Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BVergG 2018 §341Spruch
W123 2210562-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen 1030 Wien, Rennweg 14, Rennweg 12 und öffentliche WC-Anlage Botanischer Garten" des Auftraggebers Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX , vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, vom 03.12.2018, beschlossen:
A)
Die Anträge auf Kostenersatz der seitens der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren (Nachprüfungsantrag sowie Antrag auf einstweilige Verfügung), werden gemäß § 341 BVergG 2018 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 03.12.2018 stellte die Antragstellerin Anträge auf Nachprüfung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auf Akteneinsicht und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin.
2. Mit Schriftsatz vom 07.12.2018 zog die Antragstellerin sowohl ihren Nachprüfungsantrag, als auch den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück.
3. Mit Beschluss vom 11.12.2018, W123 2210562-1/3E, W123 2210562-2/10E, stellte das Bundesverwaltungsgericht das Nachprüfungsverfahren und das Verfahren betreffend die einstweilige Verfügung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ein.
II. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn (1) dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und (2) dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag bzw. den Antrag auf einstweilige Verfügung in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.
Die Antragstellerin zog mit Schriftsatz vom 07.12.2018 sowohl ihren Nachprüfungsantrag, als auch den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurück. Dass aber gegenständlich ein Fall der Klaglosstellung iSd § 341 Abs. 1 zweiter Satz BVergG 2018 vorliegen würde, wurde weder von der Antragstellerin behauptet, noch findet sich ein derartiger Hinweis im Vergabeakt.
Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 nicht statt.
Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 3 BVergG 2018.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Antragszurückziehung, einstweilige Verfügung, Klaglosstellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2210562.3.00Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019