RS Vwgh 2014/9/24 Ra 2014/03/0012

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Veröffentlicht am 24.09.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem pauschalen Hinweis, wonach das angefochtene Erkenntnis für die Rechtsgemeinschaft derart stoßend sei, dass die außerordentliche Revision jedenfalls gerechtfertigt sei, vermag der Revisionswerber schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darzutun, weil ein derart allgemein gehaltenes Vorbringen nicht konkret aufzeigt, weshalb die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen würden (Hinweis B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030012.L04

Im RIS seit

28.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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