TE Vwgh Beschluss 2019/1/28 Ra 2017/01/0140

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Veröffentlicht am 28.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
B-VG Art20 Abs3;
B-VG Art20 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schweinzer, über die Revision der XY Bank AG in Wien, vertreten durch Rohregger Scheibner Bachmann Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2017, Zl. W 214 2122411- 1/2E, betreffend Erteilung einer Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Eingabe vom 19. Juni 2015 ersuchte die Revisionswerberin die belangte Behörde um folgende Auskunft nach dem Auskunftspflichtgesetz:

"1) Bekanntgabe und Übermittlung

-

sämtlicher Amtshilfeersuchen des Bundesministeriums für Inneres bzw weisungsgebundener Behörden an ausländische Behörden sowie sämtlicher diesbezüglichen Antworten und Auskünfte kontaktierter ausländischer Behörden,

-

sämtlicher Amtshilfeersuchen ausländischer Behörden an das Bundesministerium für Inneres bzw weisungsgebundener Behörden sowie sämtlicher diesbezüglicher Antworten und Auskünfte des Bundesministeriums für Inneres bzw. weisungsgebundener Behörden, sowie

-

sonstiger, Ihnen vorliegenden und mit derartigen Ersuchen in Zusammenhang stehenden Korrespondenzen zwischen österreichischen und ausländischen Behörden

betreffend die XY Bank AG bzw deren Organe und Mitarbeiter.

2)        Übermittlung einer digitalen Aktenabschrift der

diesbezüglichen Akten zu Handen des ausgewiesenen Vertreters;

in eventu

3)        Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten."

2 Für den Fall, dass die angeführten Auskünfte nicht erteilt würden, beantragte die Revisionswerberin die Erlassung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz.

3 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 wies die belangte Behörde das Auskunftsersuchen der Revisionswerberin ab.

4 Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu.

5 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dass die (inhaltliche) Bekanntgabe (bzw. Übermittlung) der entsprechenden Amtshilfeersuchen und sonstigen Korrespondenz einer Akteneinsicht gleich käme, welche der Revisionswerberin nicht zustehe.

6 Selbst wenn man das gegenständliche Auskunftsbegehren dahin interpretierte, dass es auf die zusammengefasste Bekanntgabe der Inhalte der Amtshilfeersuchen und deren Beantwortung gerichtet sei, habe sich die belangte Behörde bei ihrer Auskunftsverweigerung auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Amtsverschwiegenheit, insbesondere den "Schutz der Interessen auswärtiger Beziehungen" berufen, die durch eine "vertragswidrige" Handlung der belangten Behörde verletzt würden. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang mehrere - im Einzelnen genannte nationale und internationale - Rechtsgrundlagen der Übermittlung von Amtshilfeersuchen bzw. deren Beantwortung angeführt, die dem Austausch von Informationen im Rahmen der Sicherheitspolizei und Strafrechtspflege dienten. Gegenständlich handle es sich um Daten, die ausdrücklich der - völkerrechtlich vereinbarten - Vertraulichkeit unterlägen, weshalb eine Übermittlung dieser Daten an die Revisionswerberin schon aus diesem Grund unzulässig sei. Darüber hinaus stünden auch datenschutzrechtliche Gründe bezüglich der Daten von Mitarbeitern (der Revisionswerberin) der Auskunftserteilung entgegen. Weiters sei davon auszugehen, dass auch andere Gründe der Amtsverschwiegenheit, insbesondere das Interesse des Staates und seiner zuständigen Polizei- bzw. Justizbehörden, effektive Ermittlungen bzw. eine effektive Strafverfolgung gegenüber der Revisionswerberin oder deren Mitarbeiter nicht zu gefährden, der Erteilung der begehrten Auskunft entgegen. Das Auskunftsbegehren sei schließlich auch so allgemein gehalten, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Mitarbeiter (der Revisionswerberin) bzw. Dritter verletzt werden könnten.

7 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. 8 Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor.

In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren erstattete die belangte keine Revisionsbeantwortung.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG lauten (auszugsweise):

"(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). ...

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; ..."

13 Das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987 idF. BGBl. I Nr. 158/1998 (AuskunftspflichtG), lautet (auszugsweise):

"§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

(2) ...

§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. ...

     § 3. ...

     § 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des

Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. ....

..."

14 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 11.12.2018, Ra 2018/01/0352, mwN).

15 Die Revision bringt in den Zulässigkeitsgründen unter dem Punkt "Abweichen von der Rechtsprechung zu Verschwiegenheitspflichten" vor, das BVwG habe das gegenständliche Auskunftsbegehren unter Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit abgewiesen, "ohne eine gebotene Interessenabwägung vorzunehmen."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der Partei abzuwägen; nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt. Das BVwG habe weder geeignete Feststellungen zu den Interessen der Revisionswerberin getroffen noch "in irgendeiner Form eine Abwägung des Interesses der Revisionswerberin an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse der belangten Behörde vor(genommen)."

Das BVwG sei insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwGH 8.6.2011, 2009/06/0059; 23.10.2013, 2013/03/0109; 20.5.2015, 2013/04/0139).

16 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. 17 Das für das Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht

erforderliche Geheimhaltungsinteresse kann eines der in Art. 20 Abs. 3 B-VG aufgezählten öffentlichen Interessen oder ein überwiegendes Interesse einer Partei sein (vgl. Mayer/Muzak, B-VG5 (2015) II.2. zu Art. 20 B-VG, mwN). Nur im letztgenannten Fall ist von der Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen (argum: "überwiegendes" Interesse; vgl. dazu Perthold/Stoizner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane2 (1998) S. 142, 163 f). Auf derartige Fälle beziehen sich auch die von der Revisionswerberin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach ist das Interesse des Auskunftswerbers an der Erlangung der begehrten Information mit dem Geheimhaltungsinteresse "der Partei" abzuwägen. Stehen die beiden Interessen gleichwertig gegenüber, so steht die Amtsverschwiegenheit einer Auskunftserteilung durch die Behörde nicht entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei ist der Behörde eine Auskunftserteilung unter dem Titel der Amtsverschwiegenheit verwehrt (vgl. die in der Revision zitierten Entscheidungen VwGH 2009/06/0059, 2013/03/0109 und 2013/04/0139, jeweils mwN; vgl. auch VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 19, und VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010).

18 Die Revision verkennt im erwähnten Zulässigkeitsvorbringen, dass das BVwG im vorliegenden Fall die der Auskunftserteilung entgegen stehende Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit nicht mit dem Vorliegen überwiegender Parteiinteressen (im Sinne des Art. 20 Abs. 3 erster Satz letzte Var B-VG) begründet hat.

19 In diesem Zusammenhang ist die Revisionswerberin im Übrigen darauf hinzuweisen, dass als "Partei" iSd Art. 20 Abs. 3 B-VG alle Personen anzusehen sind, die aus irgendeinem Anlass mit der Behörde in Berührung kommen. Als "Partei", auf deren Interessen bei einer vorzunehmenden Interessenabwägung Bedacht zu nehmen wäre, ist - weil dieser Begriff im weitesten Sinn zu verstehen ist - auch ein vom Auskunftswerber verschiedener Dritter, der vom Auskunftsverlangen betroffen ist, anzusehen (vgl. auch dazu die unter Rn. 17 zitierte Rechtsprechung; geschützt sind demnach zB. Geschäfts- und Betriebsgeheimnnisse Dritter, vgl. etwa VwGH Ra 2015/04/0010). Entgegen der Annahme der Revisionswerberin ist die um Auskunft ersuchte (hier: die belangte) Behörde jedoch nicht "Partei" im Sinne dieser Vorschrift, sodass es auf deren "Interessen" von vornherein nicht ankommt.

20 Das BVwG hat die Verschwiegenheitspflicht bzw. die Verweigerung der begehrten Auskunft vielmehr tragend (ua.) auf die in Art. 20 Abs. 3 B-VG erwähnten Interessen der "auswärtigen Beziehungen" (vgl. dazu VwGH 17.11.2004, 2001/09/0035) sowie erkennbar - indem es auf die mögliche Gefährdung effektiver Ermittlungen bzw. einer effektiven Strafverfolgung gegenüber der Revisionswerberin oder deren Mitarbeiter im Falle der Auskunftserteilung hingewiesen hat - der "Vorbereitung einer Entscheidung" (vgl. zum weiten Begriffsverständnis dieses Tatbestandes VwGH 23.2.2017, Ro 2015/09/0013, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien) gestützt. Hinsichtlich dieser durch Art. 20 Abs. 3 B-VG geschützten öffentlichen Interessen kommt aber eine - wie immer geartete - Interessenabwägung nicht in Betracht, sondern begründet deren Vorliegen jedenfalls die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit.

21 Ein Abweichen von der zitierten, in der Revision Bezug genommenen, Rechtsprechung liegt daher gegenständlich nicht vor.

22 Gegen die - das angefochtene Erkenntnis bereits für sich tragende - Annahme des Vorliegens einer Verschwiegenheitsverpflichtung der belangten Behörde aus Gründen des Interesses der "auswärtigen Beziehungen" und der "Vorbereitung einer Entscheidung" bringt die Revision aber - auch in den weiteren Zulässigkeitsausführungen ("Abweichen von der Rechtsprechung zum Umfang eines Auskunftsbegehrens", "Wesentliche Begründungmängel") - nicht ansatzweise etwas Konkretes vor (zur alleinigen Maßgeblichkeit des Zulässigkeitsvorbringens vgl. etwa VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0074, mit Hinweis auf VwGH 25.3.2014, Ra 2014/04/0001).

23 In der vorliegenden Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017010140.L00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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