RS Vwgh 2019/1/31 Ra 2019/07/0001

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §21a Abs1;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/07/0002

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21a WRG 1959 bietet einer Behörde einen breit gespannten Handlungsspielraum möglicher Eingriffe in rechtskräftige Bescheide. Dem § 21a Abs. 1 legcit. sind zwar keine Kriterien zu entnehmen, nach denen zwischen diesen Möglichkeiten zu wählen wäre. Aus Abs. 3 ergibt sich jedoch, dass nur das gelindeste noch zum Ziele führende Mittel zu wählen ist und dass verschiedene Eingriffe auch nacheinander vorgeschrieben werden können. Die vielfältigen Möglichkeiten der Gestaltung von Sachverhalten, die eine Vorgangsweise nach dieser Bestimmung notwendig machen, steht einer einengenden Interpretation der durch § 21a Abs. 1 WRG 1959 eröffneten Auswahl und Kombination der dort genannten Maßnahmentypen entgegen. Ob aber tatsächlich Maßnahmen nach § 21a WRG 1959 vorzuschreiben sind und gegebenenfalls welche Maßnahmen in welcher Form bescheidmäßig verfügt werden, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019070001.L02

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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