TE Vwgh Beschluss 2019/1/16 Ra 2018/16/0212

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Veröffentlicht am 16.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des Finanzamtes Landeck Reutte, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19. September 2018, RV/3100512/2018, betreffend Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer (mitbeteiligte Partei: JR in M, vertreten durch Dr. Stefan Gloyer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16 Tür 2), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 14. Juni 2017 hatte das Finanzamt Landeck Reutte gegenüber der Mitbeteiligten für deren in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug Normverbrauchsabgabe für Dezember 2014 sowie Kraftfahrzeugsteuer für die Monate Jänner 2015 bis März 2017 vorgeschrieben, wogegen die Mitbeteiligte Beschwerde erhob.

2 Mit dem angefochtenen Bescheid gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde gemäß § 279 BAO Folge, hob die angefochtenen Bescheide - ersatzlos - auf und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Das Gericht begründete seine Entscheidung unter ausführlicher Würdigung der Lebensverhältnisse der Mitbeteiligten damit, dass diese, mit einem Einzelunternehmen in Füssen, über keinen Hauptwohnsitz im Inland verfüge und das Fahrzeug als Betriebsvermögen des ausländischen Unternehmens keinen dauernden Standort im Inland habe. Da die Mitbeteiligte nahezu täglich mit dem Kraftfahrzeug zwischen Deutschland und Österreich verkehre, sei die Jahresfrist des § 79 KFG mit jeder dieser Fahrten unterbrochen.

4 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Amtsrevision begründet ihre Zulässigkeit wie folgt:

"Das angefochtene Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH vom 28.10.2009, 2008/15/0276) ab, als das Bundesfinanzgericht den gegebenen Sachverhalt zu Unrecht unter § 79 KFG 1967 subsumierte. Nach Ansicht des revisionswerbenden Finanzamtes hätte § 82 Abs. 8 KFG 1967 zur Anwendung gelangen müssen, da die mbP ausschließlich einen Wohnsitz hat und sich dieser in Österreich befindet."

5 Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass eine Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

7 Der gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gebotenen gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Entscheidung genüge getan. Soweit ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, ist konkret darzulegen, in welchen tragenden Erwägungen das Verwaltungsgericht sich von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte (etwa VwGH 19.11.2015, Ra 2015/16/0107, mwN).

8 Dem genannten Erfordernis genügen die kursorischen Behauptungen der Amtsrevision zu ihrer Zulässigkeit nicht, wenn darin bloß abstrakt ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von einem nach Datum und Zahl zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behauptet und eine unrichtige Subsumtion des "gegebenen Sachverhaltes" unter eine gesetzliche Bestimmung moniert wird, zumal das Gericht seine einzelfallbezogenen Erwägungen sowohl vor dem Hintergrund des § 79 als auch des § 82 Abs. 8 KFG ausführlich begründete.

9 Die vorliegende Amtsrevision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 18. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018160212.L00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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