Entscheidungsdatum
11.12.2018Norm
BVergG 2018 §341Spruch
W123 2208873-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2018 betreffend das Vergabeverfahren "PVA - psychiatrische stationäre Rehabilitation in den Versorgungszonen Nord, Ost und West" des Auftraggebers Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Heid & Partner, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien, eingeleitet über Antrag der XXXX .m.b.H., XXXX , vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 05.11.2018, beschlossen:
A)
Der Antrag, "das Bundesverwaltungsgericht möge der Auftraggeberin den Ersatz Pauschalgebühren für den Antrag auf Nichtigerklärung zu Handen der Rechtsvertreterin der Antragstellerin binnen 14 Tagen auferlegen" wird gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Schriftsatz vom 05.11.2018 stellte die Antragstellerin Anträge auf Nachprüfung, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr durch die Auftraggeberin.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.2018, W123 2208873-2/19E, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung abgewiesen.
II. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe).
Gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Über den Gebührenersatz hat gemäß § 341 Abs. 3 BVergG 2018 das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.
Die Antragstellerin hat die geschuldete Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag in entsprechender Höhe nachweislich entrichtet (§ 340 Abs. 1 BVergG 2018 iVm § 2 Abs. 2 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018) und beantragte deren Ersatz durch die Auftraggeberin.
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Nachprüfungsantrag mit Erkenntnis vom 11.12.2018, W123 2208873-2/19E, ab. Daher findet der Ersatz der Pauschalgebühr gemäß § 341 Abs. 1 BVergG 2018 nicht statt. Die Entscheidung ergeht innerhalb der Frist des § 341 Abs. 3 BVergG 2018.
Zu B) - Unzulässigkeit der Revision
1. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Abgesehen davon liegt dann keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Schlagworte
Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren, Pauschalgebührenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W123.2208873.3.00Zuletzt aktualisiert am
22.02.2019