführer unter anderem den Erwerb und Besitz "von geringen Kokainmengen sowie von geringen Mengen von Cannabisprodukten und Subutex-Tabletten (Buprenorphin) zum Zweck des Eigenkonsums" anlastet und abschließend bei der Strafzumessung "mildernd das teilweise Geständnis zum Eigenkonsum" berücksichtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht über zwei Jahre nach dieser Verurteilung, mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 18.05.2015, Zl. I408 1265129-3/11E, basierend auf den eigenen Angaben des nunmehr seit Juni 2013 ununterbrochen in Strafhaft befindlichen Beschwerdeführers die Feststellung getroffen hat, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Zudem machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinem Gesundheitszustand abzugeben, keinen Gebrauch. Der Beschwerde wurden auch keine Unterlagen beigelegt, welche geeignet wären, eine Drogenabhängigkeit und Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf eine medikamentöse Substitutionstherapie zu beweisen. Aus diesem Grund war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren Krankheit leidet, noch längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig ist.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt.

Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben, keinen Gebrauch und brachte auch in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.10.2018 sowie den sich im Akt befindlichen Strafurteilen ab.

Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer aktuell seit nunmehr über fünf Jahren durchgehend in Haft befindet, ergibt sich aus dem am 12.10.2018 eingeholten ZMR-Auszug.

2.3. Zu den Länderfeststellungen:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Marokko ist gemäß § 1 Ziffer 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung BGBl. II Nr. 177/2009, idgF, ein sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 31.7.2018

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 31.7.2018

-

ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

-

AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_0, Zugriff 8.8.2018

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2018

-

EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018

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FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc

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Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118, Zugriff 8.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook

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Morocco,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 8.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (11.7.2018): The World Factbook

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Western Sahara,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 8.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 1.8.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 1.8.2018

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AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Morocco/Western Sahara,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1425081.html, Zugriff 1.8.2018

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TI - Transparency International (21.2.2018): Corruptions Perceptions Index 2017,

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Morocco and Western Sahara,

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USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436851.html, Zugriff 7.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018

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DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 6.7.2017

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VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.5.2017):

Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.5.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 2 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (AsylG), und § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018 (FPG) sowie § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (BFA-VG).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) ...

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. ...

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ...

4. ...

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) ...

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) ...

§ 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

"§ 10. (2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

Daher ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Wird durch eine aufenthaltsbeendigende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandeserbringung verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 EMRK ist, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rsp. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp. aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/2170054). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur daher nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. Beschluss des VwGH vom 3. September 2015/Ra 2015/21/0121).

Im Ergebnis bedeutet das, dass auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen ist, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Zunächst ist im Lichte des Art 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und grundsätzlich erwerbsfähigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) im März 2005 zwar bereits über 13 Jahre gedauert hat. Allerdings war sich der Beschwerdeführer spätestens seit der Abweisung seines ersten Asylantrages mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.10.2005 - also bereits ein halbes Jahr nach der Asylantragstellung - seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; ein allfälliges Privat- und Familienleben, das erst nach der Abweisung seines Asylantrages entstanden ist, verliert dadurch deutlich an Gewicht.

Zudem resultiert die lange Aufenthaltsdauer auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach der rechtskräftigen negativen Entscheidung seines Erstasylverfahrens durch den Asylgerichtshof im Januar 2009 nicht nachgekommen ist und seitdem beharrlich und widerrechtlich über drei weitere Jahre illegal im Bundesgebiet verblieb (wenn auch in erheblichen Ausmaß davon in Strafhaft), bis er am 14.11.2012 - aus dem Stande der Strafhaft - einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH vom 31.10.2002, Zl 2002/18/0190; siehe auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 9 BFA-VG E 121.)

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Fallgegenständlich ist hervorzuheben, dass der Beschwerde

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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