TE Vwgh Erkenntnis 2019/1/31 Ra 2018/15/0076

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Veröffentlicht am 31.01.2019
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Index

L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Oberösterreich;
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich;
30/01 Finanzverfassung;

Norm

F-VG 1948 §7 Abs5;
F-VG 1948 §8 Abs5;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 2015 §1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des Gemeinderats der Stadtgemeinde Traun, vertreten durch Mag. Dietmar Huemer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknerstraße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Mai 2018, Zl. LVwG-450233/10/MB/BD, betreffend Lustbarkeitsabgabe ab März 2016 (mitbeteiligte Partei: C GmbH in G, vertreten durch Mag. Martin Paar und Mag. Hermann Zwanzger, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 46/6), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 31. März 2016 setzte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Traun Lustbarkeitsabgaben für den Betrieb von neun Wettterminals an einem näher genannten Standort für jeden angefangenen Kalendermonat der Aufstellung ab März 2016 als monatliche Dauerabgabe fest.

2 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Berufung. 3 Mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 10. Februar 2017 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

4 Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. 5 Das Verwaltungsgericht wandte sich mit einem Antrag gemäß

Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG auf Feststellung, dass näher genannte Bestimmungen der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 betreffend die Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe gesetzwidrig waren, an den Verfassungsgerichtshof.

6 Mit Erkenntnis vom 26. September 2017, V 25/2017 u.a., wies der Verfassungsgerichtshof u.a. diesen Antrag des Verwaltungsgerichtes ab.

7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben werde. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass eine ordentliche Revision unzulässig ist.

8 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, zumindest seit März 2016 würden an einem näher genannten Standort neun Wettterminals betrieben. Das Lokal (Wettvermittlungsstelle) sei nicht von der Mitbeteiligten betrieben worden. Der Betreiber des Lokales (Wettvermittlungsstelle) ermögliche Kunden den Abschluss von Wettverträgen mit der X (Malta) Ltd., welche als Buchmacher tätig sei. Die Mitbeteiligte sei Eigentümerin der Wettterminals und stelle diese dem jeweiligen Betreiber der Wettvermittlungsstelle zur Verfügung. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Mitbeteiligte in Zusammenhang mit den Wettterminals als Buchmacher, als Vermittler von Wettkunden und/oder als Vermittler von Wetten im Jahr 2016 tätig gewesen sei. Die Mitbeteiligte habe im Jahr 2016 die Wettterminals nicht als Buchmacher, als Vermittler von Wettkunden und/oder als Vermittler von Wetten betrieben.

9 Abgabeschuldner für den "Betrieb von Wettterminals" sei iSd Landesgesetzes über eine Gemeindeabgabe für Lustbarkeiten (Oö. LAbgG 2015) das das jeweilige Wettterminal betreibende Wettunternehmen. Die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun weiche diesbezüglich nicht ab.

10 Die Mitbeteiligte sei Eigentümerin der Wettterminals. Wettunternehmen iSd § 2 Z 9 Oö. Wettgesetz seien aber nur Buchmacher, Totalisateure und Vermittler. Buchmacher im Zusammenhang mit den Wettterminals sei die X (Malta) Ltd. Der Betreiber des Standortes (Wettvermittlungsstelle) und nicht die Mitbeteiligte hätten Wettkunden an die X (Malta) Ltd. vermittelt. Durch die bloße Zurverfügungstellung der Wettterminals allein werde die Mitbeteiligte nicht zu einem Wettunternehmen im Sinne des Wettgesetzes in Zusammenhang mit diesen Geräten. Da die Mitbeteiligte die Wettterminals im Jahr 2016 nicht als Buchmacher, als Vermittler von Wettkunden und/oder als Vermittler von Wetten betrieben habe, sei die Mitbeteiligte nicht Abgabenschuldnerin. Die Festsetzung der Lustbarkeitsabgabe gegenüber der Mitbeteiligten sei daher rechtswidrig gewesen.

11 Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil die vorliegende Entscheidung von der gesicherten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweiche.

12 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Revision des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun.

13 Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt. Die Landesregierung hat erklärt, die Erstattung einer eigenen Revisionsbeantwortung sei nicht beabsichtigt. Sie schließe sich vollinhaltlich den Ausführungen des Gemeinderates an.

14 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Die Revision ist zulässig und begründet.

16 Zur anwendbaren Rechtslage (betreffend Bundes- und Landesrecht) kann einleitend auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2018, Ra 2017/15/0076 (betreffend Stadt Steyr), Ra 2017/15/0080 (betreffend Stadt Wels) und Ra 2017/15/0107 (betreffend Landeshauptstadt Linz) verwiesen werden.

17 Die Lustbarkeitsabgabeordnung der Stadtgemeinde Traun vom 25. Februar 2016 lautete auszugsweise:

"§ 1 Gegenstand der Abgabe

Für alle im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Traun

betriebenen (...)

2. Wettterminals im Sinne des § 2 Z. 8 des Oö. Wettgesetzes wird eine Lustbarkeitsabgabe erhoben. (...)

Wettterminals sind technische Einrichtungen, die der elektronischen Eingabe und Anzeige von Wettdaten oder der Übermittlung von Wettdaten über eine Datenleitung dienen.

(...)

§ 3 Abgabenschuldner, Haftung

(1) Abgabenpflichtig ist der Inhaber von Spielapparaten bzw. Wettterminals gemäß § 1.

(2) Inhaber im Sinne dieser Verordnung ist der Eigentümer, der Besitzer und der sonstige Verfügungsberechtigte.

(3) Für die Entrichtung der Abgabe haftet neben dem Inhaber der Spielapparate bzw. Wettterminals auch der Inhaber der für den Betrieb benützten Räume oder Grundstücke.

(...)

§ 5 Entstehen der Abgabenschuld, Abgabenfälligkeit und Abgabenvorschreibung

(...)

(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabenschuld bescheidmäßig vorzuschreiben bzw. festzusetzen.

Sofern die Abgabe (auch) für einen in der Zukunft gelegenen Abgabenzeitraum festzusetzen ist und die Abgabenhöhe monatlich in gleicher Höhe erfolgt, hat die Gemeinde bei der Festsetzung der Abgabenschuld im Abgabenbescheid festzulegen, dass diese Abgabenfestsetzung auch für die folgenden Kalendermonate gilt (Dauerabgabenbescheid).

Ändern sich die rechtlichen und/oder tatsächlichen Voraussetzungen, ist ein neuer Abgabenbescheid zu erlassen."

18 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Mitbeteiligte Abgabeschuldner betreffend Wettterminals ist. Bis zum Inkrafttreten des § 1a Oö. LAbgG 2015 (am 28. September 2016) war die Festlegung des Abgabeschuldners - im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen - Aufgabe der Gemeinde.

19 Die Stadt Traun hat entsprechend dieser Rechtslage mit Verordnung vom 25. Februar 2016 als Abgabeschuldner bei Wettterminals den "Inhaber" des Wettterminals festgelegt und diesen wiederum als Eigentümer, Besitzer und sonstigen Verfügungsberechtigten definiert. Diese Definition des Abgabeschuldners liegt nicht außerhalb jenes (verfassungsrechtlichen) Rahmens, der für die Festlegung des Abgabeschuldners für den Betrieb von Wettterminals gilt (vgl. VfGH 26.9.2017, V 25/2017 u.a.).

20 Die Mitbeteiligte ist nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts Eigentümerin der Wettterminals; sie stellt diese Terminals dem jeweiligen Betreiber der Wettvermittlungsstellen zur Verfügung. Sie ist somit - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - schon deswegen Abgabeschuldnerin.

21 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

22 Von der von der revisionswerbenden Partei beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 31. Jänner 2019

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150076.L00

Im RIS seit

22.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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