Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W123 2210562-1/3E
W123 2210562-2/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen 1030 Wien, Rennweg 14, Rennweg 12 und öffentliche WC-Anlage Botanischer Garten" des Auftraggebers Universität Wien, Universitätsring 1, 1010 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX , vertreten durch Brandstetter, Baurecht, Pritz & Partner Rechtsanwälte KG, Herrengasse 5, 1010 Wien, vom 03.12.2018, beschlossen:
A) Die Verfahren werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 07.12.2018 sowohl ihren Nachprüfungsantrag, als auch den damit verbundenen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zurückgezogen. Das Nachprüfungsverfahren bzw. das Verfahren betreffend einstweilige Verfügung ist somit beendet.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Schlagworte
Antragszurückziehung, Einstellung, einstweilige Verfügung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2210562.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019