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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Gemäß Absatz 1 Z 16 des § 137 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idF BGBl. I Nr. 98/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, (unter anderem) wer "ohne wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen" nach § 38 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellungen vornimmt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung werden von diesem Verwaltungsstraftatbestand nicht nur jene Fälle umfasst, in denen ohne Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtige besondere bauliche Herstellung vorgenommen wird, sondern auch solche Fälle, in denen bei der diesbezüglichen baulichen Herstellung von einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung abgewichen wird. Auch der insoweit vergleichbare Tatbestand des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 hat alle möglichen Sachverhaltskonstellationen vor Augen, in denen ein Täter "ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung" eine Anlage betreibt (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0022).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017070388.L01Im RIS seit
22.02.2019Zuletzt aktualisiert am
25.02.2019