TE Bvwg Erkenntnis 2018/12/12 W197 2209905-1

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Veröffentlicht am 12.12.2018
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Entscheidungsdatum

12.12.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35

Spruch

W197 2209905-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2018, Zahl 1031805409-181061126, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (Feststellungen):

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger, seine Identität steht nicht fest. Er reiste unbekannten Datums illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 23.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit wirtschaftlichen Gründen. Er wurde einer Grundversorgungstelle zugewiesen, von der er sich 2015 nach kurzer Zeit jedoch eigenmächtig entfernte und untertauchte. Vor der Einreise ins Bundesgebiet reiste der BF aus der Türkei kommend durch zumindest drei weitere europäische Staaten illegal ein und hielt sich dort rechtsgrundlos auf.

1.2. Der BF trat im Verfahren unter Alias-Identitäten auf und versuchte die Behörden auch über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. Er setzte seine Verschleierungstaktik vor dem Bundesverwaltungsgericht fort, das dem Vorbringen des BF, Syrer zu sein, im Erkenntnis vom 05.12.2017 jedoch keinen Glauben schenkte und von seiner algerischen StA ausging.

1.3. Mit Bescheid der Behörde vom 31.03.2016 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen, es wurde ihm auch kein subsidiärer Schutz im Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien erteilt. Weiters wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheisung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erklärt. Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine Frist von 14 Tagen gewährt.

1.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.12.2017 wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste in der Folge jedoch nicht aus, tauchte unter und entzog sich dem Verfahren zu seiner Außerlandesbringung.

1.5. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 09.02.2015 wurde der BF nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Die bedingte Nachsicht wurde in der Folge wegen weiterer Verurteilungen widerrufen.

1.6. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 29.05.2015 wurde der BF wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt, verurteilt. Die bedingte Nachsicht wurde in der Folge wegen weiterer Verurteilungen widerrufen.

1.7. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 31.03.2016 wurde der BF neuerlich wegen gewerbsmäßigen Diebstahls und zudem wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

1.8. Der BF befand sich von 29.01.2015 bis 10.09.2015 und von 01.06.2016 bis 07.12.2018 in Strafhaft.

1.9. Dem BF wurde im Stande der Strafhaft im Verfahren zur Erlassung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung die Möglichkeit eines schriftlichen Parteiengehörs zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu Algerien eingeräumt. Das Schreiben der Behörde wurde dem BF am 10.04.2018 persönlich zugestellt, der von der Möglichkeit einer Äußerung nicht Gebrauch machte.

1.10. Die Behörde leitete zugleich ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats mit den algerischen Behörden ein. Der BF wurde aus diesem Grund am 06.11.2018 den algerischen Behörden aus der Strafhaft vorgeführt, welche eine Identitätsprüfung des BF in Algerien für notwendig erachteten.

1.11. Mit Bescheid der Behörde vom 22.09.2018 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheisung erlassen und die Abschiebung nach Algerien für zulässig erkannt. Weiters wurde ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen und einer allfälligen Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung verwies die Behörde darauf, dass der BF, nicht zuletzt wegen seines langen Aufenthalts in Strafhaft, im Bundesgebiet nicht integriert sei. Unter Hinweis auf die mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen des BF, die rasche Rückfälligkeit und dessen gesteigerte kriminelle Energie ging die Behörde davon aus, dass der BF auf Grund seines Verhaltens eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstelle und dass daher das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet nachzustehen habe, zumal dem BF im Falle seiner Rückkehr in Algerien keine rechtlich relevante Gefahr drohe.

1.12. Mit Erkenntnis des BVwG vom 29.10.2018 wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der Behörde als unbegründet abgewiesen.

1.13. Mit Bescheid der Behörde vom 07.11.2018 wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z.2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit der Maßgabe angeordnet, dass die Wirkung des Bescheides mit Entlassung des BF aus der Strafhaft eintrete. Die Behörde sah Fluchtgefahr i.S. von § 76 Abs. 3 FPG gem. Ziffern 1, 3 und 9 als gegeben und bejahte den Sicherungsbedarf. Die Behörde begründete auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF.

1.14. Im Stande der Strafhaft erhob der BF gegen den Schubhaftbescheid Beschwerde und begründete diese - entgegen dem Akteninhalt - im Wesentlichen damit, dass die Behörde untätig geblieben sei und keine Sorge dafür getroffen habe, dass die Schubhaft des BF so kurz wie möglich andauern bzw. überhaupt unterbleiben könne. Die Haft sei daher nicht verhältnismäßig. Der BF sei zudem syrischer StA und daher könne ein HRZ für ihn auch nicht erlangt werden. Beantragt wurde den Bescheid und die Anordnung der Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen sowie der Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen. Schließlich wurde Barauslagen- und Kostenersatz beantragt.

1.15. Der BF wurde am 07.12.2018 aus der Strafhaft entlassen und unmittelbar darauf in Schubhaft genommen.

1.16. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 10.12.2018 einen Folgeantrag.

1.17. Mit Aktenvermerk vom 10.12.2018 stellte die Behörde fest, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass dieser Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Der Aktenvermerk wurde dem BF unverzüglich zur Kenntnis gebracht. Weiters wies die Behörde im Sinne des § 80 Abs. 5 FPG darauf hin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, die Schubhaft im vorliegenden Fall bis 10 Monate auszudehnen.

1.18. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie teilte weiters mit, dass erfahrungsgemäß die durchschnittliche Verfahrensdauer zur Identitätsfeststellung in Algerien drei bis vier Monate betrage.

1.19. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.

II. Feststellungen

2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.

2.2. Festgestellt wird, dass der BF illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, sich hier rechtsgrundlos aufgehalten hat, rasch nach seiner Einreise nach dem SMG und in der Folge auch nach dem StGB straffällig wurde.

2.3. Der BF hat im Verfahren durch Annahme von Alias-Identitäten versucht, seine Identität zu verschleiern und die Behörden über seine Staatsangehörigkeit zu täuschen. Er hat das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen und sich durch Untertauchen dem Verfahren zu seiner Abschiebung entzogen. Der BF hat auch eine ihm zugewiesene Grundversorgungsstelle eigenmächtig verlassen und ist untergetaucht. Durch die Stellung eines Folgeantrags sucht er offenbar seine Abschiebung hinauszuzögern. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten gänzlich vertrauensunwürdig.

2.4. Der BF ist nicht zuletzt wegen seiner langen Strafhaft im Bundesgebiet weder sozial, familiär oder wirtschaftlich verankert, er ist mittellos und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich nicht auf legale Art sicherstellen. Dem BF steht im Bundesgebiet keine gesicherte Unterkunft zur Verfügung.

2.5. Festgestellt wird, dass die Behörde zeitgerecht und zweckmäßig die notwendigen Schritte zur Außerlandesbringung des BF eingeleitet hat. Die algerischen Behörden haben nicht ausgeschlossen, dass der BF algerischer StA ist und haben eine Identitätsprüfung eingeleitet, die erfahrungsgemäß etwa drei bis vier Monate in Anspruch nimmt.

2.6. Der BF ist haftfähig es sind keine Umstände hervorgekommen, welche Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Haft aufkommen lassen.

2.7. Festgestellt wird, dass ein dringendes öffentliches Interesse besteht, rechtsgrundlos im Bundesgebiet aufhältige, straffällige Fremde außer Landes zu bringen.

III. Beweiswürdigung

3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.

3.2. Aus dem Verhalten des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel, dass er gänzlich vertrauensunwürdig ist und offenbar nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren will. Der BF ist mehrfach untergetaucht und hat versucht, durch Angabe von Alias-Identitäten und falscher Staatszugehörigkeit seine Außerlandesbringung zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Die Behörde hat daher zutreffend unmittelbar drohende Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen und hat zu Recht von der Anordnung eines gelinderen Mittels abgesehen.

3.3. Die Nichtintegration des BF im Bundesgebiet, seine Mittel- und Einkommenslosigkeit, seine Vorstrafe, seine Haftfähigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Haft ergeben sich aus den Akten. Der BF hat von einer diesbezüglich eingeräumten Gelegenheit zum Parteiengehör keinen Gebrauch gemacht, er hat damit auch am Verfahren nicht mitgewirkt. Die gesteigerte kriminelle Energie des BF ergibt sich aus den Straftaten, denen die bisherigen Verurteilungen zugrunde liegen. Zuletzt hat sich der BF auch noch einer Körperverletzung schuldig gemacht.

3.4. Die Behörde ist zeitnah mit den algerischen Behörden in Kontakt getreten, um die Identität des BF zu klären und ein Heimreisezertifikat zu erlangen.

IV. Rechtliche Beurteilung

4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid

4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

4.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

4.1.3. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

4.1.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

4.1.5. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen und die Schubhaft verhängt. Das Verhalten des BF in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus. Die Behörde hat sichergestellt, dass das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF zeitnah und zweckmäßig geführt wird. Es ist davon auszugehen, dass für den BF, jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist, ein HRZ für Algerien erlang und seine Außerlandebringung bewerkstelligt werden kann.

4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

Auf Grund der getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung und im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezugs sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Rechtmäßigkeit der Schubhaft erkennen lassen. Der BF hat keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Dem BF steht demgegenüber kein Aufwandersatz zu.

4.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren

Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden.

4.5. Zu Spruchpunkt B - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.

Schlagworte

Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Identität, öffentliche Interessen,
Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf, strafrechtliche
Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W197.2209905.1.00

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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